Fehleinweisungen § 63 StGB Erledigung der UnterbringungKeine Unterbringung nach § 64 StGB

Schlagworte

 

 

 

§ 63 StGB – Erledigungserklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB – Fehleinweisung -

 

 

 

 

 

4 StVK 397//20 G

 

4 StVK 251/21

 

 

 

LANDGERICHT KASSEL

 

BESCHLUSS

 

09.06. 2021

 

- Verteidiger/in: RA'in Henning, Hungen -

 

gefährlicher Körperverletzung u.a.

 

Prüfung der Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus

 

hat die 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht

 

am 09. Juni 2021

 

beschlossen:

 

Die mit Urteil des Landgerichts Kassel vom 28.09.2018 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird für erledigt erklärt.

 

Der Untergebrachte ist nach Rechtskraft dieses Beschlusses aus der Unterbringung zu entlassen.

 

Mit der Erledigungserklärung tritt kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein.

 

Eine Anrechnung der Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die mit Urteil des Landgerichts Kassel vom 12.09.2019 verhängte Strafe findet statt, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind, § 67 Abs. 4 StGB; ebenso findet eine Anrechnung dieser Zeit bis zum 2/3-Termin der mit Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 03.12.2015 verhängten Freiheitstrafe statt, § 67 Abs. 6 StGB.

 

Die Vollstreckung des nach Anrechnung gemäß § 67 Abs. 4 StGB noch nicht erledigten Rests der durch Urteil des Landgerichts in Kassel vom 12.09.2019 verhängten Freiheitsstrafe (= 4 StVK 397/20) sowie der noch offenen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 03.12.2015, Az. 243 Ds — 9231 Js 34877/14 (= 4 StVK 251/21) wird zur Bewährung ausgesetzt.

 

Führungsaufsicht und Bewährungszeit werden einheitlich auf fünf (5) Jahre festgesetzt.

 

Der Untergebrachte wird der Führung und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Zum Bewährungshelfer wird der für seinen künftigen Wohnsitz geschäftsplanmäßig zuständige hauptamtliche Bewährungshelfer bestellt.

 

Für die Dauer der Führungsaufsicht und der Bewährung werden folgende Weisungen erteilt:

 

a)            Dem Untergebrachten ist es untersagt mit Rauschmitteln aller Art in Kontakt zu kommen, insbesondere solche Mittel (Drogen, Alkohol) selbst zu konsumieren; entsprechend hat er einmal im Quartal bei seinem Hausarzt eine Urinprobe zum Zweck eines Drogenscreenings abzugeben und das Ergebnis des Screenings seinem Bewährungshelfer vorzulegen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB);

 

Zudem hat sich der Untergebrachte innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses einer Selbsthilfegruppe drogen- und alkoholkranker Menschen bei der Drogenhilfe Nordhessen e.V. oder einem vergleichbaren Anbiete anzuschließen, dort regelmäßige Gesprächstermine wahrzunehmen und da diese nicht vor Ablauf von 12 Monaten abbrechen. Über die regelmäßige Teilnahme hat er dem Gericht Nachweis zu erbringen (Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB);

 

c)            Dem Untergebrachten ist es weiterhin untersagt Kontakt gleich welcher Art (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB);

 

d)           Unverzüglich nach seiner Entlassung in die Freiheit hat er der Strafvollstreckungskammer seinen künftigen Wohnsitz mitzuteilen und jeden Wechsel des Wohnortes unverzüglich der Führungsaufsichtsstelle mitzuteilen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB);

 

e)           Unverzüglich nach seiner Entlassung hat er sich erstmalig bei seinem zuständigen Bewährungshelfer und in der Folge bei diesem regelmäßig, mindestens jedoch einmal monatlich persönlich zu melden (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB);

 

Weiterhin hat er zum 01.08.2011 das unbefristete Beschäftigungsverhältnis diesem regelmäßig in Vollzeit nachzugehen und sich im Falle seiner Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle als arbeitsuchend zu melden (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 9 StGB);

 

g)            Der Untergebrachte hat sich in seinem erklärten Einverständnis um die Aufnahme einer ambulanten Suchtmittelentwöhnungsbehandlung zu bemühen, soll diese Behandlung binnen 12 Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses beginnen und darf sie nicht auf eigene Veranlassung ohne ärztlichen Rat beenden. (Weisung gemäß § 56c Abs. 3 StGB);

 

Im Übrigen bleibt die weitere, konkrete Ausgestaltung der Führungsaufsicht und der Bewährung des Untergebrachten nach seiner Entlassung in Freiheit vorbehalten.

 

Gründe:

 

Durch das eingangs bezeichnete Urteil ist gegen den Untergebrachten — unter Freisprechung im Übrigen — auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt, sowie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden.

 

Im Übrigen wurde der Untergebrachte aus rechtlichen Gründen freigesprochen, da ihm zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht ausschließbar die Fähigkeit fehlte, das Unrecht seiner Tat einzusehen.

 

Hinsichtlich der im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Taten traf das erkennende Gericht zusammengefasst folgende Feststellungen:

 

Nach den Feststellungen des Landgerichts litt der Untergebrachte bei der Begehung der Taten zulasten unter einem ausgeprägten Verfolgungswahn, der in dem Liebeswahn hinsichtlich der Zeugin begründet lag. Auch hinsichtlich der Taten zum Nachteil seiner Eltern war nicht auszuschließen, dass sich der vorgenannte Verfolgungswahn auch auf diese bezog und der Untergebrachte auch insofern nicht ausschließbar zur Unrechtseinsicht bzw. der bei erhaltener Einsicht zur Handlung nach dieser Einsicht nicht fähig war.

 

Auf die Revision des Untergebrachten hin wurde das oben genannte Urteil mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2019 (BI. 209ff. Bd. XXI d.A.), auf dessen Inhalt hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, hinsichtlich der Verurteilung im Fall B. II. 3. sowie im Strafausspruch in den Fällen B. II. 7. und 8. und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazugehörigen. Feststellungen aufgehoben und insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine, andere Strafkammer des Landgerichts Kassel zurückverwiesen. Hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - inklusive der Feststellungen zu den Taten, wegen derer der Untergebrachte aus rechtlichen Gründen freigesprochen wurde, ¬wurde das Urteil dagegen nicht aufgehoben und damit rechtskräftig. Ebenfalls nicht beanstandet wurden die Feststellungen aus dem Urteil vom 28.09.2018 betreffend die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Untergebrachten.

 

 Soweit das Urteil vom 28.09.2018 hinsichtlich der Feststellungen (Fall B. II. 3.) aufgehoben wurde, wurde das Verfahren nach Zurückverweisung sodann durch das erkennende Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Das Gericht hatte danach bezüglich der rechtskräftigen Feststellungen lediglich auf neue Einzelfreiheitsstrafen hinsichtlich der Fälle unter B. II 7. und 8. der Urteilsgründe sowie auf eine neue Gesamtstrafe zu erkennen.

 

Am 12.09.2019 wurde der Untergebrachte daraufhin mit Urteil des Landgerichts Kassel (Az: 5 KLs - 2600 Js 38741/17), auf dessen Inhalt hinsichtlich der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird (BI. 11ff. Bd. XXII d.A.), wegen der bereits rechtskräftig festgestellten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist seit dem 12.09.2019 rechtskräftig.

 

Der Untergebrachte befindet sich seit dem 29.12.2017 in der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Haina, zunächst im Rahmen der vorläufigen Unterbringung aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Kassel vom 21.12.2017 und nach Rechtskraft des die Unterbringung anordnenden Urteils vom 28.09.2018 am 11.04.2019 gemäß § 63 StGB. Im Zeitraum vom 20.07.2020 bis zum 29.11.2020 befand sich der Untergebrachte in der Justizvollzugsanstalt Kassel I zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe.

 

Zuletzt hat das Landgericht — Strafvollstreckungskammer - in Marburg mit Beschluss vom 09.03.2020 (Az. 7 StVK 246/19 und 7 StVK 5/20) die angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht für erledigt erklärt, auch ihre weitere Vollstreckung sowie die Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 12.09.2019 nicht zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem wurde die Strafaussetzung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 03.12.2015 widerrufen. Auf die Gründe der Entscheidung (BI. 86ff. Bd. XXII d.A.) wird Bezug genommen.

 

Neben der angeordneten Maßregel gemäß § 63 StGB sind aktuell noch Strafreste aus der Anlassverurteilung von noch 303 Tagen sowie aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 03.12.2015 (243 Ds — 9231 Js 34877/14 ein Strafrest von noch 66 Tagen als Überhaft notiert.

 

Die Verteidigerin des Untergebrachten hat mit Schriftsatz vom 05.10.2020 beantragt, die mit Urteil des Landgerichts Kassel vom 28.09.2018 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Untergebrachte allerdings seit 20.07.2020 zur (An-) Vollstreckung des widerrufenen Strafrests bis zum 29.11.2020 in der Justizvollzugsanstalt Kassel I, bevor er zurück in den Maßregelvollzug verlegt wurde.

 

Daraufhin hat die Kammer unter dem 13.11.2020 eine fachärztliche Stellungnahme der Klinik für forensische Psychiatrie in Haina zur Erforderlichkeit der weiteren Unterbringung in der Maßregel gemäß § 63 StGB angefordert.

 

Mit am 09.12.2020 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Verteidigerin sodann die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens beantragt (BI. 219 Bd. XXII d.A.). Diesem Antrag ist die Staatsanwaltschaft unter dem 21.12.2020 entgegengetreten, weil die Frist für eine externe Begutachtung gemäß § 463 Abs. 4 S. 2 StPO noch nicht abgelaufen sei (BI. 231 Bd. XXII d.A.).

 

Am 20.01.2021 hat die Staatsanwaltschaft Kassel dann beantragt, die Maßregelanordnung nicht für erledigt zu erklären und die Vollstreckung der zeitigen Freiheitsstrafe sowie der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bewährung auszusetzen (BI. 235 Bd. XXII d.A.).

