Zur fast immer zwingenden Einholung eines externen Sachverständigengutachtens vor dem Erlass eines Widerrufes der Aussetzung gem. § 67g Abs. 2 StGB
Die Entscheidung nach § 67g StGB das Gutachten eines forensisch-psychiatrisch sachkundigen und erfahrenen („externen") Sachverständigen im Sinne des § 463 Abs. 4 S. 3, S. 5 StPO einzuholen.
Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sind im Rahmen der Abwägung, ob ein externes Gutachten vor dem Widerruf der Aussetzung gem. § 67g Abs. 2 StGB einzuholen ist, neben der grundsätzlichen Tiefe des durch die Entscheidung hervorgerufenen Grundrechtseingriffs die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
Nach diesem Maßstab ist die Einholung eines externen Gutachtens vorliegend erforderlich gewesen, um die vom Bundesverfassungsgericht geforderte, für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14, juris Rn. 28 f. m.w.N.).
3 WS 4593 Ws 408/26/26 OLG Frankfurt am Main
11 StVK 7918/26
LG Marburg
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
In der strafrechtlichen Unterbringungssache
gegen
zurzeit untergebracht in der für forensische Psychiatrie
Verteidigerin: Rechtsanwältin Henning, Hungen
wegen Nachstellung u.a.
Hier Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung,
§ 67g StGB
hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 8. September 2026 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird Ziffer l. des Beschlusses der 11. Strafkammer — Strafvollstreckungskammer — des Landgerichts Marburg vom 20.07.2026 aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die 11. Strafkammer — Strafvollstreckungskammer — des Landgerichts Marburg zurückverwiesen.
Die Beschwerde des Verurteilten gegen Ziffer Il. des oben genannten Beschlusses wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Aus den Gründen
l.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts XY vom wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit betrug drei Jahre. Mit rechtskräftigem Urteil des XY vom 14.04.2016 ist der Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und es ist die Unterbringung des Beschwerdeführers gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet sowie die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt worden. Zunächst war der Beschwerdeführer in der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie XY untergebracht.
Im Jahr 2019 ist ein externes Gutachten des Sachverständigen Dr. XY eingeholt worden. Darauf gestützt, ist am 20.11.2019 eine Fortdauerentscheidung ergangen.
Nach einem Entlassungsurlaub von Oktober 2021 bis April 2022 wurde auf Anregung der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie XY sowie auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluss vom 09.03.2022 die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich wurde die weitere Vollstreckung des nicht durch Anrechnung erledigten Restes der durch dasselbe Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sowie des nicht durch Anrechnung erledigten Restes der Freiheitstrafe aus dem Urteil des Landgerichts XY vom 08.11.2013 zur Bewährung ausgesetzt.
Die Dauer der Führungsaufsicht sowie der Bewährungszeit wurden auf fünf Jahre festgesetzt und dem Beschwerdeführer wurden Weisungen erteilt. Der Beschwerdeführer wohnte fortan in einer Wohngruppe in XY. Ende 2024 erfolgte ein Umzug der gesamten Wohngruppe in einen Neubau in XY.
Auf Anregung der Forensisch-psychiatrischen Ambulanz in XY zu einem Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung setzte das Landgericht Marburg durch Beschluss vom 03.02.2026 die ausgesetzte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einstweilen für die Dauer von drei Monaten wieder in Vollzug (Krisenintervention), die durch Beschluss des Landgerichts Marburg vom 16.04.2026 um weitere drei Monate verlängert wurde.
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Landgericht Marburg auf Antrag der Staatsanwaltschaft sowie auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahmen der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie XY vom 21.05.2026 und vom 10.07.2026 die Aussetzung der angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach einer mündlichen Anhörung des Untergebrachten am 20.07.2026 gem. § 67g Abs. 2 StGB widerrufen. Zugleich ordnete das Gericht die Sicherungsunterbringung an, die in der Klinik für forensische Psychiatrie XYzu vollziehen ist. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers.
Die eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung sowie als einfache Beschwerde gegen den Sicherungsunterbringungsbefehl auszulegen, da der Beschwerdeführer die unmittelbare Entlassung aus der Unterbringung begehrt.
Die eingelegten Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft und rechtzeitig erhoben (§ 463 Abs. 6 S. 1, 462 Abs. 3 S. 1, 311 Abs. 2 StPO) und hat auch in der Sache (zumindest vorläufig) Erfolg, weil die angegriffene Entscheidung an einem durchgreifenden Verfahrensmangel leidet.
