Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe gegen einen in Haft befindlichen Täter
OLG Frankfurt am Main, 27.01.2017 - 1 Ss 261/16
Nach der Konzeption des Gesetzes ist die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nur dann und ausnahmsweise in Betracht, wenn sich dies aufgrund der Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar darstellt. Hiernach ist die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe ultima ratio.
Ebenso: OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.04.2005 - 2 Ss 78/05
Aus den Gründen
Der hier Angeklagte war zunächst vom
Amtsgericht freigesprochen worden und wurde nach Berufung der StA zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten wegen einfacher vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Die Revision führte zu einer
Aufhebung des landgerichtlichen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und Streichung des im Urteilstenor bezeichneten einfacher vorsätzlicher Körperverletzung als Straftat. Das Landgericht
hat die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe als für unerlässlich erachtet, weil der Angeklagte in der Haftsituation durch Geldstrafen nicht erreichbar sei und zudem verlange die Sicherheit und
Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt eine deutliche Sanktion.
Das OLG hat hierzu ausgeführt: „Zwar hat die Frage, ob eine Freiheitsstrafe unerlässlich ist, in erster Linie der Tatrichter zu beurteilen. Die Urteilsgründe müssen jedoch erkennen lassen, dass das Gericht eine zutreffende Auslegung der maßgeblichen Rechtsbegriffe des § 47 StGB vorgenommen hat. Es muss darlegen, welche besonderen Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters vorliegen, die nach seiner Auffassung kurzfristige Freiheitsstrafen zur Verteidigung der Rechtsordnung oder zur Einwirkung auf den Täter unerlässlich machen. Die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe kommt nach der Konzeption des Gesetzes dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich dies aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist.“
Rechtsanwältin Hanna Henning
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