 

Mit Beschluss vom 17.02.2021 hat daraufhin die Kammer die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens gemäß §§ 63, 67d StGB angeordnet und die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie — Forensische Psychiatrie (DGPPN). Das Gutachten vom 30.04.2021 ist am 03.05.2021 bei Gericht eingegangen.

 

In dem Gutachten führt die Sachverständige unter anderem wie folgt aus:

 

„Zusammenfassung und Beurteilung:

 

Der zum Zeitpunkt dieser Begutachtung befindet sich seit dem 29.12.2017 zunächst auf der Grundlage des § 126a StPO, dann auf der Grundlage des § 63 StGB durch Urteil der 11. Großen Strafkammer am Landgericht Kassel vom 28.09.2018, im Maßregelvollzug. Das Urteil erlangte nach Revision und teilweiser Aufhebung durch BGH-Beschluss vom 10.04.2019 sowie Neuverhandlung durch eine andere Kammer am Landgericht Kassel am 12.09.2019 Rechtskraft am selben Tag. Das Strafmaß wurde auf 2 Jahren und 3 Monaten reduziert. Herr  wurde zunächst in der forensischen Klinik in Haina behandelt, seit 04.03.2019 befindet er sich in der Außenstelle in Gießen, zunächst auf der hochgesicherten Station G7.5 zur Behandlung chronisch psychotischer Patienten. Nach mehreren Wechseln — aufgrund von Regelverstößen und Fehlverhaltens — wurde er am 29.04.2020 zur differentialdiagnostischen Klärung ein weiteres Mal verlegt, diesmal auf eine Station für überwiegend persönlichkeitsgestörte Patienten. Auch hier kam es zu Regelmissachtungen sowie despektierlich-entwertenden bis hin zu feindseligen Kommentaren, wenn ihm die Anordnungen nicht gefielen oder er nicht die verlangte Lockerung erhielt. Im Flur dieser Station G 7.6 erfolgte am 14.04.2021 das Explorationsgespräch.

 

Kernauftrag dieses Gutachtens ist die Klärung der differentialdiagnostischen Frage, ob eine wahnhafte Störung im Sinne einer überdauernden Krankheit oder eine drogeninduzierte Psychose im Sinne einer temporären Krankheit vorliegt, sowie, ob die Voraussetzungen der Unterbringung im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB noch vorliegen.

 

Diagnostische Einschätzungen:

 

Bereits im Jahr 2011 hatte der Amtsarzt anlässlich einer Untersuchung im Polizeigewahrsam eine wahnhafte Entwicklung und den Verdacht auf eine Cannabisabhängigkeit diagnostiziert, die eine zunehmende Einengung durch einen krankhaften seelischen Prozess zeige. Während des hier relevanten Tatzeitraums ab Juli 2015 bis Juli 2017 hatte die Fachärztin im Gesundheitsamt im Juli 2016 wahnhafte Überzeugungen festgestellt, eine spätestens ab dann zunehmende Krankheitsdynamik muss unterstellt werden, die zugleich aber auch Fluktuationen zeigte, was die Einschätzung der Erkrankung sichtlich schwierig machte.

 

Der 2011, 2015 und erneut 2017 tätige Sachverständige konnte die wahnhaften Erlebnisweisen in seinen vorläufigen Gutachten hingegen nicht bestätigen und argumentierte, dass Herr vorwiegend an einer emotional-in¬stabilen Persönlichkeitsstörung leide Erst im Laufe der Hauptverhandlung kam er zu dem Ergebnis, dass es sich um eine wahnhafte Störung gemäß ICD-10 F22.0' handele, Herr leide an einem Liebeswahn. Dies wurde sodann durch die Begutachtung im Rahmen des § 126a StPO Anfang 2018 in Haina bestätigt.

 

Aus heutiger Sicht muss — in Abweichung zu den Einschätzungen der bisherigen Sachverständigen — und auf der Basis der umfangreichen Akten sowie dem Verlauf in der bisherigen Unterbringung jedoch rückblickend festgestellt werden, dass eine durch den langjährigen Cannabiskonsum induzierte psychotische Störung F12.51 vorlag, hier in der Ausprägung eines Liebes- und Verfolgungswahns.

 

Die Diagnose ist zu stellen, wenn der Beginn von psychotischen Symptomen während des Substanzgebrauchs oder innerhalb von zwei Wochen nach Substanzgebrauch manifest wird, die Dauer der psychotischen Störung länger als 48 Stunden beträgt, die Dauer der Störung nicht länger als 6 Monate besteht. Für die Diagnose einer drogeninduzierten Psychose wird also eine zeitliche Korrelation zwischen dem Konsum von Drogen und dem Auftreten der Wahnsymptome verlangt. Typischerweise kann eine psychotische Symptomatik mit einer gewissen Latenz zum letzten Konsum beginnen und dauert über eine akute Intoxikation hinaus an, weshalb sie sich vom Bild einer akuten Intoxikation unterscheiden lässt. Die psychotische Störung dauert jeweils länger als 48 Stunden, aber nicht länger als 6 Monate (bei Einhalten der Abstinenz).

 

Der Vollständigkeit halber sei festgestellt, dass sich keine Hinweise für eine an-haltende wahnhafte Störung gemäß ICD 10 F22.0 fanden. Dieses Krankheitsbild ist insgesamt sehr selten (Prävalenz 0,2%) und manifestiert sich häufig erst im höheren Lebensalter, Männer sind häufiger betroffen als Frauen.

 

Es lag zudem ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden F12.2 vor. Dies ist zu diagnostizieren, wenn:

 

Drei oder mehr der folgenden Kriterien sollten zusammen mindestens einen Monat lang bestanden haben. Falls sie nur für eine kürzere Zeit gemeinsam aufgetreten sind, sollten sie innerhalb von zwölf Monaten wiederholt bestanden haben.

 

1.            Ein starkes Verlangen oder eine Art Zwang, die Substanz zu konsumieren.

 

2.            Verminderte Kontrolle über den Substanzgebrauch, d. h. über Beginn, Beendigung oder die Menge des Konsums, deutlich daran, dass oft mehr von der Substanz konsumiert wird oder über einen längeren Zeitraum als geplant oder an dem anhaltenden Wunsch oder an erfolglosen Versuchen, den Substanzkonsum zu verringern oder zu kontrollieren.

 

3.            Ein körperliches Entzugssyndrom, wenn die Substanz reduziert oder abgesetzt wird, mit den für die Substanz typischen Entzugssymptomen oder auch nachweisbar durch den Gebrauch derselben oder einer sehr ähnlichen Substanz, um Entzugssymptome zu mildern oder zu vermeiden.

 

4.            Toleranzentwicklung gegenüber den Wirkungen der Substanz. Für eine Intoxikation oder um den gewünschten Effekt zu erreichen, müssen größere Mengen der Substanz konsumiert werden, oder es treten bei fortgesetztem Konsum derselben Menge deutlich geringere Effekte auf.

 

5.            Einengung auf den Substanzgebrauch, deutlich an der Aufgabe oder Vernachlässigung anderer wichtiger Vergnügen oder lnteressensbereiche wegen des Substanzgebrauchs; oder es wird viel Zeit darauf verwandt, die Substanz zu beschaffen; zu konsumieren oder sich davon zu erholen.

 

6.            Anhaltender Substanzgebrauch trotz eindeutig schädlicher Folgen, deutlich an dem fortgesetzten Gebrauch, obwohl der Betreffende sich über die Art und das Ausmaß des Schadens bewusst ist oder bewusst sein könnte.

 

Es liegen die Kriterien 1, 4, 5 und 6 vor. Der über mehr als 20 Jahre hinweg betriebene Dauerkonsum bestätigt die Feststellung der Abhängigkeit, auch wenn es kaum eine Dosissteigerung gab, folgt man Herrn Angaben. Es kam zur Vernachlässigung anderer Interessen, zudem wurde der Konsum im dysfunktionalen Sinn zwecks Affektregulation betrieben.

 

Ergänzend muss konstatiert werden, dass es bis zur Unterbringung im Maßregelvollzug keine ernsthaften Versuche gab, mit dem Konsum aufzuhören. Dies ist typisch für einen Suchtkranken, der sich über eine lange Zeit im Zustand der „Absichtslosigkeit" befindet, weil er keine Veränderungsnotwendigkeit empfindet und die subjektiven Vorteile überwiegen. Folgt man den 6 Stadien der Veränderung in Bezug auf Suchterkrankungen nach Prochaska und Di Clemente, vergehen im Schnitt 10 und mehr Jahre, bis der der Schritt aus der Absichtslosigkeit in die „Absichtsbildung" erfolgt und der Prozess der Veränderung beginnt.

 

Der angegebene Alkoholkonsum wird als Gelegenheitskonsum eingeschätzt und erfüllt nicht die diagnostischen Kriterien einer Abhängigkeit oder eines schädlichen Gebrauchs nach lCD-10. Er berichtete zwar von erheblichen Mengen an Wodka, erlitt aber keinen Kontrollverlust und war in der Lage, den Konsum nach seinem Bedarf und gewünschtem Effekt zu steuern.

 

Um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu stellen, muss zunächst geprüft werden, ob alle allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllt sind.

 

Diese lauten:

 

1.            Die charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltens-muster der Betroffenen weichen insgesamt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben (Normen) ab; Abweichungen in mehr als einem der folgenden Bereiche: Kognition, Affektivität, Impulskontrolle und Bedürfnisbefriedigung, zwischenmenschliche Beziehungen und Art des Umgangs mit ihnen.

 

2.            Die Abweichung ist so ausgeprägt, dass das daraus resultierende Verhalten in vielen persönlichen und sozialen Situationen unflexibel, unangepasst oder auch auf andere Weise unzweckmäßig ist,

 

3.            Persönlicher Leidensdruck, nachteiliger Einfluss auf die soziale Umwelt oder beides.

 

4.            Nachweis, dass die Abweichung stabil, von langer Dauer ist und im späten Kindesalter oder der Adoleszenz begonnen hat.

