Keine gesetzliche Grundlage für eine vorübergehende Verlegung aus dem offenen Vollzug

 

Landgericht Kassel

Beschluss vom 09.12. 2016

2 StVK 219/16

HStVollzG

 

Vorübergehende Ablösung aus dem offenen Vollzug

 

 

Für „eine vorübergehende Verlegung“ in eine Abteilung des geschlossenen Vollzuges bis zu dem Abschluss eines offenen Verfahrens gibt es im Hessischen Strafvollzugsgesetz keine Rechtsgrundlage.

 

 

Anmerkung

Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes, wie hier zunächst die Eignungsfeststellung für den offenen Vollzug und sodann dessen Rücknahme, unter Hinweis auf ein anhängiges Ermittlungsverfahren, ist Gegenstand dieses und eines weiteren Verfahrens vor der Strafvollstreckungs-kammer bei dem Landgericht Kassel.

 

Im Zuge des ersten Verfahrens, hat die JVA Kassel zwischen-zeitlich den Betroffenen mit weiterer Verfügung gänzlich abgelöst. So das in diesem ersten Verfahrensteil, nur noch über die Kosten zu entscheiden war. Diese trägt die Staatskasse. Das Landgericht Kassel hat hierzu festgestellt:

 

„Das ergibt sich schon daraus, dass für die von der Antragsgegnerin ergriffene Maßnahme „der vorübergehenden Verlegung des Antragstellers in den geschlossenen Vollzug bis zum Abschluss des offenen Verfahrens“ am ….. schlichtweg keine Rechtsgrundlage im Hessischen Strafvollzugsgesetz existiert. Dies gilt insbesondere auch für § 11 HStVollzG.“

 

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