Strafrecht

Ermittlungsverfahren, Wohnungsdurchsuchungen, Festnahmen, möglicherweise wird Untersuchungshaft angeordnet, es werden Beschlagnahmen durchgeführt. Das Spektrum dessen was im Bereich des Strafrechtes stattfinden kann, füllt Bücher.

Wie verhält man sich wenn plötzlich die Polizei vor der Tür steht und einen Durchsuchungsbeschluß präsentiert? Wenn ein Familienmitglied, ein Freund festgenommen wird?

Ruhe bewahren.

Als Betroffener hat man das Recht keine Angaben zu machen.

 

Beispiel 1. Zeuge

 

Erhalten Sie durch die Polizei eine Vorladung zu einer Vernehmung, so ist zunächst zu prüfen, ob Sie als Beschuldigter – möglicher Täter - oder als Zeuge zu einer Straftat vernommen werden sollen. Wenn Sie als Zeuge vernommen werden sollen, Sie sich nicht sicher sind ob dies nachteilig für Sie sein kann, lassen sich beraten.

Sehr oft besteht bei einer unklaren Ausgangssituation auch die Gefahr, dass im Falle einer Aussage aus dem Zeugen ein Beschuldigter wird.

In dieser Situation ist in jedem Falle anwaltlicher Rat einzuholen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass in diesem frühen Verfahrensstadium gemachte Fehler später kaum noch zu korrigieren sind.

 

Beispiel 2. Beschuldigter

 

Grundsätzlich sollte man als Beschuldigter in einem Strafverfahren ohne vorher einen Rechtsanwalt konsultiert zu haben keinerlei Angaben machen.

Zwar haben Sie das Recht zu jedem Zeitpunkt eine Einlassung abzugeben. In der Realität kennen Sie weder den gesamten Inhalt der Ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfe.

 

Dabei müssen Sie beachten, dass wir es hier mit professionellen Strafverfolgungsbehörden zu tun haben. Diese gehen zunächst von Ihrer Schuld aus und sind daran interessiert, Ihnen diese auch nachweisen zu können.

 

Die Vernehmungsbeamten sind Ihnen aufgrund jahrelanger Tätigkeit in diesen Dingen weit überlegen und kennen im Gegensatz zu Ihnen auch sämtliche Inhalte und Details des jeweiligen Ermittlungsverfahrens. Ihnen steht eine entsprechende eigenständige Akteneinsicht zur Vorbereitung auf eine solche Vernehmung nicht zu.

 

 

  1. Es gibt keine Verpflichtung, einer Vorladung durch die Polizei Folge leisten zu müssen. Es steht Ihnen vielmehr zu, auf diesen Termin nicht zu reagieren und Ihr Recht zu Schweigen auszuüben. Dabei ist zu beachten, dass aus dem Schweigen durch die Ermittlungsbehörden keine Schlüsse zu Ihrem Nachteil gezogen werden dürfen.
  2. Machen Sie davon Gebrauch. Sie können die Vorladung schlicht unbeachtet lassen. Dieses hat keine negativen Folgen für Sie. Sie sollten jedoch den Vernehmungstermin absagen. Lassen Sie sich aber nicht - auch nicht am Telefon - in ein Gespräch mit den Beamten verwickeln. Anderenfalls könnten die dort gegebenen Informationen in Form eines Telefonvermerks Eingang in die Ermittlungsakte finden und eventuell zu einer Belastung Ihrer Person führen
  3. Für den Fall der Mandatserteilung wird Ihr Verteidiger sicherlich diese Mitteilung gegenüber der Polizei für Sie abgeben.
  4. Erhalten Sie die Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht, so haben Sie eine Erscheinenspflicht. Anderenfalls besteht die Möglichkeit, Sie vorzuführen. Aber auch hier ist festzustellen, dass Sie keine Pflicht haben, Angaben zum Vorwurf zu machen. Vor der Staatsanwaltschaft und dem Gericht sollten Sie auch in keinem Falle ohne den Beistand eines Verteidigers erscheinen. In jedem Falle sollte die Verfahrenslage und Situation vor einer solchen Vernehmung mit einem Verteidiger erörtert werden.

 

Beispiel 3. Untersuchungshaft

 

Wird im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens die Untersuchungshaft gegen Sie angeordnet, bedeutet dies für Sie, nahezu vollständig abgeschnitten von der Außenwelt, in einer Justizvollzugsanstalt (Untersuchungshaftanstalt) einzusitzen.

 

Mit dieser Situation sind nahezu alle Betroffenen, sowie deren Familienangehörige, vollkommen überfordert. Die Betreuung des Beschuldigten und dessen Angehöriger ist ein zentraler Bestandteil meiner anwaltlichen Tätigkeit.

 

 

 

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