 

5.            Die Abweichung kann nicht durch das Vorliegen oder die Folge einer anderen psychischen Störung im Erwachsenenalter erklärt werden.

 

6.            Eine organische Erkrankung, Verletzung oder deutliche Funktionseinschränkung des Gehirns muss als mögliche Ursache für die Abweichung ausgeschlossen werden.

 

 Bezogen auf Herrn ist hier das Vorliegen aller geforderter Kriterien zu bejahen.

 

Im Anschluss ist zu prüfen, ob weitere, spezifische Kriterien vorliegen. Hier war die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, gemäß 1CD-10 vom impulsiven Typ F60.30 zu überprüfen.

 

Bei dieser müssen mindestens 3 der folgenden Kriterien erfüllt sein:

 

Deutliche Tendenz, unerwartet und ohne Berücksichtigung der Konsequenzen zu handeln.

 

1.            Deutliche Tendenz zu Streitereien und Konflikten mit anderen, vor allem dann, wenn impulsive Handlungen unterbunden oder getadelt werden.

 

2.            Neigung zu Ausbrüchen von Wut oder Gewalt mit Unfähigkeit zur Kontrolle explosiven Verhaltens.

 

3.            Schwierigkeiten in der Beibehaltung von Handlungen, die nicht unmittelbar belohnt werden.

 

4.            Unbeständige und launische Stimmung.

 

Bei Herrn sind alle Kriterien erfüllt. Die Prävalenz der emotional instabilen Persönlichkeitsstörungen in Deutschland wird bezüglich des impulsiven Typs5 (Unterform gemäß ICD-10) mit 4,5% angegeben.

 

Ebenso lag im Tatzeitraum eine dissoziale Persönlichkeitsstörung gemäß ICD-10 F60.2 vor.

 

Dissozialität ist— angelehnt an das diagnostische und statistische Manual psychischer Störungen DSM-5 und der ICD-1 0 — gekennzeichnet durch (3 von 6 Kriterien müssen erfüllt sein):

 

1.            Kaltes Unbeteiligtsein und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Gefühlen anderer

 

2.            Grobe und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen.

 

3.            Das Unvermögen längerfristiger Beziehungen, aber keine Schwierigkeiten, Beziehungen einzugehen.

 

4.            Sehr geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten.

 

5.            Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein.

 

6.            Ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen oder einleuchtende Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten, durch welches die Betroffenen in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten sind.

 

Bezogen auf Herrn treffen die Kriterien 1, 2, 4, 5 und 6 zu.

 

Delikthypothese:

 

Aufgrund der persönlichkeitsimmanenten emotionalen Instabilität besteht bei Herrn eine ausgesprochene Vulnerabilität für die Entwicklung weiterer Komorbiditäten, hier zunächst mit Beginn der Pubertät der Suchtmittelgebrauch, aus dem schließlich nach jahrelangem Gebrauch die drogeninduzierte Psychose resultierte.

 

Die dissoziale Entwicklung muss hingegen als eine Fortsetzung der sozialen Verhaltensstörungen in der Kindheit und Jugend und der emotionalen Instabilität verstanden werden. Bereits seit 2011 war wiederkehrend wahnhaftes Erleben in Verbindung mit impulsivem und unberechenbarem Verhalten Grundlage von Vorstellungen beim Sozialpsychiatrischen Dienst. Es mag seiner dissozialen Gewieftheit geschuldet sein, dass es ihm 2016 gegenüber der erfahrenen Fachärztin im Gesundheitsamt noch gelang, diesen Eindruck durch überzeugendes Argumentieren zu entkräften.

 

Im hier relevanten Tatzeitraum konsumierte Herr täglich Cannabis, trank —wenn auch nicht täglich — Alkohol und führte seinen gewöhnten dissozialen Lebensstil mit Ausrichtung auf Bedürfnisbefriedigung fort. Folgt man den Zeugenangaben im Laufe der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Kassel und später vor dem Landgericht Kassel, besteht kein Zweifel daran, dass Herr — in Abweichung zu seiner eigenen Einschätzung — damals nicht nur dissoziale Verhaltensweisen zeigte, sondern eben auch erhebliche realitätsverkennende Fehlwahrnehmungen einschließlich dadurch verursachter Fehlhandlungen aufwies. Es ist gerade das Wesen einer Wahnerkrankung, dass diese für die Betroffenen nicht zugänglich ist. Oft verhindert auch das Selbstbild des allenfalls suchtkranken Kriminellen die beschriebenen Symptome in Übereinstimmung mit einer möglichen Psychose zu bringen. Herrn Heers Annahme, ausschließlich durch dissoziales Verhalten auffällig gewesen zu sein, wurde von den Angaben und Beschreibungen der Zeugen hingegen widerlegt.

 

Aus heutiger Sicht ist zu postulieren, dass die psychopathologische Grundlage der hier Untergebrachten Taten eine drogeninduzierte Psychose im Zusammenwirken mit rücksichtslosem dissozialem Verhalten und zeitweise akuten lntoxikationszuständen (bspw. Alkoholintoxikation in Bad Emstal) war.

 

Postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung:

 

Seit der Unterbringung in Haina bzw. Gießen ist Herr  abstinent, wobei er Wert darauf legt, auch auf entsprechende Angebote und Möglichkeiten — auch in der JVA 2020 — verzichtet zu haben und zukünftig abstinent leben zu wollen, weil er sich so besser gefalle und seine Ziele besser erreichen werde. Erschwert wurde die Zeit während der Unterbringung durch fortgesetzte dissoziale Attitüden, wobei er besonders Schwierigkeiten mit der Akzeptanz von Autoritäten zeigt, seine eigenen Interessen durchzusetzen versucht und immer wieder mit seinem Verhalten konfliktäre Situationen schürte, die entsprechende Konsequenzen nach sich zogen (Rückstufungen, Verlegungen), jedoch ohne dass er sich davon sehr beeindruckt zeigte.

 

Günstig ist sicherlich zu bewerten, dass er sich klar für eine abstinente Lebensführung entschieden hat, zumindest intramural, wozu dissoziale Persönlichkeiten in aller Regel 'auch in der Lage sind, wenn sie den Vorteil für sich erkennen. Ob damit tatsächlich auch Nachreifungsprozesse erfolgt sind, so dass er auch extramural bei einem abstinenten Lebensstil festhält, wird der weitere Verlauf zeigen müssen.

 

Günstig ist auch, dass er die Option, an einer drogeninduzierten Psychose gelitten zu haben, nicht völlig verneint und sich eine spezifischere Behandlung im Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB hätte vorstellen können, da er seinen Behandlungsbedarf bezüglich des Drogenkonsums und damit verbundenen Lebensstils durchaus sieht.

 

Sehr günstig bewertet werden kann, dass die Liebesbeziehung zu einer Mitpatientin im Februar 2020 endete, ohne dass eine wahnhafte Liebesfixierung seitens des Herrn deutlich wurde, und er angemessen Abstand halten konnte. Auch dies wird hier als Beleg gewertet, dass er in nüchternem und abstinentem Zustand nicht Gefahr läuft, Interaktionen misszuverstehen oder gar paranoid auf sich zu beziehen. Hier ist die Abstinenz somit ein Schutz vor psychotischem bedingtem Fehlverhalten, ein Schutz vor dissozialem Verhalten ist dies allerdings nicht.

 

Herr zeigte in den 3,5 Jahren seiner Unterbringung keine behandlungsbedürftigen psychotischen Symptome mehr, so dass auch keine spezifische psycho-pharmakologische Behandlung erforderlich war. Dies stützt — über den Verlauf hinweg gesehen — ebenfalls die differentialdiagnostische Einschätzung seitens der Klinik, dass eine substanzbezogene psychotische Störung vorlag und eher nicht einer wahnhafte Störung im Sinne einer überdauernden Erkrankung.

 

Zur Beantwortung der beauftragten Fragen:

 

Ist ein überdauernder Zustand im Sinne der §§ 20, 63 StGB gegeben?

 

Es liegt kein überdauernder Zustand im Sinne der genannten Gesetze vor. Die drogeninduzierte Psychose F12.51, die hier die wesentliche Grundlage der Unterbringung bildete ist eine temporäre Erkrankung, die bei konsequenter Einhaltung der Abstinenz remittiert. Die initial gestellte Diagnose einer „wahnhaften Störung" F22.0 kann vor dem Hintergrund des Verlaufs nicht bestätigt werden.

 

Worin bestand bei dem Untergebrachten die in der Tat/den Taten zutage getretene Gefährlichkeit? Welche persönlichen und situativen Bedingungsfaktoren haben die Tat(en) begünstigt?

 

Die Gefährlichkeit summiert sich aus der vorbestehenden emotionalen Instabilität — insbesondere Impulsivität— und Dissozialität in Verbindung mit der wahnhaften Verkennung der Realität, die unter Drogenkonsum eskalierte. Bei einzelnen Taten kam erheblicher Alkoholkonsum hinzu. Es handelt sich hierbei um Risiko- und Bedingungsfaktoren, die in der Person des Herrn begründet sind. Situative Faktoren, die die damaligen Straftaten begünstigten, umfassen fehlende Tagesstruktur, fehlende Berufstätigkeit, fehlende stabile Beziehungen innerfamiliär und Aufenthalt im kriminellen Milieu.

 

 

 

Welche dieser Risikofaktoren wurden während der Unterbringung/Strafhaft verändert? Welche protektiven Faktoren wurden aufgebaut? Hat sich die Gefährlichkeit verringert?

 

Durch die 3,5 Jahre dauernde Unterbringung gelang es Herrn zu der Einsicht zu gelangen, dass er ein abstinentes und legal ausgerichtetes Leben führen will, um keinen weiteren Freiheitsentzug erleben zu müssen. Somit ist ein zentrales Moment — das der Einsicht in die eigene Gefährlichkeit — zumindest bezüglich der Dissozialität vorhanden; die Zusammenhänge des fortdauernden Drogengebrauchs mit der drogeninduzierten Psychose hingegen sind ihm noch nicht sicher klar. Insgesamt hat sich die von ihm ausgehende Gefährlichkeit dennoch verringert, er ist ruhiger geworden und konnte sich insgesamt besser anpassen. Die Gefährlichkeit kann solange als gemindert betrachtet werden, wie Herr bereit ist, die Abstinenz konsequent einzuhalten.

