OLG Frankfurt am Main 3 Ws 102/17 (StVollz) vom 29.08. 2017

3 Ws 102/17(StVollz)

2 StVK 258/16
LG Kassel

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS

In der Strafvollzugssache

des   

Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Henning, Kassel,

wegen                      

hier:                           Widerruf vollzugsöffnender Maßnahmen,

 

2

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 29. August 2017 beschlossen:

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des ehemaligen Strafgefangenen fallen der Staatskasse zur Last.

Der Gegenstandswert wird auf 1.000 € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

Die Rechtsbeschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 3. Strafvollstreckungskammer - vom 25. Januar 2017 ist erledigt, nachdem der Antragsteller am 3. April 2017 aus der Strafhaft entlassen worden ist. Der Senat hatte daher gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nur noch über die Kosten des (ge­samten) Verfahrens zu entscheiden (vgl. OLG München NStZ 1986, 96; Senat, Be­schluss vom 2. Mai 2012 — 3 Ws 7/12 [StVollz])). Unter Berücksichtigung des bisheri­gen Sach- und Streitstandes entspricht die aus dem Beschlusseingang ersichtliche Kostenentscheidung der Billigkeit, da die Rechtsbeschwerde ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.

Die Voraussetzung „nachträglich eingetretene Umstände" in § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HStVollzG hat die Antragsgegnerin und die Strafvollstreckungskammer falsch ausge­legt und somit fehlerhaft die gewährte vollzugsöffnende Maßnahme nach dieser Vor­schrift widerrufen. Ein nachträglich eintretender Umstand im Sinne dieser Vorschrift kann nur ein solcher sein, der im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vorgelegen hat. Vorliegend war das Ermittlungsverfahren unstreitig bereits anhängig, als die Eig­nung für den offenen Vollzug des Gefangenen festgestellt wurde. Unabhängig davon, ob der Anstaltsleiter von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, hätte er wegen der gebotenen Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der Eignungsfeststellung, durch Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft Kenntnis erhalten können. Auch die Erhebung der öffentlichen Anklage stellt - entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungs-kammer - gegenüber dem schon anhängigen Ermittlungsverfahren kein zusätzlicher,

nachträglich eingetretener Umstand dar. Maßgeblich ist nämlich nicht der Verfahrensstand, sondern allein der Verdacht der Begehung einer neuen Straftat.

Der Gegenstandswert wird auf 1.000,-- € festgesetzt.

 

 

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