Entscheidungen § 57 StGB

Aussetzung von zwei Freiheitsstrafen nach Verbüßung der Hälfte. § 57 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr.1 StGB.

Landgericht Kassel vom 03.02. 2017 (rechtskräftig)

3 StVK/306/16

 

Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

Aus den Gründen (überarbeitet)

Die Antragstellerin wurde mit (1) Urteil des vom 04.07. 2012 wegen Betruges in 21 Fällen, in 17 Fällen in Tatmehrheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, wobei es in fünf Fällen bei einem Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahre verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe setzte das Amtsgericht zur Bewährung aus. Die Antragstellerin wurde mit(2) Urteil des vom 20.05. 2015 wegen gewerbsmäßigen Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Wegen der Begehung dieser Straftaten widerrief das Amtsgericht die Strafaussetzung zur Bewährung in dem Verfahren (1).

Die Antragstellerin wurde am 19.08. 2015 festgenommen und befindet sich seitdem in Strafhaft. Diese verbüßte sie zunächst im geschlossenen Vollzug und wurde sodann am 30.06. 2016 in den offenen Vollzug verlegt. Halbstrafe ist am 17.02. 2017 und der Zweidritteltermin am 18.06. 2016 erreicht, Endstrafentermin ist auf den 19.08. 2018 notiert.

Die Verurteilte ist mit der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung einverstanden. Die JVA – Zweiganstalt befürwortet ausweislich ihrer Stellungnahmen vom und die vorzeitige Entlassung trotz deren beanstandungsfreien Vollzugsverhalten und aktiver Mitarbeit am Vollzugsziel unter Hinweis auf die mehrfache Straffälligkeit wegen Betruges, sowie die unklare berufliche Perspektive nicht. Die beteiligte Staatsanwaltschaft hat deshalb beantragt den Antrag abzulehnen. Die Verurteilte wurde mündlich angehört.

Die Vollstreckung des Strafrestes kann gemäß § 57 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

Die Verurteilte befindet sich erstmals in Haft und ist zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt worden, die jeweils 2 Jahre nicht übersteigen, so dass die Voraussetzungen des § 57 Absatz 2 Nr. 1 StGB vorliegen. Zudem sind auch die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB gegeben,, insbesondere kann eine bedingte Entlassung, unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden. Unter Würdigung der in § 57 Absatz 1 Satz 2 StGB angeführten Umstände ist insgesamt festzustellen, dass ein straffreies Verhalten außerhalb des Strafvollzuges als hinreichend wahrscheinlich prognostiziert werden kann.

Die Antragstellerin befindet sich erstmals in Haft. Bei Erstverbüßern spricht eine grundsätzliche Vermutung dafür, dass der Vollzug seine Wirkung nicht verfehlt hat und dies der Begehung neuer Straftaten entgegen wirkt (vgl. Fischer StGB Rdn. 14). Gründe die gegen die Richtigkeit dieser Vermutung sprechen liegen nicht vor. Zwar ist die Verurteilte bislang insgesamt mit 5 Mal wegen Betruges strafrechtlich in Erscheinung getreten und eine Strafaussetzung zur Bewährung musste wiederrufen werden. Allerdings ist das Verhalten in der Vergangenheit lediglich ein Kriterium im Rahmen der anzustellenden Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verhaltens.

Die aktuelle Entwicklung der Verurteilten stellt sich hingegen als positiv dar. So ist das Arbeits- und Vollzugsverhalten nicht nur beanstandungsfrei, sondern wird in der Stellungnahme der JVA sowie im Vollzugsplan als eine „aktive Mitarbeit am Vollzugsziel“ und ein positiver Vollzugsverlauf beschrieben. Zudem zeigt sie sich – nach Einschätzung der JVA im Vollzugsplan – durch die erlittene Straftat nachhaltig beeindruckt und ein „weiteres Fehlverhalten ist künftig nicht zu erwarten“. Diese Einschätzung vermag die Kammer aufgrund des in der mündlichen Anhörung gewonnen persönlichen Eindrucks ebenfalls zu teilen. Entgegen der Einschätzung der JVA im Vollzugsplan und in der Stellungnahme wird dabei jedoch eine weitere Erprobung und “Bewährung“ im offenen Vollzug nicht als notwendig erachtet. Eine solche Erprobung fand bereits seit sieben Monaten statt, ohne dass es zu einer Verhaltensänderung der Verurteilten oder sonstigen Beanstandungen gekommen ist.