 

Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass die zu begutachtende Person erneut Straftaten begehen wird?

 

Wenn Herr wieder zu konsumieren beginnt bzw. er aus dissozialer Manier seine Interessen wieder zu befriedigen versucht, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass er in alte Muster zurückfällt. Kritisch hierbei ist auch, dass er in sein altes Umfeld zurückkehren will und (noch) unterschätzt, dass die Einflüsse des Milieus auch auf ihn erheblich wirken werden. Beginnt der Circulus vitiosus, ist auch wieder mit einer Häufung von Straftaten unterschiedlicher Qualität zu rechnen.

 

Welcher Art werden diese Straftaten sein, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad werden sie haben?

 

Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur muss mit einschlägigen Straftaten wie Erschleichen von Leistungen, Diebstählen, Körperverletzungen und Nötigung auch zukünftig gerechnet werden. Sollte er erneut paranoid werden (durch einen Drogenkonsum), ist auch mit gefährlicheren Straftaten zu rechnen, wenn er bspw. wieder Pfefferspray einsetzt oder möglicherweise auch andere Gegenstände (Base¬ball-Schläger oder ähnliches), um seinem Gegenüber Angst einzujagen, sich zu wehren oder schlicht nur, um zu imponieren. Es muss nach einer Entlassung aber nicht unmittelbar mit der Begehung neuer Straftaten gerechnet werden, da er aktuell eine hohe Motivation bekundet, sein altes Leben hinter sich lassen zu wollen. Eine derartige Entwicklung stellt sich schleichend ein und benötigt den Vorlauf des längeren Konsums, fehlender Tagesstruktur, fehlender Beschäftigung, ungünstiger Peer-Group.

 

Wer wird am wahrscheinlichsten das Opfer zukünftiger Taten sein?

 

Opfer werden erneut Menschen sein, mit denen er in Konflikte gerät oder die sich seinen Interessen verweigern oder denen er — in paranoider Verkennung — unterstellt, sich gegen ihn zu wenden. Es sind daher unterschiedliche Opfer wie bislang auch zu erwarten: Es können Familienmitglieder, aber auch andere Menschen sein, die sich ihm widersetzen. Es ist allerdings weniger damit zu rechnen, dass er ohne Anlass (Intoxikation, Streit, Konflikte) jemanden „aus dem nichts" angreifen würde.

 

Mit welchen Maßnahmen kann das Risiko zukünftiger rechtswidriger Taten beherrscht oder verringert werden?

 

Zentral wird das Einhalten der Abstinenz sein sowie regelmäßige Kontrollen der Abstinenz durch Drogenscreenings, Aufbau stabiler Beziehungen -auch zu professionellen Helfern, regelmäßige Tagesstruktur durch Arbeit und Freizeit unter sozialer Kontrolle. Die Anbindung an einen Bewährungshelfer in Rahmen der Führungssicht dürfte hier nicht ausreichen. Wichtig wäre darüber hinaus auch die Installation Betreuten Wohnens (aufsuchendes intensiv betreutes Einzelwohnen durch einen Verein, der psychisch Kranke betreut und v, a. auch durch pädagogisches Einwirken prosoziales Verhalten fördern kann).

 

Welche Umstände können das Risiko von Straftaten steigern?

 

Wenn Herr wieder beginnt, Drogen zu konsumieren— insbesondere Cannabis -- ist die Gefahr hoch, dass er erneut in wahnhaftes Erleben verfällt und die Realität verkennt. Der Konsum von Alkohol kann darüber hinaus wieder Impulsivität, Ärger und Aggressivität befördern, woraus Sachbeschädigungen, Nötigung bzw. Körperverletzungen resultieren.

 

Wie hoch ist unter bestimmten Rahmenbedingungen das Risiko, den Untergebrachten in Lockerungen zu erproben (Flucht- und/oder Missbrauchsrisiko)? Das Risiko wird als nicht besonders hoch eingeschätzt, da Herr gut übersehen kann, was für Konsequenzen ein solcher Flucht- oder Entweichungsversuch nach sich ziehen würde.

 

Kann die Resozialisierung des Untergebrachten besser gefördert werden, wenn die gegenwärtig vollzogene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt fortgesetzt wird?

 

Die Überweisung gemäß § 67a StGB bzw. initiale Unterbringung gemäß § 64 StGB hätte den Vorteil (gehabt), dass Herr mit anderen Untergebrachten zusammen gewesen wäre, die im Täter- und Risikoprofil besser zu ihm gepasst hätten. Auch wären die Behandlungsmaßnahmen dort spezifischer und zielgenauer möglich gewesen.

 

Mit welchen zusätzlichen Maßnahmen könnte das Risiko zukünftiger Straftaten beherrscht oder verringert werden?

 

Aus hiesiger Sicht wird es daran liegen, ob Herr sich dafür entscheidet, ein anderes, tatsächlich prosozial ausgerichtetes Leben zu führen und seine Mutter zu unterstützen, wie er sich das vorstellt. Dissoziale Täter sind in der Lage, sich klar zu entscheiden, wenn sie für sich in den Folgen der Entscheidung Vorteile sehen.

 

Bei Herrn kommt jedoch erschwerend hinzu, dass er die Risiken der Rückfälligkeit unter- und seine emotionalen und sozialen Kompetenzen überschätzt, so dass mit Rückfälligkeit in erneutes delinquentes Verhalten durchaus gerechnet werden muss, wenn die Pläne nicht wie erhofft funktionieren oder er realisiert, dass ein pro-soziales Leben in Freiheit Anforderungen an ihn stellt, die seinem hedonistischen Lebensstil entgegenstehen.

 

Abschließend kann hier nur das Fazit gezogen werden, dass die Sozial- und Legalprognose weiterhin ungünstig ist, die Voraussetzungen der Unterbringung gemäß §§ 20 und 63 StGB jedoch nicht (mehr) vorliegen."

 

Nach Eingang des schriftlichen Gutachtens wurde den Beteiligten dazu rechtliches Gehör gewährt.

 

Daraufhin hat sich die Staatsanwaltschaft Kassel unter dem 14.05.2021 für den durchzuführenden Anhörungstermin mit der Sachverständigen eine Antragstellung vorbehalten

 

Der Untergebrachte wurde am 09.06.2021 mündlich angehört. Wegen des Inhalts des Anhörungstermins, namentlich auch den Inhalt der Befragung der Sachverständigen wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen.

 

1

 

Nach allem ist die Unterbringung im Maßregelvollzug vorliegend für erledigt zu erklären. Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt, § 67d Abs. 6 StGB.

 

Abs. 6 gilt dabei insbesondere auch für die Fälle, in denen die Voraussetzungen der Maßregelanordnung von Anfang an nicht bestanden infolge fehlerhafter Begutachtung im Erkenntnisverfahren (vgl. Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 67d Rn. 23).

 

Dies ist indes vorliegend der Fall.

 

Denn mit der Sachverständigen lagen rückblickend mit dem heutigen Kenntnisstand die Voraussetzungen, bei denen die Unterbringung seinerzeit hätte angeordnet werden dürfen, nicht vor.

 

Die Sachverständige hat den Untergebrachten eingehend persönlich am 14.04.2021 in der Klinik in exploriert. Darüber hinaus hat sie neben den aus der Exploration gewonnenen Erkenntnissen auch die zahlreichen Vorgutachten (drei Gutachten aus 2011, 2015, 2017, Gutachten Dr. aus 2011, Gutachten aus 2016, Gutachten aus 2018) ausgewertet und ihrer Beurteilung zugrunde gelegt. Daneben hat sie auch die ergänzende gutachterliche Stellungnahme der Gießen vom 29.12.2020 unter besonderer Berücksichtigung des Vollzugsverlaufs berücksichtigt.

 

Auf dieser Grundlage hat die Sachverständige eine eigene diagnostische Einschätzung des aktuell psychopathologisch unauffälligen Untergebrachten abgegeben, wonach zwar unverändert die Diagnosen eines Abhängigkeitssyndroms von Cannabis und bestehender Persönlichkeitsstörungen sowohl vom emotional-instabilen, impulsiven als auch vom dissozialen Typ bestätigt werden könnten. Allerdings lag im Zeitpunkt der Anlasstaten - wie sich nunmehr vor dem Hintergrund des dreieinhalbjährigen Unterbringungsverlaufs gezeigt hat - nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die die Kammer einer kritischen Würdigung insbesondere im Rahmen von Nachfragen anlässlich des Anhörungstermins unterzogen hat und sich nunmehr aus eigener Überzeugung zu eigen macht, nicht wie seinerzeit diagnostiziert eine „wahnhafte Persönlichkeitsstörung [ICD-10: F 22.0] in Form eines Liebes- und Verfolgungswahns" vor, sondern litt der Untergebrachte vielmehr unter einer durch seinen langjährigen Drogenkonsum eskalierten „drogeninduzierten Psychose [ICD-10: F 12.51]", die allerdings zwischenzeitlich aufgrund konsequenter, wenn auch im stationären Setting erzwungener Drogenabstinenz vollständig remittiert ist.

 

Diese fachärztliche Beurteilung stützt die Sachverständige für alle Kammermitglieder mühelos nachvollziehbar unter Berücksichtigung des Unterbringungsverlaufs des Untergebrachten während rund drei Jahren in der Maßregel auf die differentialdiagnostische Abgrenzung der drogeninduzierten Psychose von der ursprünglich diagnostizierten wahnhaften Störung.

