Ladung in den offenen Vollzug

Grundsätzliches zur direkten Ladung in den offenen Vollzug (HStVollzG)

 

 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschl. v. 21.08.2012, Az.: 3 VAs 22/12

Direkteinweisung (Ladung) in den offenen Vollzug einer hessischen JVA

Gericht: OLG Frankfurt am Main

Aktenzeichen: 3 VAs 22/12

 

Mit der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main, welche unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung nach der Einführung des HStVollzG ergangen ist, gilt das auf der Grundlage der §§ 13 I 2 i. V. mit 71 II Nr. 2 HStVollzG in Hessen eine Direkteinweisung in den offenen Vollzug nur dann ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn der Betroffene sich selbst zum Strafantritt stellt und zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt nicht mehr als zwei Jahren verurteilt wurde und sogenannte weitere Risikofaktoren nicht vorliegen.

Zur Klarstellung.

1.    Grundsätzlich können Ersatzfreiheitsstrafen im Rahmen einer Direkteinweisung in eine Einrichtung des offenen Vollzuges vollstreckt werden, wenn – weitere Risikofaktoren – wie Alkoholmißbrauch oder Drogen-konsum nicht vorliegen.

2.    Das gilt auch für Freiheitsstrafen welche insgesamt nicht mehr als 2 Jahre betragen.

3.    Mit der Direktladung in eine Einrichtung des offenen Vollzuges findet dort eine eigene Überprüfung hinsichtlich der Geeignetheit des Betroffenen statt. Werden bei dem Eintritt in die JVA im Rahmen der dort immer durchgeführten Kontrollen der Konsum von Rauschmitteln festgestellt, führt dies grund-sätzlich dazu, dass der Betroffene für die Einrichtung des offenen Vollzuges für ungeeignet erklärt und dann in in eine Einrichtung des geschlossenen Vollzuges verlegt wird.

4.    Verfügt der Betroffene über einen Arbeitsplatz und kann er diesen behalten, muss in zeitnah ein Vollzugsplan erstellt und – wenn gewichtige Gründe dem nicht entgegenstehen – Freigang gewährt werden.

5.    Eine einheitliche Praxis bei der Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen oder der Gewährung von Freistellungstagen aus der Haft gibt es in Hessen nicht.

6.    Die Frage was passiert, wenn sich ein Betroffener selbst gestellt hat, als für den offenen Vollzug als geeignet befunden wurde und dann ein Ermitt-lungsverfahren, welches vor der Stellung zum Straftritt in Gang gesetzt wurde oder aber der Tatzeitpunkt vor der Stellung zum Strafantritt liegt, „auftaucht“ kann abschließend nicht beantwortet werden. Dies bedarf stets einer Prüfung des Einzelfalles.



Hier finden Sie uns

Rechtsanwältin Hanna Henning
Gießener Str.  6 A
35410 Hungen

 

 

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter

06402- 5289838

0177 1811407

 

 

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwältin Hanna Henning