 

Als Risikofaktoren hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten verbleiben zwar – wie zutreffend von der JVA geschildert – die noch unklare berufliche und damit verknüpft die wirtschaftliche Situation der Verurteilten. Jedoch zeigt sie sich deutlich bemüht eine Arbeitsstelle zu finden, so dass die begründete Erwartung besteht, dass sie zukünftig ihren Lebensunterhalt auf andere Weise als durch Begehung von (Betrugs)Straftaten wird finanzieren können. Auch insofern gilt es die nicht widerlegte Vermutung zu berücksichtigen, dass die Verurteilte als durch das Erleben des Strafvollzuges beeindruckte Erstverbüßerin, bereits zu der Vermeidung einer neuen Inhaftierung nunmehr keine Straftaten mehr begehen wird.

 

Das alles führt und insbesondere unter Berücksichtigung der im Falle einer erneuten Straffälligkeit voraussichtlich bedrohten Rechtsgüter, hier zu dem Ergebnis, dass die von § 57 Abs. 1 StGB geforderte „wirkliche Chnace“ auf ein straffreies Leben gegeben ist. Eine Gewissheit für ein zukünftig straffreies Leben kann indes nicht prognostiziert werden und wird von § 57 StGB auch nicht gefordert.

 

Angesichts des Umfangs der Strafreste ist die Festsetzung der Bewährungszeit auf 4 Jahre erforderlich aber auch ausreichend. Es ist zudem erforderlich die Verurteilte nach der Haftentlassung der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen und sie zu einem regelmäßigen Kontakt zu diesem anzuhalten um ihr bei dem Widereingliederungsprozess in die Gesellschaft die notwendige Unterstützung und Hilfe zuteilwerden zu lassen und auf Risikofaktoren reagieren zu können.

 

 

§ 57 StGB

Landgericht Kassel

3 StVK 308/16

Beschluss vom 21.12. 2016

Rechtskraft: Ja

 

In der Strafvollstreckungssache

Hat die 3. Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes Kassel durch den Richter am Landgericht am 21.12. 2016

b e s c h l o s s e n :

 

Der Verurteilte ist nach Eintritt der Rechtskraft zu entlassen.

 

Zum Sachverhalt

 

Die Justizvollzugsanstalt Kassel I hat sich in ihrer Stellungnahme vom 06.12. 2016 gegen eine vorzeitige Entlassung ausgesprochen und zur Begründung ausgeführt, der Verurteilte sei Bewährungsversager und auch kein Erstinhaftierter und zuletzt am 26.10. 2016 aus der Haft wegen eines Versicherungsbetruges entlassen worden. Mangels ausreichender Deutschkenntnisse sei eine Verständigung mit dem Verurteilten sehr schwierig, weshalb eine Suchtberatung nicht sinnvoll habe durchgeführt werden können und auch der Einsatz des Verurteilten in der Arbeitstherapie sich schwierig gestalte, zumal der Verurteilte hierfür keinerlei Interesse aufbringe. Die Staatsanwaltschaft beantragt auf die genannte Stellungnahme, die bedingte Entlassung abzulehnen.

Der Verurteilte wurde am 21.12. 2016 unter Mitwirkung einer Simultandolmetscherin persönlich angehört. Auf den hierüber gefertigten Vermerk wird Bezug genommen.

 

Aus den Gründen

 

Die begehrte vorzeitige bedingte Entlassung konnte dem Verurteilten nicht verwehrt werden, weil insofern sämtliche gem. § 57 I StGB erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Verurteilte stimmt einer bedingten Entlassung zu und zwei Drittel der Freiheitsstrafe sind vollstreckt. …. Unter Würdigung der in § 57 Abs. 1 S. 2 StGB aufgeführten Umstände kann insgesamt festgestellt werden, dass die mit dem Strafvollzug bei dem Verurteilten erstrebten Wirkungen inzwischen jedenfalls in einem solchen Maße eingetreten sind, dass ein strafffreies Verhalten außerhalb des Strafvollzuges als hinreichend wahrscheinlich prognostiziert werden kann.

…..

Der Verurteilte ist als Erstverbüßer anzusehen, da sämtliche aus dem Bundeszentralregister ersichtlichen Taten vor der erstmaligen Inhaftierung im Jahr 2015 verübt wurden. Straftaten des verurteilten nach Entlassung aus der Strafhaft sind nicht bekannt geworden.

….

Soweit in der Stellungnahme der JVA Kassel I von einer Inhaftierung wegen Versicherungsbetruges bis zum 26.10. 2016 die Rede ist, lässt sich eine solche nicht feststellen. Weder der Bundeszentralregisterauszug mit drei eingetragenen Verurteilungen, auf den auch die Stellungnahme der JVA Kassel I verweist, noch die Eintragungen im übersandten Personalblatt der JVA Kassel I mit dem Stand 06.12. 2016 enthalten diesbezüglich Angaben.

……..

 

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