Eine Auslieferung des Verfolgten an die Republik Rumänien zur dortigen Strafvollstreckung ist nicht zulässig, da (derzeit) nicht gewährleistet ist, dass der Verfolgte dort Haftbedingungen vorfindet, die den Vorgaben der Europäischen Konvention zum Schutz von Menschenrechten und Grundfreiheiten und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen entsprechen.
Die von den rumänischen Behörden in Aussicht gestellte Unterbringung in einer Haftzelle, die "2 qm oder 3 qm persönlichen Raum, einschließlich Bett und entsprechende Möbel" gewährleiste, genügt den entsprechenden Anforderungen nicht. Eine (weitergehende) individuelle Zusicherung besserer Haftbedingungen ist nicht zu erwarten, so dass es einer entsprechenden Fristsetzung an die rumänischen Behörden nicht bedarf.
Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 30. November 2016 - 2 BvR 1238/14
Auslieferung nach Polen
Inlands – und Auslandsbezug bei Straftaten
Bei einem maßgeblichen Auslandsbezug (hier Polen) der vorgeworfenen Straftat erfolgt auch die Auslieferung eines Deutschen Staatsbürgers nach Polen.
Wer in einer anderen Rechtsordnung handelt, muss damit rechnen, auch hier zur Verantwortung gezogen zu werden. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union begangen wurde und der Erfolg dort eingetreten ist.
Der Auslandsbezug ist auch und gerade dann anzunehmen, wenn die Tat von vornherein eine typische grenzüberschreitende Dimension hat und eine entsprechende Schwere aufweist, wie beim internationalen Terrorismus oder beim organisierten Drogen- oder Menschenhandel; wer sich in solche verbrecherische Strukturen einbindet, kann sich auf den Schutz der Staatsangehörigkeit vor Auslieferung nicht in vollem Umfang berufen.
Rechtsanwältin Hanna Henning
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