Aufhebung der Maßregel

Oberlandesgericht Düsseldorf

III-2 Ws 216/14

 

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der 1. Großen Strafvollstreckungskammer des LG Kleve vom 26.März 2014 wird unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Wirkung zum für erledigt erklärt.

 

Aus den Gründen

 

Der Untergebrachte befand sich seit dem 8. Februar 2000 in einstweiliger und seit Rechtskraft des Urteils in dauerhafter Unterbringung in der XY Klinik. Mit Beschluss vom 04. Oktober wurde die Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt, nachdem der Untergebrachte dauerbeurlaubt war. Am 10. März 2006 wurde der Untergebrachte aufgrund Sicherungshaftbefehls erneut festgenommen und am 14.03. 2006 in die XY Klinik gebracht. Mit Beschluss vom 13.09. 2006 hat das Landgericht die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung widerrufen und von dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen, nachdem der Untergebrachte geäußert hatte … . Die Strafe hat das LG durch Beschluss vom 14. 10. 2010 rechtskräftig erlassen.

Durch die Strafvollstreckungskammer wurde am 26. März 2014 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Untergebrachten.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Maßregel war gem. § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt 2 StGB mit Wirkung zum 10. 09. 2014 für erledigt zu erklären, da ihr weiterer Vollzug über diesen Zeitpunkt hinaus nicht mehr verhältnismäßig ist.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen. Die Beurteilung hat sich dabei darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Die bloße Möglichkeit künftiger rechtswidriger Taten vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr, die erheblich i. S. d. § 63 StGB sein muss, hinreichend zu konkretisieren und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten zu bestimmen. Bei der Frage ob eine Unterbringung als lang andauernd anzusehen ist, ist die Dauer der Freiheitsentziehung mit den Anlasstaten und mit möglicherweise anderen im Fall einer Freilassung zu erwartenden Taten abzuwägen.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten gegenüber dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren durch ihn drohenden Straftaten der Vorrang einzuräumen. Ein Vollzug der Unterbringung über den in der Beschlussformel genannten Entlassungszeitpunkt hinaus wäre nicht mehr verhältnismäßig.

Diagnostisch besteht bei dem Untergebrachten eine verfestigte paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.0). Es handelt sich um eine Störung mit einem langjährigen chronifizierten Verlauf. Der Sachverständige XY hat in seinem Gutachten vom 13.02. 2013 dargelegt, dass sich die ablehnende Haltung des Untergebrachten gegenüber therapeutischen Maßnahmen in den letzten Jahren weiter verstärkt habe und mittlerweile kaum noch eine Basis für eine konstruktive Zusammenarbeit erkennbar werde.

Bei der Persönlichkeitsprognose darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in der Vorgeschichte des Untergebrachten vorsätzliche Gewalttaten festzustellen sind. …. .

Allerdings ist weder den im Vollzugsverlauf eigeholten Sachverständigengutachten noch der gutachterlichen Stellungnahme der Klinik zu entnehmen, dass bei dem Untergebrachten die Gefahr der Begehung erheblicher Gewaltdelikte besteht. Vielmehr lassen die dortigen Ausführungen eine konkrete Beurteilung und nähere Einstufung der von dem Untergebrachten ausgehenden Gefahr durchgängig vermissen.

Der Sachverständige XXY hat in seinem Gutachten vom 10. Dezember 2002 eine vorsichtig günstige Kriminalprognose gestellt: „Prognostisch wird man die Anlasstaten als eine prolongierte (prolongiert sagt man im Falle einer überdurchschnittlich langen Krankheits- oder Symptomdauer Anm. der Redaktion) krisenhafte Entwicklung anlässlich der Versuchung der Nähe (sich verlieben mit anschließender Zurückweisung und Kränkung) verstehen müssen, wobei die zunächst bestehende hochspezifische Täter-Opfer Beziehung sich auf den Vater des Opfers erweiterte (in Projektion des Hasses auf den eigenen Vater) und auf alle Personen, die in Kontakt mit dieser Person standen. Sämtliche Delikte müssen in einem Zusammenhang gesehen werden, die Opferwahl war nie zufällig, die statistische Rückfallgeschwindigkeit ist gering, solange die Versuchungssituation (Verliebtheit, Kontakt zum anderen Geschlecht) in der verbleibenden Zeit therapeutisch bearbeitet werden kann und somit für die Zukunft eine krisenhafte Zuspitzung vermieden werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt muss auch die bisherige Kriminalitätsentwicklung günstig beurteilt werden. Das Anlassdelikt trat auf als Ausdruck einer lebensphasischen Veränderung und einer besonderen aktuellen Situation“. Der Sachverständige führt weiter aus dass bei dem Untergebrachten die Bereitschaft zu therapeutischem Zusammenarbeiten geweckt werden müsse.

