Rechtsprechung zum HStVollzG
LG Kassel
Datum: 16.11. 2016
Aktenzeichen: 3 StVK-270/16
Rechtskraft: Ja
Ablösung aus dem offenen Vollzug
Leitsatz
Die Rücknahme bzw. der Widerruf vollzugsöffnender Maßnahmen richtet sich nach § 14 Abs. 2 bzw. § 14 Abs. 3 HStVollzG.
Gemeinsame Voraussetzung · für die Rücknahme bzw. einen Widerruf ist daher, dass der Gefangene für vollzugsöffnende Maßnahmen - hier also den offenen Vollzug nicht i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 HStVollzG geeignet ist, insbesondere also zu befürchten ist; dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen (Entweichungsgefahr) oder die Maßnahmen zur Begehung von Straftaten oder auf andere Weise missbrauchen wird (Missbrauchsgefahr).
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2016 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Staatskasse zu tragen.
Aus den Gründen
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag vom 04.11.2016 gegen ihre mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2016 angeordnete (Zurück-) Verlegung vom offenen in den geschlossenen Vollzug.
Die Antragstellerin hat sich am 07.09.2016 im Rahmen des Direkteinweisungsverfahrens zum Strafantritt in der JVA Kassel 1 - Baunatal wegen der Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe wegen Diebstahls und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis von einem Jahr gestellt. Mit Vollzugsplan der Antragsgegnerin vom 20.09.2016 wurde festgestellt, dass die Antragstellerin für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet ist. Am 17 .10.2016 ist der Antragsgegnerin ein weiteres Aufnahmeersuchen zur Vollstreckung einer weiteren Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Betruges zugestellt worden. Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 26.10.2016 deren Eignung für vollzugsöffnende Maßnahmen wegen Missbrauchsgefahr widerrufen und deren Unterbringung im geschlossenen Vollzug angeordnet.
Zur Begründung wird u.a. wie folgt ausgeführt:
„Zudem haben Sie sowohl bei Gericht als auch in persönlichen Gesprächen innerhalb der Anstalt keinen vertrauensvollen, absprachefähigen und zuverlässigen Eindruck hinterlassen. So haben sie schon zu Beginn der Vollstreckung eine Ihnen auferlegte Weisung nicht befolgt, die in einem Disziplinarverfahren gem. §§ 55,56 HStVollzG vom 22.09. 2016 geahndet werden musste.
(…..)
Aufgrund des neuen Sachverhalts bezüglich der neuen Anschlussvollstreckung von 1 Jahr wegen des erneuten Fahrens ohne Fahrerlaubnis, welche zum Zeitpunkt der Feststellung der Eignung für den offenen Vollzug nicht bekannt war und der vorangegangenen Ausführungen, ist in Ihrem Fall die weitere gwährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen nicht vertretbar. Eine Missbrauchsgefahr kann nicht mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden.“
Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Antragstellerin sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Antragsgegnerin aufzuheben.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag .als unbegründet zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass eine Missbrauchsgefahr aufgrund der Erkenntnis, dass ihr die Anschlussvollstreckung von 1 Jahr nicht bekannt war und die Antragstellerin auch in ihrem Zugangsgespräch gegenüber dem zuständigen Sozialdienst verneint habe, dass noch eine weitere Freiheitsstrafe zur Vollstreckung anstehe, nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen sei. Zudem zeige die Antragstellerin in allen persönlichen Gesprächen mit Bediensteten des offenen Vollzugs keinerlei Einsichtsfähigkeit in das bisher gezeigte strafrechtliche Verhalten.
II.
Die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin ist aufzuheben, da der darin erfolgte Widerruf der vollzugsöffnenden Maßnahmen hier die Unterbringung im offenen Vollzug - und die angeordnete Unterbringung im geschlossenen Vollzug rechtswidrig ist und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt wird.
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme bzw. einen Widerruf vollzugsöffnender Maßnahmen liegen nicht vor. Die Rücknahme bzw. der Widerruf vollzugsöffnender Maßnahmen richtet sich nach § 14 Abs. 2 bzw. § 14 Abs. 3 HStVollzG. Danach können vollzugsöffnende Maßnahmen zurückgenommen werden wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben (so § 14 Abs. 2 HStVollzG) bzw: widerrufen werden, wenn aufgrund nachträglich eingetretener Umstände die Maßnahmen hätten versagt werden können (so § 14 Abs. 3 Nr. 1 HStVollzG) . Gemeinsame Voraussetzung · für die Rücknahme bzw. einen Widerruf ist daher, dass die Antragstellerin für vollzugsöffnende Maßnahmen - hier also den offenen Vollzug nicht i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 HStVollzG geeignet ist, insbesondere also zu befürchten ist; dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen (Entweichungsgefahr) oder die Maßnahmen zur Begehung von Straftaten oder auf andere Weise missbrauchen wird (Missbrauchsgefahr).
Der Versagungsgrund der hier von der Antragsgegnerin als Widerrufsgrund angeführten Missbrauchsgefahr eröffnet als Prognoseentscheidung der Vollzugsbehörde einen Beurteilungsspielraum.