 

Eine durch Drogenkonsum hervorgerufene Störung manifestiere sich typischerweise noch während des Konsums oder spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Gebrauch und dauere regelmäßig länger als 48 Stunden aber nicht länger als 6 Monate an. Entsprechend sei kennzeichnend für die Diagnose eine zeitliche Korrelation zwischen Drogenkonsum und Auftreten der Symptomatik, wobei die Symptomatik die typische unmittelbare Drogenwirkung überdauere.

 

Dies berücksichtigend führe insbesondere der Umstand, dass während einer Unterbringungsdauer von über drei Jahren bei dem Untergebrachten keinerlei Anhaltspunkte für floride Wahninhalte festgestellt werden konnten, obgleich der Untergebrachte in diesem Zeitraum jede antipsychotische Medikamentengabe verweigert hat, dazu, dass diagnostisch nicht länger vom Vorliegen des ohnehin sehr selten (Prä-valenz 0,2 %) vorliegenden Krankheitsbildes ausgegangen werden könne. Vielmehr seien die seinerzeit erhobenen diagnoserelevanten Befunde ohne weiteres mit einer drogeninduzierten Psychose erklärbar, die ohnehin differentialdiagnostisch von der wahnhaften Störung abzugrenzen sei.

 

Die neue Diagnose sei aber, anders als die Ursprungsdiagnose, mit der folgenlosen Remission der Störung ohne weiteres Auftreten über einen mehrjährigen Zeitraum vereinbar und schlicht auf die im Maßregelvollzug erzwungene Drogenabstinenz zurückzuführen. Während bei einer drogeninduzierten Psychose durch Abstinenz regelmäßig mit einer Remission des Krankheitsbildes zu rechnen sei, sei es hingegen völlig untypisch, dass eine wahnhafte Störung ohne jede Medikation binnen kürzester Zeit abklinge und nicht weiter auftrete.

 

Diese Darstellung der erfahrenen und als zuverlässig arbeitende gerichtliche Sachverständige bekannten Gutachterin basiert ersichtlich auf zutreffender Tatsachengrundlage und berücksichtigt insbesondere neben der signifikanten Symptomatik zur Tatzeit auch die Verlaufsbeobachtung seitdem, so dass der aktuellen Sachverständigen die für eine umfassende fachliche Beurteilung erforderliche deutlich bessere Tatsachengrundlage zur Verfügung steht, mit der sie die zwingende differentialdiagnostische Unterscheidung zwischen wahnhafter Störung und drogenindizierter Psychose verlässlich vornehmen kann.

 

Dabei hat die Sachverständige auch keine im Erkenntnisverfahren nicht bedachte Diagnose neu gestellt, sondern zwischen zwei schon seinerzeit alternativ bestehenden Diagnosen aufgrund inzwischen besserer Erkenntnisgrundlage eine von der Ursprungsdiagnose abweichende Auswahl getroffen.

 

Diese Beurteilung lässt sich dabei zwanglos mit den schon seinerzeit festgestellten und bis heute unverändert aufrechterhaltenen, weiteren Diagnosen eines Abhängigkeitssyndroms von Cannabinoiden sowie einer dissozialen und einer emotionalinstabilen Persönlichkeitsstörung in Einklang bringen.

 

Hinzu kommt, dass nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen sich die Taten auch bei der veränderten Diagnose schlüssig erklären lassen, weil sie danach Ausdruck eines Zusammenwirkens der persönlichkeitsimmanenten emotionalen Instabilität, des eingeschliffenen dissozialen Verhaltens, zeitweiser akuter Intoxikationszustände und der nach jahrelangem Drogenkonsum sich entwickelten drogeninduzierten Psychose in der Ausprägung eines Liebes- und Verfolgungswahns sind.

 

Ihre Diagnosen hat die Sachverständige nachvollziehbar hergeleitet, mit den Eingangskriterien nach ICD-10 begründet und insbesondere überzeugend dargelegt wie sich die einzelnen Diagnosen in Verhaltensweisen manifestiert haben, die letztlich im verfahrensgegenständlichen, strafbaren Verhalten mündeten. Entsprechend stützt die Kammer ihre Feststellungen auf die ausführlichen und in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 30.04.2021. Nach allem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass im Zeitpunkt der maßgeblichen Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB mit Urteil des Landgerichts Kassel vom 28.09.2018 deren Voraussetzungen nicht vorlagen, weil die Diagnose einer schuldrelevanten wahnhaften Störung gemäß ICD-10: F22.0 nicht zutraf.

 

Die zutreffende, seinerzeit allerdings nicht gestellte Diagnose einer drogeninduzierten Psychose in der Ausprägung eines Liebes- und Verfolgungswahns hätte ggf. im Zusammenspiel mit dem diagnostizierten Abhängigkeitssyndrom die Annahme eines Hangs und damit die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB gerechtfertigt.

 

Eine solche Anordnung. ist indes im Erkenntnisverfahren nicht ergangen, so dass es sich nach Überzeugung der Kammer um eine Fehleinweisung handelt. Eine solche zieht zwingend die Erledigung der Maßregelanordnung gemäß § 67d Abs. 6 StGB nach sich (vgl. Fischer, aaO., § 67d, Rn. 23). Zwar soll dies nicht gelten, wenn die Unterbringung nicht auf einer im Tatsächlichen liegenden Fehldiagnose beruht, sondern auf einer falschen rechtlichen Bewertung des (im Tatsächlichen zutreffend ermittelten) psychischen Zustandes des Täters durch das erkennende Gericht [vgl. OLG Frankfurt/Main, 2. Strafsenat, Beschluss vom 22.10.2002, Az. 2 Ws 572/02 — jurisi, allerdings handelt es sich vorliegend gerade nicht um eine unzutreffende rechtliche Bewertung auf zutreffender tatsächlicher Tatsachengrundlage.

 

Vielmehr ist nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen seinerzeit fälschlich die Diagnose einer drogeninduzierten Psychose ohne ausreichende Erörterung im Rahmen der Begutachtung unterblieben, so dass bereits bei der Ermittlung des Sachverhalts im Rahmen der Begutachtung das Vorliegen einer Ursächlichkeit des Drogenkonsums für den aufgetretenen Wahn ausgeschlossen wurde. Dies hatte zur Konsequenz, dass aufgrund im Tatsächlichen liegender Fehldiagnose es zu keiner Erörterung der Unterbringung gemäß § 64 StGB kommen konnte. Dies wird schon daran deutlich, dass das erkennende Gericht seinerzeit feststellte (BI. 16 UA ), der Angeklagte leide an einer wahnhaften Störung in Form eines Liebes- und Verfolgungswahns (ICD-10: F22.0); Feststellungen zu einer schuldrelevanten Wirkung von Drogen traf die Kammer hingegen zu keiner Tat.

 

Dementsprechend ist vorliegend infolge fehlerhafter Begutachtung im Erkenntnisverfahren die Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Abs. 6 StGB für erledigt zu erklären.

 

Die durch die Kammer daher ausgesprochene Erledigung der Unterbringung im psychiatrischen Krankhaus gemäß § 63 StGB wegen Fehleinweisung gemäß § 63d Abs. 6 StGB führt dazu, dass der Maßregelanordnung die Grundlage entzogen wird, so dass diese nicht weiter vollstreckt werden darf [vgl. OLG Frankfurt/Main, 3. Strafsenat, Beschluss vom 03.06.2005, Az. 3 Ws 298/05 — juris].

 

Dies führt in der Konsequenz dazu, dass auch keine Anordnung gemäß § 67a StGB (Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel) ergehen kann, auch wenn durch eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB die Resozialisierung des Untergebrachten besser gefördert werden kann. Allerdings setzt eine Anordnung gemäß § 67a StGB voraus, dass überhaupt eine wirksame Anordnung einer Unterbringung in der Maßregel besteht. Daran fehlt es nach der Erledigungserklärung hier und eine solche kann auch nicht im Vollstreckungsverfahren nachgeholt werden. Somit konnte die Kammer eine Anordnung gemäß § 67a StGB nicht treffen.

 

Gemäß § 67 Abs. 4 StGB ist die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe anzurechnen, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.

 

Eine entsprechende Anrechnung findet auch vorliegend nach Erledigterklärung der Maßregelunterbringung gemäß § 67d Abs. 6 StGB statt, weil die zur Erledigung der Maßregelanordnung führenden Gründe nicht in der Person des Untergebrachten liegen und demnach eine Anrechnung jedenfalls der Billigkeit entspricht.

 

Aus denselben Erwägungen bestimmt die Kammer die Anrechnung der Unterbringungszeit auf eine verfahrensfremde Strafe bis zum Zweidrittel-Termin gemäß § 67 Abs. 6 S. 1 StGB, wobei der Ausschlussgrund gemäß § 67 Abs. 6 S. 3 StGB erkennbar nicht vorliegt. Weiterhin von wesentlicher Bedeutung war insofern die Überlegung, dass der Untergebrachte bei zutreffender Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB und der damit geltenden Höchstfrist gemäß § 67d Abs. 1 StGB nicht dreieinhalb Jahre sondern höchstens zwei Jahre in der Unterbringung verbracht hätte.

 

Weiterhin konnte nach Erledigterklärung der Unterbringungsanordnung die Vollstreckung der noch nicht verbüßten Restfreiheitsstrafen gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil zu erwarten ist, dass der Untergebrachte auch außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird und einen Rückfall in die Suchtmittelabhängigkeit zumindest über einen längeren Zeitraum vermeiden kann. Dies ergibt sich insbesondere aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen U., die sich die Kammer auch insoweit nach eigenständiger kritischer Prüfung zu eigen macht.