Die Sachverständige YXYX hat in ihrem Gutachten vom 2. Januar 2004 ausgeführt: „Durch die Behandlung im Maßregelvollzug konnte zuletzt eine leichte Besserung der Problematik mit einer Persönlichkeitsnachreifung erreicht werden, so dass das Risiko für erneute Straftaten reduziert wurde. Eine Gefahr für erneute, ähnlich gelagerte Straftaten ist aber nicht ganz sicher auszuschließen. Zum Teil hängt das aber auch mit der fehlenden Offenheit des Untergebrachten zusammen, so dass immer wieder Phantasien über ihn entstehen, die auch mit der Befürchtung erneuter aggressiver Handlungen verbunden sind.“

Die Sachverständige XYXY, die teilweise unzutreffende Angaben des Untergebrachten zu einer festen Freundin und einem gemeinsamen Kind als zutreffend behandelt hat, hat in ihrem Gutachten vom 14. April 2005 ausgeführt: „Die Gefahr für erneute Straftaten hat sich bei Herrn XY durch die Erkenntnisse aus der Beurlaubung und sein stabiles, wenig paranoides Verhalten deutlich reduziert“.

In ihrem Gutachten vom 23 Mai 2006 legt die Sachverständige XYXYXY dar, dass infolge der paranoiden Persönlichkeitsstörung des Untergebrachten weitere rechtswidrige Taten zu erwarten seien. Die Anlasstaten seien im Zusammenhang mit der paranoiden Persönlichkeitsstörung des Untergebrachten zu sehen. Die erste gegen ihn geführte Gerichtsverhandlung habe er als existenziell bedrohlich erlebt und sehe sich als Opfer der Justiz und der Zeugen, die er dann in einem projektiven Abwehrmechanismus verfolgte. Fehlende Krankheitseinsicht und fehlende Therapiemotivation sowie der wenig selbstkritische Umgang mit seiner Delinquenz führten bei einem unzureichenden sozialen Umfeld zu einer prognostisch ungünstigen Beurteilung. Zu einer Abschwächung der psychopathologischen Auffälligkeiten sei es nur zeitweise unter genau definierten Rahmenbedingungen gekommen. Da der Untergebrachte nicht in der Lage sei, Unterstützung und Kontrolle zu akzeptieren, könne außerhalb des Maßregelvollzuges einer erneuten expansiven Entwicklung letztlich nicht effektiv begegnet werden. Eine neuroleptische Behandlung stelle für sich allein keine wirkungsvolle Behandlungsmaßnahme dar. Ziel einer langwierigen und von Rückschlägen bedrohten Behandlung müsse sein, dass es dem Patieten irgendwann gelinge, seine paranoiden Annahmen zu identifizieren und im Alltag zu überprüfen. Er müsse lernen, dass eine Furcht vor Angriffen und Kontrolle entwicklungsgeschichtlich zwar verständlich aber unter anderen Umweltbedingungen nicht mehr angemessen sei. Dies gelinge nur, wenn zuvor ein Grundgefühl von Sicherheit im interpersonalen Kontext habe entwickelt werden können.

 

Der Sachverständige Dr. XYXYXY schließt in seinem Gutachten vom 03. 04. 2010, das bei bestehender paranoider Persönlichkeitsstörung des Verurteilten und den auf einer halboffenen Station großzügig gewährten Lockerungen, Rahmenbedingungen geschaffen worden seien, die die täglichen Auswirkungen der Störung soweit gemindert hätten, dass die früher zutage getretene Gefährlichkeit nicht mehr bestehe. Da sich allerdings in der Vergangenheit gezeigt habe, dass sich das Krankheitsbild unter anderem Rahmenbedingungen deutlich verschlechtere, müsse die Behandlung fortgesetzt werden, damit sich die Störung soweit mildere, das ein erneuter Rehabilitationsversuch unternommen werden könne. Die Art der Störung des Untergebrachten sei keine zwingende Indikation für die Verabreichung niedrig dosierter Neuroleptika. Diese könnten aber den Verlauf günstig beeinflussen. Schließlich könne man noch auf einen günstigen Spontanverlauf hoffen, weil die Symptome von Persönlichkeitsstörungen dazu tendierten, sich im Verlauf des Alters in ihrer Ausprägung zu mildern, wie langjährige katamnestische Untersuchungen zeigten.