Die angefochtene Entscheidung ist hinsichtlich der Ziffer l. aufzuheben, da der Senat auf der Grundlage der bisher erfolgten Sachaufklärung nicht beurteilen kann, ob der Zweck der Maßregel seine erneute Unterbringung gem. § 67g Abs. 2 StGB erfordert.
Für die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Widerrufes und damit für die bestmögliche Sachverhaltsaufklärung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der den (langfristigen) Entzug der Freiheit von umfassender richterlicher Aufklärung abhängig macht (vgl. Senat, Beschluss vom 20.04.2021 — 3 Ws 249/21; Beschluss vom 25.04.2019 - 3 Ws 222/19 m. w. N.).
Ausgehend von diesem Grundsatz war es über die mündliche Anhörung des Beschwerdeführers hinaus zur bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung vorliegend geboten, dass die Strafkammer vor der zu treffenden Entscheidung nach § 67g StGB das Gutachten eines forensisch-psychiatrisch sachkundigen und erfahrenen („externen") Sachverständigen im Sinne des § 463 Abs. 4 S. 3, S. 5 StPO einholt. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sind im Rahmen der Abwägung, ob ein externes Gutachten vor dem Widerruf der Aussetzung gem. § 67g Abs. 2 StGB einzuholen ist, neben der grundsätzlichen Tiefe des durch die Entscheidung hervorgerufenen Grundrechtseingriffs die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Nach diesem Maßstab ist die Einholung eines externen Gutachtens vorliegend erforderlich gewesen, um die vom Bundesverfassungsgericht geforderte, für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14, juris Rn. 28 f. m.w.N.).
Zunächst spricht für die grundsätzliche Pflicht zur Einholung eines externen Sachverständigengutachtens, dass es sich bei dem Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus um einen besonders erheblichen Grundrechtseingriff handelt, da es sich um eine zeitlich unbefristete Maßregel handelt (anders als etwa im Fall einer Unterbringung in einer Entziehungsanstatt, vgl. insoweit zu den Höchstfristen § 67d Abs. 1 S. 1 StGB). Darüber hinaus ist der Rechtsgedanke des § 246a StPO heranzuziehen, wonach ein Sachverständiger hinzuzuziehen ist, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt. Denn die Eingriffstiefe des Widerrufs der Aussetzung der Unterbringung ist vergleichbar mit der erstmaligen Anordnung der Unterbringung selbst, sodass an die durch das Gericht im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung herbeizuführende Tatsachengrundlage grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen sind (vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 22.07.2019 — 5 Ws 120/19 — 121 AR 152/19, BeckRS 2019, 51274 Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 28.08.2018 3 Ws 361/18, BeckRS 2018, 35131, Rn. 14).
Zudem erschließt sich das Bestehen dieses Erfordernisses schon im Hinblick auf die besonderen Anforderungen, welche an die Begründungstiefe der Widerrufsentscheidung nach § 67g StGB namentlich in Bezug auf die Konkretisierung von Art und Wahrscheinlichkeit zukünftig von dem Verurteilten drohender rechtswidriger Taten zu stellen sind (vgl. HansOLG Bremen, OLGSt StGB § 67g Nr. 5). Dementsprechend ist es obergerichtlich anerkannt, dass einer Entscheidung gemäß § 67g StPO grundsätzlich die Einholung eines externen Gutachtens vorauszugehen hat (vgl. hierzu etwa KG, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.).
Zwar treffen die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer zu, wonach die Einholung eines externen Gutachters gemäß § 463 Abs. 4 S. 2 StPO nicht geboten war, da die insoweit maßgebliche Frist von drei Jahren seit der letzten externen Begutachtung noch nicht abgelaufen war. Der Fristenlauf richtet sich dabei nach § 67e Abs. 4 StGB. Dementsprechend läuft die erste Frist ab Beginn der Unterbringung und alle folgenden Fristen beginnen mit der letzten, auf ein externes Gutachten gestützten Fortdauerentscheidung (Senat, Beschluss vom 02.02.2010 — 3 Ws 81/10, juris Rn. 1). Die letzte, auf ein externes Gutachten des Sachverständigen Dr. XY gestützte Fortdauerentscheidung ist am 20.11.2019 ergangen. Die Unterbringung endete aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Marburg vom 09.03.2022 mit Ablauf des 04.04.2022. Vom 20.11.2019 bis zum 04.04.2022 sind zwei Jahre vier Monate und 15 Tage vergangen. Hinzuzurechnen ist die Dauer von dem Beginn der Krisenintervention am 03.02.2026 bis zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung am 20.07.2026. Dies sind fünf Monate und 17 Tage. In Summe dieser Zeiträume (zwei Jahre 10 Monate und ein Tag) ist also die Drei-Jahres-Frist gemäß § 463 Abs. 4 S. 2 StPO noch nicht abgelaufen.