 

Danach sind im Kontext der Prognosebeurteilung zwar die Rückkehr ins familiäre Umfeld durch den (wenigstens vorübergehenden) Einzug in die Wohnung der Mutter, seine dann wieder entstehende Nähe zur peergroup sowie seine therapeutisch unaufgearbeitete Suchtmittelabhängigkeit als deutlich ungünstige Stressoren zu berücksichtigen, jedoch stehen dem wesentliche, günstige Faktoren entgegen. So hat die aufgrund jahrelanger Erfahrung als Oberärztin in einer forensischen Klinik nach § 64 StGB gerade im Umgang mit Suchtkranken über profunde Fachkenntnisse verfügende Sachverständige den Untergebrachten bereits durch die über dreieinhalbjährige Unterbringung in der Maßregel gemäß § 63 StGB als authentisch beeindruckt und darüber hinaus zusätzlich durch den Anfang des Jahres erfolgten Tod des die Familiengeschicke patriarchalisch lenkenden Vaters zu einer Umkehr in seiner Lebensführung entschlossen bezeichnet. Diese Einschätzung entspricht auch dem durch die Kammer anlässlich des Anhörungstermins von dem Untergebrachten gewonnenen persönlichen Eindruck.

 

Als günstig ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Untergebrachte sich aus freien Stücken bereit erklärt hat eine ambulante Drogenentwöhnungsbehandlung absolvieren zu wollen und diese selbst anzustreben. Überdies hat er auch sein Einverständnis zu einer entsprechenden gerichtlichen Weisung sowie auch zur Weisung, Drogenberatungsgespräche zu führen, erklärt.

 

Darüber hinaus hat es die Sachverständige auch angesichts der unverändert bestehenden Persönlichkeitsproblematik und dem damit einhergehenden Bedürfnis nach einer festen Alltagsstruktur als überaus günstig bezeichnet, dass der Untergebrachte, der über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, zeitnah in eine Vollzeitbeschäftigung wird starten können, die ihm neben Tagesstruktur und körperlicher Auslastung zudem über die Bezahlung auch Wertschätzung zukommen lässt.

 

Nach allem sei dem Untergebrachten aktuell bewusst, dass einschneidende wesentliche Veränderungen vor ihm liegen und sich ihm eine einmalige Chance biete, die zu nutzen er nach dem Tod des Vaters glaubhaft gewillt sei.

 

Angesichts der mit diesen einschneidenden Veränderungen einhergehenden psychischen Belastung, sei letztlich der vorübergehende Einzug in den Haushalt der Mutter letztlich sogar als günstig zu sehen.

 

An diesen überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die sich auch eingehend mit den Ergebnissen der von ihr verwendeten Prognoseinstrumente HCR20 und SAPROF auseinandergesetzt und dennoch angesichts der jüngsten Veränderungen (Tod, des Vaters, Wohnung bei der Mutter, Arbeitsstelle) im unmittelbaren Lebensumfeld des Untergebrachten im Anhörungstermin eine Legalbewährung des Untergebrachten für wahrscheinlicher gehalten hat, besteht für die Kammer kein Anlass zu zweifeln.

 

Insbesondere erscheint danach die aktuelle Lebenssituation des Untergebrachten auch unter Berücksichtigung der unverändert diagnostizierten Abhängigkeitserkrankung und Persönlichkeitsstörungen geeignet den Schluss zuzulassen, dass der Untergebrachte in Freiheit zukünftig straffrei wird leben können, wobei eine enge Anbindung an die Bewährungshilfe erforderlich erscheint.

 

Zudem ist mit dem Ausspruch der Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 StGB kraft Gesetzes verbunden, dass der Untergebrachte der Führungsaufsicht unterstellt wird, § 67d Abs. 6 Satz 4 StGB. Sie kann nicht entfallen, weil der zweifellos fortbestehende Zustand des Untergebrachten (Abhängigkeitserkrankung, Persönlichkeitsstörungen) nicht erwarten lässt, dass er gänzlich ohne (Führungs-)Aufsicht keine Straftaten mehr begeht.

 

Die danach von Gesetzes wegen eingetretene Führungsaufsicht und die Bewährung waren wie vorstehend ausgeführt auszugestalten.

 

Der Kammer erschien es angesichts der zugrundeliegenden Freiheitsstrafe des Untergebrachten, der den Verurteilungen zugrundeliegenden Taten sowie auch unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Maßregelvollzug angezeigt, die Dauer der Führungsaufsicht auf 5 Jahre zu bestimmen, um so nachhaltig auf die künftige Lebensführung des Untergebrachten einwirken zu können. Ferner war der Untergebrachte nach §§ 68a, 56d StGB der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen, um seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft und den damit einhergehenden sozialen und beruflichen Entwicklungsprozess zu unterstützen.

 

Die Weisungen in Bezug auf die Mitteilungspflichten beruhen auf dem Gedanken, eine effektive Aufsicht über den Untergebrachten zu gewährleisten.

 

Weiterhin ist die Anordnung des Konsumverbots dem Gedanken geschuldet, dass der Untergebrachte unter einer unaufgearbeiteten Suchterkrankung leidet und bereits in der Vergangenheit der von ihm geübte Drogenkonsum darin mündete, dass sich eine drogeninduzierte Psychose ausbildete, unter der der Untergebrachte die Anlassdelinquenz beging. Dieser mit dem Konsum von Drogen und Alkohol sich abzeichnenden Entwicklung entgegenzuwirken dient die strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB, insbesondere soweit der Untergebrachte angewiesen wird sich regelmäßigen Drogenscreenings zu unterziehen.

 

Die Anordnungen hinsichtlich der Teilnahme an der Selbsthilfegruppe für drogen- und alkoholkranke Menschen dient dem Ziel der Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten und berücksichtigt insbesondere aber auch die Zumutbarkeitsgrenze für den Untergebrachten, der sich mit dieser Weisung einverstanden erklärt hat.

 

Die strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB trägt dem Umstand Rechnung, dass das Tatopfer für den Fall eines neuerlichen Rückfalls in delinquente Muster bestmöglich vor dem Untergebrachten geschützt werden soll.

 

Schließlich hat sich die Kammer die Anpassung des Beschlusses, namentlich die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht vorbehalten um eine möglichst effiziente Wirkung der Führungsaufsicht ab dem Zeitpunkt der Entlassung in Freiheit zu gewährleisten.

 

 

 

§ 63 StGB – Erledigungserklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB – Fehleinweisung -

 

 

 

 

 

4 StVK 397//20 G

 

4 StVK 251/21

 

 

 

LANDGERICHT KASSEL

 

BESCHLUSS

 

09.06. 2021

 

- Verteidiger/in: RA'in Henning, Hungen -

 

gefährlicher Körperverletzung u.a.

 

Prüfung der Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus

 

hat die 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht

 

am 09. Juni 2021

 

beschlossen:

 

Die mit Urteil des Landgerichts Kassel vom 28.09.2018 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird für erledigt erklärt.

 

Der Untergebrachte ist nach Rechtskraft dieses Beschlusses aus der Unterbringung zu entlassen.

 

Mit der Erledigungserklärung tritt kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein.

 

Eine Anrechnung der Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die mit Urteil des Landgerichts Kassel vom 12.09.2019 verhängte Strafe findet statt, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind, § 67 Abs. 4 StGB; ebenso findet eine Anrechnung dieser Zeit bis zum 2/3-Termin der mit Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 03.12.2015 verhängten Freiheitstrafe statt, § 67 Abs. 6 StGB.

 

Die Vollstreckung des nach Anrechnung gemäß § 67 Abs. 4 StGB noch nicht erledigten Rests der durch Urteil des Landgerichts in Kassel vom 12.09.2019 verhängten Freiheitsstrafe (= 4 StVK 397/20) sowie der noch offenen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 03.12.2015, Az. 243 Ds — 9231 Js 34877/14 (= 4 StVK 251/21) wird zur Bewährung ausgesetzt.

 

Führungsaufsicht und Bewährungszeit werden einheitlich auf fünf (5) Jahre festgesetzt.

 

Der Untergebrachte wird der Führung und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Zum Bewährungshelfer wird der für seinen künftigen Wohnsitz geschäftsplanmäßig zuständige hauptamtliche Bewährungshelfer bestellt.

 

Für die Dauer der Führungsaufsicht und der Bewährung werden folgende Weisungen erteilt:

 

a)            Dem Untergebrachten ist es untersagt mit Rauschmitteln aller Art in Kontakt zu kommen, insbesondere solche Mittel (Drogen, Alkohol) selbst zu konsumieren; entsprechend hat er einmal im Quartal bei seinem Hausarzt eine Urinprobe zum Zweck eines Drogenscreenings abzugeben und das Ergebnis des Screenings seinem Bewährungshelfer vorzulegen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB);

 

Zudem hat sich der Untergebrachte innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses einer Selbsthilfegruppe drogen- und alkoholkranker Menschen bei der Drogenhilfe Nordhessen e.V. oder einem vergleichbaren Anbiete anzuschließen, dort regelmäßige Gesprächstermine wahrzunehmen und da diese nicht vor Ablauf von 12 Monaten abbrechen. Über die regelmäßige Teilnahme hat er dem Gericht Nachweis zu erbringen (Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB);

 

c)            Dem Untergebrachten ist es weiterhin untersagt Kontakt gleich welcher Art (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB);

 

d)           Unverzüglich nach seiner Entlassung in die Freiheit hat er der Strafvollstreckungskammer seinen künftigen Wohnsitz mitzuteilen und jeden Wechsel des Wohnortes unverzüglich der Führungsaufsichtsstelle mitzuteilen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB);

 

e)           Unverzüglich nach seiner Entlassung hat er sich erstmalig bei seinem zuständigen Bewährungshelfer und in der Folge bei diesem regelmäßig, mindestens jedoch einmal monatlich persönlich zu melden (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB);

 

Weiterhin hat er zum 01.08.2011 das unbefristete Beschäftigungsverhältnis diesem regelmäßig in Vollzeit nachzugehen und sich im Falle seiner Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle als arbeitsuchend zu melden (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 9 StGB);

 

g)            Der Untergebrachte hat sich in seinem erklärten Einverständnis um die Aufnahme einer ambulanten Suchtmittelentwöhnungsbehandlung zu bemühen, soll diese Behandlung binnen 12 Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses beginnen und darf sie nicht auf eigene Veranlassung ohne ärztlichen Rat beenden. (Weisung gemäß § 56c Abs. 3 StGB);

 

Im Übrigen bleibt die weitere, konkrete Ausgestaltung der Führungsaufsicht und der Bewährung des Untergebrachten nach seiner Entlassung in Freiheit vorbehalten.