 

Der Sachverständige YXYXYXYX hat in seinem Gutachten vom 13.02. 2013 ausgeführt, dass psychopathologische Verschlechterungen seit 2008 nicht mehr dokumentiert werden mussten. Der Untergebrachte habe sich auf der Station angepasst und regelmäßige Belastungserprobungen in Form von Wochenendurlauben in seinem heimischen Milieu augenscheinlich ohne Auffälligkeiten absolviert, wenngleich sein dortiges Verhalten mangels konkreter Einblicke nur eingeschränkt beurteilt werden könne. Da die paranoide Persönlichkeitsstörung unverändert fortbestehe und nicht ersichtlich sei, dass sich die Gefährlichkeit des Untergebrachten reduziert habe, sei die zurückhaltende bis pessimistische Einschätzung der Behandler durchaus nachvollziehbar. Bei einer Aussetzung der Maßregel zur Bewährung wäre dringlich zu befürchten, dass der Untergebrachte sich ähnlich wie im Jahr 2006 verhalte, bevor die Aussetzung der Unterbringung widerrufen worden sei.

 

In der gutachterlichen Stellungnahme der Klinik vom 06.03. 2014 finden sich zu Straftaten, die von dem Untergebrachten drohen, keine näheren Angaben. Es wird in diesem Zusammenhang lediglich allgemein weiterhin die Gefahr konstatiert, dass der Untergebrachte „unter größeren Freiheitsgraden erneut rechtswidrige Straftaten ähnlich dem des Anlassdeliktes begehen könnte“. Insoweit ist nicht plausibel dass die Strafvollstreckungskammer hierauf zum Beleg ihrer Einschätzung verwiesen hat, dass nach wie vor die konkrete und überwiegende Gefahr bestehe, der Untergebrachte würde außerhalb des Maßregelvollzuges „erhebliche Gewaltdelikte begehen“. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der eigenen Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, dass die Anlassdelikte nicht zur Schwerkriminalität gehören.

 

In dem langjährigen Vollzugsverlauf ist es zu verbalen Bedrohungen gekommen, bei denen der Untergebrachte im Zeitraum September bis Oktober 2005 sowohl in Bezug auf die Geschädigten der Anlasstaten als auch auf Justizbedienstete bedrohliche Äußerungen gemacht hat. Zudem hat der Untergebrachte bis ins Jahr 2008 eine Vielzahl von schriftlichen Eingaben bezüglich angeblichen Fehlverhaltens von Justizangehörigen im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gemacht, die querulatorische Züge tragen. Hingegen ist ein erneutes Gewaltdelikt nicht festgestellt worden. Das der Untergebrachte die Einnahme von Neuroleptika ablehnt, erhöht seine Gefährlichkeit nicht. Nach der übereinstimmenden Einschätzung der Sachverständigen ist die neuroleptische Medikation des Untergebrachten nicht zwingend. Sie hätte lediglich unterstützenden Charakter.

 

Der Senat sieht unter Berücksichtigung der gutachterlichen Bewertungen und des Vollzugsverlaufs ein mittleres Risiko für erneute Straftaten nach §§ 223, 229 StGB, vor allem im Fall einer Zurückweisung bei einer etwa von ihm angestrebten partnerschaftlichen Beziehung. Zwar lassen sich schwerer wiegende Gewalttaten etwa auch zum Nachteil von Justizangehörigen oder der Geschädigten der Anlasstaten nicht ausschließen. Deren bloße Möglichkeit vermag den weiteren Maßregelvollzug indes nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfG NStZ-RR 2013, 72, 73; BeckRS 2013, 53751).

 

Bei der Abwägung zwischen der Dauer der Unterbringung und der von dem Untergebrachten weiterhin ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit steht der Höchststrafe von 5 Jahren für den Fall einer vorsätzlichen Körperverletzung eine inzwischen annähernd 14 Jahre vollzogene Unterbringung gegenüber, welche die Höchststrafe für die Anlasstaten und etwaige gleichgelagerte Delikte um annähernd das Dreifache übersteigt. Der Senat hat bezüglich der Anlasstaten auch berücksichtigt, dass die Unterbringung in erster Linie im Hinblick auf die direkten Übergriffe des Untergebrachten auf die Geschädigten zu würdigen ist und insoweit gem. § 229 StGB lediglich eine Höchststrafe von 3 Jahren im Raum stand. Bei dieser Sachlage ist die Maßregel aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für erledigt zu klären. Dies gilt umso mehr, als den Erfordernissen eines strukturierten Wohnaufenthaltes und einer ambulanten psychiatrischen Behandlung durch Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht Rechnung getragen werden kann.

 

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