Diese Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG daraufhin überprüfbar, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zu Grunde gelegt und die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (BeckOK Strafvollzug Hessen/Kunze HStVollzG § 13 Rn. 11 ) .
Die Antragsgegnerin hat den ihr bei der Einschätzung zustehenden Beurteilungsspielraum ob bei der Antragsgegnerin Missbrauchsgefahr besteht, nicht eingehalten.
Denn es muss durchgehend erkennbar sein, dass die Vollzugsbehörde die Missbrauchsgefahr als positiv feststehend ansieht (BeckOK Strafvollzug Hessen/Kunze HStVollzG § 13 Rn.13). Daran fehlt es hier.
Die nicht aussagekräftige Wortwahl der Antragsgegnerin – „eine Missbrauchsgefahr kann nicht mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden“ gibt gerade nicht die Überzeugung der Vollzugsbehörde wieder, es bestünden konkrete Missbrauchsbefürchtungen; diese Formulierung gibt ein bloßes „non liquet“ wieder und aufgrund der stets gegebenen und nicht aufhebbaren Rechtsunsicherheit stünde die Gewährung von Vollzugs-lockerungen damit vollständig im Belieben der Vollzugsanstalt (vgl. KG BeckRS 2009, 25382; BeckOK Strafvollzug Bund/Anstötz StVollzG § 10 Rn. 19).
Auch die im Bescheid angeführte Nichtbefolgung einer Weisung, die mit einem Disziplinarverfahren geahndet werden musste sowie der Vortrag, die Antragstellerin habe bei Gericht als auch in persönlichen Gesprächen innerhalb der Anstalt keinen vertrauensvollen, absprachefähigen und zuverlässigen Eindruck hinterlassen, lässt mangels näherer Substantiierung keine für die Kammer nachvollziehbaren Schlüsse für die Annahme einer Missbrauchsgefahr zu.
Darüber hinaus ist der Entscheidung der Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft, da nicht erkennbar ist, dass diese das ihr zustehende Ermessen („können“) im Rahmen einer Gesamtabwägung der für und gegen die beabsichtigte Entscheidung sprechenden Gesichtspunkte ausgeübt hat.
Anmerkung
Die vorstehende Entscheidung der Strafvollstreckungs-kammer betrifft den immer wieder auftretenden Fall, dass eine Ablösung aus dem offenen Vollzug, nach der Feststellung der Geeignetheit – nachträglich erfolgt.
Hier hat sich die Betroffene selbst zum Strafantritt gestellt, insbesondere auch in Kenntnis einer weiteren Vollstreckung von einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vollzugs-anstalt hat sodann deren Geeignetheit für den offenen Vollzug festgestellt.
Unter der Angabe, es sei nunmehr bekannt geworden dass eine weitere Vollstreckung anstehe wird die Betroffene sofort in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt.
Die Vollzugsanstalt hat sich weder mit der Frage einer daraus bestehenden Flucht- oder aber Missbrauchsgefahr überhaupt beschäftigt, noch dargelegt worauf diese überhaupt beruhen kann.
Die Strafvollstreckungskammer hat die Verfügung mit einer überaus deutlichen Begründung aufgehoben.
Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes, wie hier der Feststellung der Geeignetheit für den offenen Vollzug, muss durch die Vollzugsbehörde mit konkreten Tatsachen hinsichtlich einer Flucht- als auch Miss-brauchsgefahr nachvollziehbar belegt werden.
Immer überprüfbar ist, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (OLG Hamm StraFo 2009, 128 [OLG Hamm 03.07.2008 - 1 Vollz (Ws) 357/08]) und ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und dabei die Grenzen ihrer Entscheidungsprärogative eingehalten hat (dazu OLG Hamburg StraFo 2007, 390 = FS 2008, 137).
Bei der Prüfung der Flucht- und Missbrauchsgefahr muss die Vollzugsbehörde grundsätzlich eine Gesamtwürdigung aller prognostisch maßgeblichen Umstände vornehmen. Hierbei ist insbesondere die Persönlichkeit des Gefangenen zu berücksichtigen (dazu: OLG Frankfurt StV 2003, 399; OLG Celle NStZ 1984, 430; OLG Naumburg NStZ-RR 2009, 30 Ls).
Dies mag sich zunächst einfach anhören aber in der Praxis ist es so, dass wenn die Vollzugsbehörde die Geeignetheit für den offenen Vollzug festgestellt hat, der Betroffene während der Verweildauer im offenen Vollzug keinerlei gravierenden Vorkommnisse produziert hat, die Rücknahme der Ge-eignetheit nur unter ganz engen Voraussetzungen überhaupt erfolgen kann. Denn all jene Tatsachen, wie z.B. eine straf-rechtliche Vorbelastung, eine weitere Strafvoll-streckung wenn diese dem Betroffenen zum Zeitpunkt des Strafantrittes bekannt war, sind keine neuen Tatsachen die eine Rücknahme der Geeignetheit für den offenen Vollzug begründen können. In der Praxis sieht dies gänzlich anders aus. Ablösungsverfügungen aus dem offenen Vollzug sind sehr oft mangelhaft und halten einer rechtlichen Prüfung dann auch nicht stand.
Rechtsanwältin Hanna Henning
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