Einstweilige Anordnung Untersagung der Verwendung eines Sachverständigengutens

 

Landgericht Würzburg

Abteilung für Strafsachen

Az.: 2   410/26 Vollz

 

 

 

Landgericht Würzburg

Abteilung für Strafsachen

Az.: 2   410/26 Vollz

 

In dem Strafvollzugsverfahren

Verteidiger:

Rechtsanwältin Henning Hanna, Gießener Straße 6 a, 35410 Hungen, Gz.: 344-26/HH/TH gegen

- Antragsgegner -

hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung §§ 109, 138 StVollzG

erlässt das Landgericht Würzburg - Kleine Strafvollstreckungskammer - am 15. Juni 2026 folgenden

Beschluss

1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, dass schriftliche Gutachten des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen vom 23.04.2026 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen ihn im Verfahren 1 StVK 962/20 gerichteten Befangenheitsantrag zu verwenden.

2.Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Eilentscheidung abgelehnt.

3.Der Antragsteller hat ein Drittel der Kosten des Verfahrens zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und zwei Drittel der notwendigen Auslagen des Antragstellers der

4.Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller befindet sich im Maßregelvollzug in der Rupert-Mayer-Klinik für Forensische Psychiatrie. Er ist dort nach § 63 StGB untergebracht. Derzeit läuft das Verfahren zur Überprüfung der Fortdauer seiner Unterbringung im Maßregelvollzug.

Zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen hat die Große Strafvoll-streckungskammer des Landgerichts Würzburg eine Begutachtung des Antragstellers durch den forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. AA in Auftrag gegeben.

Der Sachverständige hat unter dem 26.04.2026 ein schriftliches Gutachten vorgelegt.

Die Verwertbarkeit dieses Gutachtens ist jedoch noch nicht abschließend geklärt, da der Sachverständige seitens des Antragstellers wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde. Über diesen Befangenheitsantrag konnte bislang noch nicht entschieden werden.

Mit Schreiben vom 01.06.2026, hier eingegangen am 01.06.2026, begehrt der Antragsteller eine gerichtliche Eilentscheidung nach § 114 Abs. 2 S. 1 StVollzG. Er beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. AA vom 23.04.2026 bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des Anhörungsverfahrens zu der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung nach § 63 StGB (Az.: 1 StVK 962/20) zu verwenden. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Antragsgegnerin in einer Stellungnahme im Verfahren 2 StVK 308/26 bereits Bezug auf das Gutachten genommen hat, obwohl es einerseits unter Verstoß gegen die kammerinternen Zuständigkeiten hinausgegeben wurde und andererseits nur lediglich vorläufiger Natur gewesen ist. Hierdurch entstünden dem Antragsteller nicht wiedergutzumachende Nachteile.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG auf den oben genannten Schriftsatz Bezug genommen.

B.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch. Der Sachverständige Prof. Dr. AA wurde vom Antragsteller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Über den Befangenheitsantrag konnte bislang noch nicht entschieden werden.

Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befangenheitsantrag sind die Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.04.2026 nicht verwertbar.

Sollte der Befangenheitsantrag jedoch rechtskräftig abgelehnt werden, kann die Antragsgegnerin ab diesem Zeitpunkt die Ausführungen des Sachverständigen in seinen Gutachten vom 26.04.2026 bei ihren Entscheidungen über Anträge des Antragstellers einbeziehen. Für eine darüberhinausgehende Unverwertbarkeit bis zur Rechtskraft einer Fortdauerentscheidung besteht hingegen kein Anlass. Eine solche folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass das schriftliche Gutachten des Sachverständigen lediglich vorläufiger Natur ist. Auch auf vorläufige Gutachten können strafprozessuale Maßnahmen gestützt werden. Die Antragsgegnerin hat jedoch zu berücksichtigen, dass die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen ausschließlich auf einer Begutachtung nach Aktenlage beruhen und bis zum Anhörungstermin unter dem Vorbehalt etwaiger weiterer Erkenntnisse stehen. Die Antragsgegnerin kann sich daher bei den von ihr zu treffenden Entscheidungen nicht ausschließlich auf die (vorläufigen) Ausführungen des Sachverständigen berufen, sondern diese lediglich ergänzend und unterstützend mit in den Blick nehmen.

Es besteht zudem ein Anordnungsgrund. Die Antragsgegnerin hat bereits in einem anderen Antragsverfahren Bezug auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. AA genommen. Es besteht die Gefahr, dass sich die Antragsgegnerin auch bei zukünftigen Entscheidungen auf das Gutachten des derzeit abgelehnten Sachverständigen stützt. Sollte sich der Befangenheitsantrag dann jedoch als begründet erweisen, wiegen die dem Antragsteller drohenden Nachteile schwerer, als wenn sich der Befangenheitsantrag als unbegründet erweisen sollte, der Antragsgegnerin jedoch vorläufig untersagt worden war, sich bei Maßnahmen nach §§ 109 Abs. 1 S. 1, 138 Abs. 3 StVollzG auf das Gutachten zu stützen.

Die Kostenentscheidung folgt aus S 121 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StVollzG und richtet sich nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 60, 52 Abs. 1, 2 GKG. Da dieser die zukünftige Verwertbarkeit eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens betraf wurde der Gegenstandswert mit 1.000 EUR bemessen.

c.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist ein Rechtsmittel gemäß § 114 Abs. 2 S. 3 Hs 1 StVollzG nicht gegeben.

D.

Eine Entscheidung im ordentlichen Verfahren - nach Anhörung der Vollzugsbehörde - müsste der Antragsteller gesondert neu beantragen.

 

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© Rechtsanwältin Hanna Henning