Allerdings rechtfertigen die weiteren Umstände des Einzelfalls nicht, von der Einholung eines externen Gutachtens vorliegend ausnahmsweise abzusehen. Denn bei der vorzunehmenden Abwägung ist insbesondere auch zu berücksichtigen, wie viel Zeit bis zum Ablauf der Frist gemäß § 463 Abs. 4 StPO verbleibt und wie lange die Unterbringung bereits andauert. Wie der obigen Berechnung zu entnehmen ist, war die Drei-Jahres-Frist zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung nahezu abgelaufen (und läuft in wenigen Tagen ab). Weiter dauert die Unterbringung bereits seit der Rechtskraft des die Unterbringung anordnenden Urteils vom 14.04.2016, rechtskräftig seit demselben Tag, an. Der Beschwerdeführer ist dementsprechend vom 14.04.2016 bis zum 04.04.2022 sowie seit dem 03.02.2026 untergebracht, da die Zeiten der Krisenintervention bei der Berechnung zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 - 2 Ws 104/18, BeckRS 2018, 7259 Rn. 7). Dementsprechend dauert die Unterbringung bereits mehr als sechs Jahre an. Dieser erhebliche Zeitablauf vertieft den Grundrechtseingriff, was insbesondere durch § 67d Abs. 6 StGB zum Ausdruck kommt, und es erhöht auch materiell die Anforderungen, die an den Widerruf zu stellen sind, weil ein Widerruf der Aussetzung der Unterbringung nicht anzuordnen ist, soweit die Voraussetzungen des S 67d Abs. 6 S. 2 StGB nicht (mehr) vorliegen (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 — 2 Ws 104/18, BeckRS 2018, 7259 Rn. 6). Daher wird die Strafvollstreckungskammer auch zu diesen Voraussetzungen Stellung zu nehmen haben.
Insbesondere vermag der Senat der Argumentation der Strafvollstreckungskammer nicht zu folgen, wonach die Sachlage unverändert sei. Die zunächst ausgesprochene Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung und der nunmehr ausgesprochene Widerruf der Bewährung verdeutlichen, dass sich seit der letzten Begutachtung des Dr. XY Veränderungen ergeben haben dürften, da andernfalls diese Entscheidungen nicht hätten getroffen werden dürfen. Zum anderen ergibt sich eine Änderung der Diagnose aus den beiden letzten gutachterlichen Stellungnahmen der XY Klinik für forensische Psychiatrie XY vom 09.04.2026 sowie der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie XY vom 10.07.2026. Denn hiernach liegt eine undifferenzierte Schizophrenie vor, wohingegen den bisherigen Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie zu entnehmen war.
Auch die mangelnde Krankheitseinsicht sowie die mangelnde Einsicht der Behandlungsbedürftigkeit sprechen vorliegend nicht gegen die Pflicht zur Einholung eines externen Gutachtens. Denn ausweislich der gutachterlichen Stellungnahmen nahm der Beschwerdeführer in der Vergangenheit und auch zuletzt, durchgängig an den einzeltherapeutischen Gesprächen teil, sodass ein externer Gutachter die Möglichkeit hätte, aufgrund von Gesprächen mit dem Beschwerdeführer sowie anhand des Akteninhalts ein Gutachten zu erstatten.
Allein das in der Vergangenheit auftretende Verhalten des Verheimlichens, wie etwa das Löschen des Browserverlaufs vor einer Überprüfung der elektronischen Geräte (wobei ein entsprechendes Verbot der Weisung nicht zu entnehmen ist) genügt gleichfalls nicht, um von dem grundsätzlichen Erfordernis der Einholung eines externen Gutachtens ausnahmsweise abzusehen.
