FREIHEITSBERAUBUNG durch die JVA Rosdorf

PRESSEERKLÄRUNG

Freiheitsberaubung unseres Mandanten durch die JVA Rosdorf

 

Mit Beschluss des Landgerichtes Göttingen zu dem Aktenzeichen NZS 55 StVK 274/19 vom 10.01. 2020 hat das Landgericht Göttingen die weitere Vollstreckung der gegen unseren Mandanten zu vollstreckender Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde durch das Oberlandesgericht Braunschweig Aktz. 1 Ws 31/20 zurückgewiesen. Der Beschluss wurde der JVA Rosdorf am 27. oder 28.01. 2020 zugestellt.

Trotz der Zustellung und damit der unmittelbaren Verpflichtung der JVA die sofortige Entlassung vorzunehmen, wurde dem Mandanten mitgeteilt, er würde nicht entlassen werden, sondern man müsse abwarten bis diese Entscheidung rechtskräftig werden würde, dies könne 4 oder 5 Tage dauern.

 

Am heutigen Morgen wandte sich die Kanzlei telefonisch an die JVA Rosdorf. Der dort zuständige Vollzugsabteilungsleiter teilte mit, dass er dazu telefonisch keine Auskünfte erteilen würde. Im Nachgang dazu wandte sich die Kanzlei an das zuständige Justizministerium, dass eine sofortige Prüfung des Vorganges zusagte. Etwa eine halbe Stunde später meldete sich der Leiter der JVA Rosdorf telefonisch in der Kanzlei und teilte mit, der Mandant werde nunmehr sofort entlassen werden, es habe sich um einen Geschäftsunfall gehandelt, der ihm sehr peinlich sei.

 

Dieser Geschäftsunfall ist in § 239 StGB wie folgt qualifiziert: Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

In der Sache werden wir Strafantrag stellen und fordern zugleich eine lückenlose Aufklärung durch das Justizministerium.

 

Skandalöse Zustände?

 

Erfolgte die Nichtumsetzung der oberlandesgerichtlichen Entscheidung mit Vorsatz? Der Mandant hat sich im Rahmen des Strafvollzuges tadellos geführt und nach der Erstellung eines Vollzugsplanes, gegen denselben geklagt und das Verfahren auch gewonnen.

 

Für jede Justizvollzugsanstalt gibt es interne Geschäftsanweisungen, die das Procedere bei einer Entlassung unmissverständlich regeln. Wieso wurden diese klaren Vorgaben durch die Justizvollzugsanstalt nicht beachtet? Aus welchen Gründen wurde unserem Mandanten mitgeteilt man müsse erst die Rechtskraft der Entscheidung des OLG Braunschweig abwarten. Entscheidungen der Oberlandesgerichte sind in Strafvollstreckungsverfahren unanfechtbar.

 

Wir fordern die sofortige Suspendierung des Verantwortlichen für diese rechtswidrige Freiheitsberaubung bis zum Abschluss der Ermittlungen.

 

Rechtsanwaltskanzlei Henning

Thomas Henning

Pressereferent

 

 

 

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