 

Gründe:

 

Durch das eingangs bezeichnete Urteil ist gegen den Untergebrachten — unter Freisprechung im Übrigen — auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt, sowie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden.

 

Im Übrigen wurde der Untergebrachte aus rechtlichen Gründen freigesprochen, da ihm zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht ausschließbar die Fähigkeit fehlte, das Unrecht seiner Tat einzusehen.

 

Hinsichtlich der im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Taten traf das erkennende Gericht zusammengefasst folgende Feststellungen:

 

Nach den Feststellungen des Landgerichts litt der Untergebrachte bei der Begehung der Taten zulasten unter einem ausgeprägten Verfolgungswahn, der in dem Liebeswahn hinsichtlich der Zeugin begründet lag. Auch hinsichtlich der Taten zum Nachteil seiner Eltern war nicht auszuschließen, dass sich der vorgenannte Verfolgungswahn auch auf diese bezog und der Untergebrachte auch insofern nicht ausschließbar zur Unrechtseinsicht bzw. der bei erhaltener Einsicht zur Handlung nach dieser Einsicht nicht fähig war.

 

Auf die Revision des Untergebrachten hin wurde das oben genannte Urteil mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2019 (BI. 209ff. Bd. XXI d.A.), auf dessen Inhalt hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, hinsichtlich der Verurteilung im Fall B. II. 3. sowie im Strafausspruch in den Fällen B. II. 7. und 8. und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazugehörigen. Feststellungen aufgehoben und insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine, andere Strafkammer des Landgerichts Kassel zurückverwiesen. Hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - inklusive der Feststellungen zu den Taten, wegen derer der Untergebrachte aus rechtlichen Gründen freigesprochen wurde, ¬wurde das Urteil dagegen nicht aufgehoben und damit rechtskräftig. Ebenfalls nicht beanstandet wurden die Feststellungen aus dem Urteil vom 28.09.2018 betreffend die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Untergebrachten.

 

 Soweit das Urteil vom 28.09.2018 hinsichtlich der Feststellungen (Fall B. II. 3.) aufgehoben wurde, wurde das Verfahren nach Zurückverweisung sodann durch das erkennende Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Das Gericht hatte danach bezüglich der rechtskräftigen Feststellungen lediglich auf neue Einzelfreiheitsstrafen hinsichtlich der Fälle unter B. II 7. und 8. der Urteilsgründe sowie auf eine neue Gesamtstrafe zu erkennen.

 

Am 12.09.2019 wurde der Untergebrachte daraufhin mit Urteil des Landgerichts Kassel (Az: 5 KLs - 2600 Js 38741/17), auf dessen Inhalt hinsichtlich der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird (BI. 11ff. Bd. XXII d.A.), wegen der bereits rechtskräftig festgestellten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist seit dem 12.09.2019 rechtskräftig.

 

Der Untergebrachte befindet sich seit dem 29.12.2017 in der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Haina, zunächst im Rahmen der vorläufigen Unterbringung aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Kassel vom 21.12.2017 und nach Rechtskraft des die Unterbringung anordnenden Urteils vom 28.09.2018 am 11.04.2019 gemäß § 63 StGB. Im Zeitraum vom 20.07.2020 bis zum 29.11.2020 befand sich der Untergebrachte in der Justizvollzugsanstalt Kassel I zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe.

 

Zuletzt hat das Landgericht — Strafvollstreckungskammer - in Marburg mit Beschluss vom 09.03.2020 (Az. 7 StVK 246/19 und 7 StVK 5/20) die angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht für erledigt erklärt, auch ihre weitere Vollstreckung sowie die Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 12.09.2019 nicht zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem wurde die Strafaussetzung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 03.12.2015 widerrufen. Auf die Gründe der Entscheidung (BI. 86ff. Bd. XXII d.A.) wird Bezug genommen.

 

Neben der angeordneten Maßregel gemäß § 63 StGB sind aktuell noch Strafreste aus der Anlassverurteilung von noch 303 Tagen sowie aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 03.12.2015 (243 Ds — 9231 Js 34877/14 ein Strafrest von noch 66 Tagen als Überhaft notiert.

 

Die Verteidigerin des Untergebrachten hat mit Schriftsatz vom 05.10.2020 beantragt, die mit Urteil des Landgerichts Kassel vom 28.09.2018 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Untergebrachte allerdings seit 20.07.2020 zur (An-) Vollstreckung des widerrufenen Strafrests bis zum 29.11.2020 in der Justizvollzugsanstalt Kassel I, bevor er zurück in den Maßregelvollzug verlegt wurde.

 

Daraufhin hat die Kammer unter dem 13.11.2020 eine fachärztliche Stellungnahme der Klinik für forensische Psychiatrie in Haina zur Erforderlichkeit der weiteren Unterbringung in der Maßregel gemäß § 63 StGB angefordert.

 

Mit am 09.12.2020 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Verteidigerin sodann die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens beantragt (BI. 219 Bd. XXII d.A.). Diesem Antrag ist die Staatsanwaltschaft unter dem 21.12.2020 entgegengetreten, weil die Frist für eine externe Begutachtung gemäß § 463 Abs. 4 S. 2 StPO noch nicht abgelaufen sei (BI. 231 Bd. XXII d.A.).

 

Am 20.01.2021 hat die Staatsanwaltschaft Kassel dann beantragt, die Maßregelanordnung nicht für erledigt zu erklären und die Vollstreckung der zeitigen Freiheitsstrafe sowie der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bewährung auszusetzen (BI. 235 Bd. XXII d.A.).

 

Mit Beschluss vom 17.02.2021 hat daraufhin die Kammer die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens gemäß §§ 63, 67d StGB angeordnet und die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie — Forensische Psychiatrie (DGPPN). Das Gutachten vom 30.04.2021 ist am 03.05.2021 bei Gericht eingegangen.

 

In dem Gutachten führt die Sachverständige unter anderem wie folgt aus:

 

„Zusammenfassung und Beurteilung:

 

Der zum Zeitpunkt dieser Begutachtung befindet sich seit dem 29.12.2017 zunächst auf der Grundlage des § 126a StPO, dann auf der Grundlage des § 63 StGB durch Urteil der 11. Großen Strafkammer am Landgericht Kassel vom 28.09.2018, im Maßregelvollzug. Das Urteil erlangte nach Revision und teilweiser Aufhebung durch BGH-Beschluss vom 10.04.2019 sowie Neuverhandlung durch eine andere Kammer am Landgericht Kassel am 12.09.2019 Rechtskraft am selben Tag. Das Strafmaß wurde auf 2 Jahren und 3 Monaten reduziert. Herr  wurde zunächst in der forensischen Klinik in Haina behandelt, seit 04.03.2019 befindet er sich in der Außenstelle in Gießen, zunächst auf der hochgesicherten Station G7.5 zur Behandlung chronisch psychotischer Patienten. Nach mehreren Wechseln — aufgrund von Regelverstößen und Fehlverhaltens — wurde er am 29.04.2020 zur differentialdiagnostischen Klärung ein weiteres Mal verlegt, diesmal auf eine Station für überwiegend persönlichkeitsgestörte Patienten. Auch hier kam es zu Regelmissachtungen sowie despektierlich-entwertenden bis hin zu feindseligen Kommentaren, wenn ihm die Anordnungen nicht gefielen oder er nicht die verlangte Lockerung erhielt. Im Flur dieser Station G 7.6 erfolgte am 14.04.2021 das Explorationsgespräch.

 

Kernauftrag dieses Gutachtens ist die Klärung der differentialdiagnostischen Frage, ob eine wahnhafte Störung im Sinne einer überdauernden Krankheit oder eine drogeninduzierte Psychose im Sinne einer temporären Krankheit vorliegt, sowie, ob die Voraussetzungen der Unterbringung im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB noch vorliegen.

 

Diagnostische Einschätzungen:

 

Bereits im Jahr 2011 hatte der Amtsarzt anlässlich einer Untersuchung im Polizeigewahrsam eine wahnhafte Entwicklung und den Verdacht auf eine Cannabisabhängigkeit diagnostiziert, die eine zunehmende Einengung durch einen krankhaften seelischen Prozess zeige. Während des hier relevanten Tatzeitraums ab Juli 2015 bis Juli 2017 hatte die Fachärztin im Gesundheitsamt im Juli 2016 wahnhafte Überzeugungen festgestellt, eine spätestens ab dann zunehmende Krankheitsdynamik muss unterstellt werden, die zugleich aber auch Fluktuationen zeigte, was die Einschätzung der Erkrankung sichtlich schwierig machte.

 

Der 2011, 2015 und erneut 2017 tätige Sachverständige konnte die wahnhaften Erlebnisweisen in seinen vorläufigen Gutachten hingegen nicht bestätigen und argumentierte, dass Herr vorwiegend an einer emotional-in¬stabilen Persönlichkeitsstörung leide Erst im Laufe der Hauptverhandlung kam er zu dem Ergebnis, dass es sich um eine wahnhafte Störung gemäß ICD-10 F22.0' handele, Herr leide an einem Liebeswahn. Dies wurde sodann durch die Begutachtung im Rahmen des § 126a StPO Anfang 2018 in Haina bestätigt.

 

Aus heutiger Sicht muss — in Abweichung zu den Einschätzungen der bisherigen Sachverständigen — und auf der Basis der umfangreichen Akten sowie dem Verlauf in der bisherigen Unterbringung jedoch rückblickend festgestellt werden, dass eine durch den langjährigen Cannabiskonsum induzierte psychotische Störung F12.51 vorlag, hier in der Ausprägung eines Liebes- und Verfolgungswahns.

