3 Ws 102/17(StVollz)
2 StVK
258/16
LG Kassel
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
In der Strafvollzugssache
des
Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Henning, Kassel,
wegen
hier: Widerruf vollzugsöffnender Maßnahmen,
2
hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 29. August 2017 beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des ehemaligen Strafgefangenen fallen der Staatskasse zur Last.
Der Gegenstandswert wird auf 1.000 € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG).
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 3. Strafvollstreckungskammer - vom 25. Januar 2017 ist erledigt, nachdem der Antragsteller am 3. April 2017 aus der Strafhaft entlassen worden ist. Der Senat hatte daher gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nur noch über die Kosten des (gesamten) Verfahrens zu entscheiden (vgl. OLG München NStZ 1986, 96; Senat, Beschluss vom 2. Mai 2012 — 3 Ws 7/12 [StVollz])). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die aus dem Beschlusseingang ersichtliche Kostenentscheidung der Billigkeit, da die Rechtsbeschwerde ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.
Die Voraussetzung „nachträglich eingetretene Umstände" in § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HStVollzG hat die Antragsgegnerin und die Strafvollstreckungskammer falsch ausgelegt und somit fehlerhaft die gewährte vollzugsöffnende Maßnahme nach dieser Vorschrift widerrufen. Ein nachträglich eintretender Umstand im Sinne dieser Vorschrift kann nur ein solcher sein, der im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vorgelegen hat. Vorliegend war das Ermittlungsverfahren unstreitig bereits anhängig, als die Eignung für den offenen Vollzug des Gefangenen festgestellt wurde. Unabhängig davon, ob der Anstaltsleiter von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, hätte er wegen der gebotenen Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der Eignungsfeststellung, durch Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft Kenntnis erhalten können. Auch die Erhebung der öffentlichen Anklage stellt - entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungs-kammer - gegenüber dem schon anhängigen Ermittlungsverfahren kein zusätzlicher,
nachträglich eingetretener Umstand dar. Maßgeblich ist nämlich nicht der Verfahrensstand, sondern allein der Verdacht der Begehung einer neuen Straftat.
Der Gegenstandswert wird auf 1.000,-- € festgesetzt.
Rechtsanwältin Hanna Henning
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