Das OLG Frankfurt am Main und die Verfassung

 

Beschluss vom 14. Februar 2025

- 2 BvR 444/21 -
- 2 BvR 533/23 -

 

 

 

Das Oberlandesgericht hat dabei aber seine Auffassung, dass der Beschwerdeführer „bei zusammenfassender Würdigung“ eine psychische Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG aufweist, angesichts des seit 1986 ununterbrochenen Freiheitsentzugs nicht in der den strengen verfassungsrechtlichen Maßstäben entsprechenden Sorgfalt begründet.

 

Das Gericht legt in dem angegriffenen Beschluss vom 23. März 2023 nicht in der gebotenen Tiefe dar, weshalb seine normative Bewertung von den fachlichen Einschätzungen von vier der fünf zuletzt beauftragten Sachverständigen abweicht, obwohl es sich eingangs seiner Begründung ausdrücklich den diagnostischen Einordnungen der Sachverständigen (03) und (08), insbesondere zu den allgemeinen diagnostischen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 beziehungsweise DSM-5, anschließt.

 

 So hat sich das Oberlandesgericht etwa mit Blick auf den zur Begründung herangezogenen Mangel an Empathie des Beschwerdeführers nicht damit befasst, dass der Sachverständige (08) die Emphatiefähigkeit des Beschwerdeführers in seinem Gutachten vom 13. Mai 2022 auch schon im Rahmen der allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung berücksichtigt hat.

 

Auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum Vorliegen von dissozialen beziehungsweise antisozialen Zügen beim Beschwerdeführer zeigen eine unzureichende Begründungstiefe. Das Oberlandesgericht nimmt etwa das aktuelle Vorliegen von Impulsivität im Sinne des Kriteriums A.3 des DSM-5 (301.7) an, ohne sich näher mit der gegenteiligen Auffassung der Sachverständigen (03) auseinander zu setzen. Soweit das Oberlandesgericht seine Einschätzung wiederholt damit begründen möchte, dass die im Rahmen des Maßregelvollzugs erbrachte Anpassungsleistung keinen verlässlichen Rückschluss auf das von ihm zu erwartende Verhalten in Freiheit zulasse, setzt es sich nicht mit den einschlägigen Ausführungen der Sachverständigen (03) und (08) auseinander.

 

 

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© Rechtsanwältin Hanna Henning