2. Die einfache Beschwerde gegen den Sicherungsunterbringungsbefehl gemäß § 304 Abs. 1 StPO ist zulässig; sie hat indes keinen Erfolg.
Der Sicherungsunterbringungsbefehl in Ziffer II. des angefochtenen Beschlusses war aufrecht zu erhalten, da ein solcher gemäß § 453c Abs. 1 StPO anzuordnen war.
Aufgrund der in der Entscheidung des Landgerichts Marburg vom 20.07.2026 dargestellten Umstände im Bewährungsverlauf liegen gemäß § 453c Abs. 1 StPO hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch, nachdem aufgrund dieser Entscheidung ein externes Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, widerrufen werden wird.
Der Erlass eines Sicherungsunterbringungsbefehls setzt zudem voraus, dass bestimmte Tatsachen vorliegen, die eine konkrete Gefahr erheblicher Straftaten begründen (KK-StPO/AppI, a.a.O. Rn. 5). Dies ist vorliegend zu bejahen.
Zum einen ist der Beschwerdeführer entsprechend der letzten gutachterlichen Stellungnahme der Vitos Klinik aufgrund der eigenständigen Reduktion der Dosis medikamentös unterdosiert. Dies beruht auf dem seit Beginn der Behandlung vorliegenden Bedürfnis des Beschwerdeführers, die medikamentöse Behandlung wegen etwaiger Nebenwirkungen zu reduzieren oder bestenfalls zu beenden. Hinzu kommt eine fehlende Behandlungseinsicht. Es ist daher damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Entlassung seine Medikamente weiter reduziert oder gar die medikamentöse Behandlung vollständig beendet.
Aufgrund der Entwicklungen nach dem letzten Absetzversuch im Jahr 2023 ist damit zu rechnen, dass in der Folge der weiteren Reduktion der Medikamentendosis bzw. des Absetzens der Medikamente erneut eine erhebliche psychopathologische Verschlechterung bei dem Beschwerdeführer eintritt. Es steht zu befürchten, dass ebenso wie zum damaligen Zeitpunkt erneut eine Hypersexualität, eine psychomotorische Antriebssteigerung mit anhaltend drängendem Gedankenkreisen, begleitet durch stark erhöhten Rededrang sowie Denk- und Aufmerksamkeitsstörungen, v.a. in Form von assoziativer Lockerung mit teilweise bizarr anmutenden Gedankengängen, und eine Minderung der sozialen Distanz auftreten. Diese zu erwartenden Symptome stellen allesamt Symptome im Sinne der diagnostizierten Störung dar.
Insbesondere aufgrund der derzeitigen Entwicklung, dass der Beschwerdeführer nunmehr vermehrt die Partnersuche fokussiert, was etwa in dem Brief an die Mitarbeiterin des Einzelhändlers sowie in der Kontaktaufnahme zu dem Mädchen aus dem Bus erkennbar wurde, besteht aus Sicht des Senats im Falle des Auftretens der genannten Symptome eine konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut erhebliche Straftaten, die vergleichbar mit der Anlasstat sind, begeht.
Denn der Beschwerdeführer hat zuletzt auch im Rahmen der Krisenintervention genau wie im Laufe der vorangegangenen Behandlung eine reflektierte Beurteilung von zwischenmenschlichen Situationen vermissen lassen und stattdessen Situationen allein aus seiner Sicht beurteilt. Hierbei hat er Situationen in der Regel wahnhaft falsch wahrgenommen, etwa indem er Blicke und das Dulden einer Kontaktaufnahme ohne ausdrückliche Zurückweisung unmittelbar als Zeichen des Interesses an ihm interpretiert hat. Von dieser Position wich er auch im Falle der deutlichen Ablehnung, etwa durch die Aussprache einer polizeilichen Näherungsverbotes, nicht ab.
Weiter fehlen dem Beschwerdeführer nach wie vor die Fähigkeiten, im Vorfeld eine zutreffende Risikoeinschätzung vorzunehmen oder problematische Entwicklungen zu erkennen, sodass er entsprechenden EntwickIungen ohne ein strukturiertes Setting nicht hinreichend begegnen und sich etwa Hilfe suchen kann.
Mangels tragfähigen Entlasssettings kommt eine mildere Maßnahme nicht in Betracht, die insbesondere die zuverlässige Einnahme der Medikamente und die für den Beschwerdeführer wichtige Alltagsstruktur gewährleisten kann.