BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15
Mietrecht
Aus der Bestimmung gem. § 556b Abs. 1 BGB, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist.
Nach der Entscheidung des BGH genügt es, dass der Mieter - bei einem ausreichend gedecktem Konto - seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt
Rechtsanwältin Hanna Henning
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