 

Die Diagnose ist zu stellen, wenn der Beginn von psychotischen Symptomen während des Substanzgebrauchs oder innerhalb von zwei Wochen nach Substanzgebrauch manifest wird, die Dauer der psychotischen Störung länger als 48 Stunden beträgt, die Dauer der Störung nicht länger als 6 Monate besteht. Für die Diagnose einer drogeninduzierten Psychose wird also eine zeitliche Korrelation zwischen dem Konsum von Drogen und dem Auftreten der Wahnsymptome verlangt. Typischerweise kann eine psychotische Symptomatik mit einer gewissen Latenz zum letzten Konsum beginnen und dauert über eine akute Intoxikation hinaus an, weshalb sie sich vom Bild einer akuten Intoxikation unterscheiden lässt. Die psychotische Störung dauert jeweils länger als 48 Stunden, aber nicht länger als 6 Monate (bei Einhalten der Abstinenz).

 

Der Vollständigkeit halber sei festgestellt, dass sich keine Hinweise für eine an-haltende wahnhafte Störung gemäß ICD 10 F22.0 fanden. Dieses Krankheitsbild ist insgesamt sehr selten (Prävalenz 0,2%) und manifestiert sich häufig erst im höheren Lebensalter, Männer sind häufiger betroffen als Frauen.

 

Es lag zudem ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden F12.2 vor. Dies ist zu diagnostizieren, wenn:

 

Drei oder mehr der folgenden Kriterien sollten zusammen mindestens einen Monat lang bestanden haben. Falls sie nur für eine kürzere Zeit gemeinsam aufgetreten sind, sollten sie innerhalb von zwölf Monaten wiederholt bestanden haben.

 

1.            Ein starkes Verlangen oder eine Art Zwang, die Substanz zu konsumieren.

 

2.            Verminderte Kontrolle über den Substanzgebrauch, d. h. über Beginn, Beendigung oder die Menge des Konsums, deutlich daran, dass oft mehr von der Substanz konsumiert wird oder über einen längeren Zeitraum als geplant oder an dem anhaltenden Wunsch oder an erfolglosen Versuchen, den Substanzkonsum zu verringern oder zu kontrollieren.

 

3.            Ein körperliches Entzugssyndrom, wenn die Substanz reduziert oder abgesetzt wird, mit den für die Substanz typischen Entzugssymptomen oder auch nachweisbar durch den Gebrauch derselben oder einer sehr ähnlichen Substanz, um Entzugssymptome zu mildern oder zu vermeiden.

 

4.            Toleranzentwicklung gegenüber den Wirkungen der Substanz. Für eine Intoxikation oder um den gewünschten Effekt zu erreichen, müssen größere Mengen der Substanz konsumiert werden, oder es treten bei fortgesetztem Konsum derselben Menge deutlich geringere Effekte auf.

 

5.            Einengung auf den Substanzgebrauch, deutlich an der Aufgabe oder Vernachlässigung anderer wichtiger Vergnügen oder lnteressensbereiche wegen des Substanzgebrauchs; oder es wird viel Zeit darauf verwandt, die Substanz zu beschaffen; zu konsumieren oder sich davon zu erholen.

 

6.            Anhaltender Substanzgebrauch trotz eindeutig schädlicher Folgen, deutlich an dem fortgesetzten Gebrauch, obwohl der Betreffende sich über die Art und das Ausmaß des Schadens bewusst ist oder bewusst sein könnte.

 

Es liegen die Kriterien 1, 4, 5 und 6 vor. Der über mehr als 20 Jahre hinweg betriebene Dauerkonsum bestätigt die Feststellung der Abhängigkeit, auch wenn es kaum eine Dosissteigerung gab, folgt man Herrn Angaben. Es kam zur Vernachlässigung anderer Interessen, zudem wurde der Konsum im dysfunktionalen Sinn zwecks Affektregulation betrieben.

 

Ergänzend muss konstatiert werden, dass es bis zur Unterbringung im Maßregelvollzug keine ernsthaften Versuche gab, mit dem Konsum aufzuhören. Dies ist typisch für einen Suchtkranken, der sich über eine lange Zeit im Zustand der „Absichtslosigkeit" befindet, weil er keine Veränderungsnotwendigkeit empfindet und die subjektiven Vorteile überwiegen. Folgt man den 6 Stadien der Veränderung in Bezug auf Suchterkrankungen nach Prochaska und Di Clemente, vergehen im Schnitt 10 und mehr Jahre, bis der der Schritt aus der Absichtslosigkeit in die „Absichtsbildung" erfolgt und der Prozess der Veränderung beginnt.

 

Der angegebene Alkoholkonsum wird als Gelegenheitskonsum eingeschätzt und erfüllt nicht die diagnostischen Kriterien einer Abhängigkeit oder eines schädlichen Gebrauchs nach lCD-10. Er berichtete zwar von erheblichen Mengen an Wodka, erlitt aber keinen Kontrollverlust und war in der Lage, den Konsum nach seinem Bedarf und gewünschtem Effekt zu steuern.

 

Um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu stellen, muss zunächst geprüft werden, ob alle allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllt sind.

 

Diese lauten:

 

1.            Die charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltens-muster der Betroffenen weichen insgesamt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben (Normen) ab; Abweichungen in mehr als einem der folgenden Bereiche: Kognition, Affektivität, Impulskontrolle und Bedürfnisbefriedigung, zwischenmenschliche Beziehungen und Art des Umgangs mit ihnen.

 

2.            Die Abweichung ist so ausgeprägt, dass das daraus resultierende Verhalten in vielen persönlichen und sozialen Situationen unflexibel, unangepasst oder auch auf andere Weise unzweckmäßig ist,

 

3.            Persönlicher Leidensdruck, nachteiliger Einfluss auf die soziale Umwelt oder beides.

 

4.            Nachweis, dass die Abweichung stabil, von langer Dauer ist und im späten Kindesalter oder der Adoleszenz begonnen hat.

 

5.            Die Abweichung kann nicht durch das Vorliegen oder die Folge einer anderen psychischen Störung im Erwachsenenalter erklärt werden.

 

6.            Eine organische Erkrankung, Verletzung oder deutliche Funktionseinschränkung des Gehirns muss als mögliche Ursache für die Abweichung ausgeschlossen werden.

 

 Bezogen auf Herrn ist hier das Vorliegen aller geforderter Kriterien zu bejahen.

 

Im Anschluss ist zu prüfen, ob weitere, spezifische Kriterien vorliegen. Hier war die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, gemäß 1CD-10 vom impulsiven Typ F60.30 zu überprüfen.

 

Bei dieser müssen mindestens 3 der folgenden Kriterien erfüllt sein:

 

Deutliche Tendenz, unerwartet und ohne Berücksichtigung der Konsequenzen zu handeln.

 

1.            Deutliche Tendenz zu Streitereien und Konflikten mit anderen, vor allem dann, wenn impulsive Handlungen unterbunden oder getadelt werden.

 

2.            Neigung zu Ausbrüchen von Wut oder Gewalt mit Unfähigkeit zur Kontrolle explosiven Verhaltens.

 

3.            Schwierigkeiten in der Beibehaltung von Handlungen, die nicht unmittelbar belohnt werden.

 

4.            Unbeständige und launische Stimmung.

 

Bei Herrn sind alle Kriterien erfüllt. Die Prävalenz der emotional instabilen Persönlichkeitsstörungen in Deutschland wird bezüglich des impulsiven Typs5 (Unterform gemäß ICD-10) mit 4,5% angegeben.

 

Ebenso lag im Tatzeitraum eine dissoziale Persönlichkeitsstörung gemäß ICD-10 F60.2 vor.

 

Dissozialität ist— angelehnt an das diagnostische und statistische Manual psychischer Störungen DSM-5 und der ICD-1 0 — gekennzeichnet durch (3 von 6 Kriterien müssen erfüllt sein):

 

1.            Kaltes Unbeteiligtsein und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Gefühlen anderer

 

2.            Grobe und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen.

 

3.            Das Unvermögen längerfristiger Beziehungen, aber keine Schwierigkeiten, Beziehungen einzugehen.

 

4.            Sehr geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten.

 

5.            Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein.

 

6.            Ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen oder einleuchtende Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten, durch welches die Betroffenen in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten sind.

 

Bezogen auf Herrn treffen die Kriterien 1, 2, 4, 5 und 6 zu.

 

Delikthypothese:

 

Aufgrund der persönlichkeitsimmanenten emotionalen Instabilität besteht bei Herrn eine ausgesprochene Vulnerabilität für die Entwicklung weiterer Komorbiditäten, hier zunächst mit Beginn der Pubertät der Suchtmittelgebrauch, aus dem schließlich nach jahrelangem Gebrauch die drogeninduzierte Psychose resultierte.

 

Die dissoziale Entwicklung muss hingegen als eine Fortsetzung der sozialen Verhaltensstörungen in der Kindheit und Jugend und der emotionalen Instabilität verstanden werden. Bereits seit 2011 war wiederkehrend wahnhaftes Erleben in Verbindung mit impulsivem und unberechenbarem Verhalten Grundlage von Vorstellungen beim Sozialpsychiatrischen Dienst. Es mag seiner dissozialen Gewieftheit geschuldet sein, dass es ihm 2016 gegenüber der erfahrenen Fachärztin im Gesundheitsamt noch gelang, diesen Eindruck durch überzeugendes Argumentieren zu entkräften.

 

Im hier relevanten Tatzeitraum konsumierte Herr täglich Cannabis, trank —wenn auch nicht täglich — Alkohol und führte seinen gewöhnten dissozialen Lebensstil mit Ausrichtung auf Bedürfnisbefriedigung fort. Folgt man den Zeugenangaben im Laufe der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Kassel und später vor dem Landgericht Kassel, besteht kein Zweifel daran, dass Herr — in Abweichung zu seiner eigenen Einschätzung — damals nicht nur dissoziale Verhaltensweisen zeigte, sondern eben auch erhebliche realitätsverkennende Fehlwahrnehmungen einschließlich dadurch verursachter Fehlhandlungen aufwies. Es ist gerade das Wesen einer Wahnerkrankung, dass diese für die Betroffenen nicht zugänglich ist. Oft verhindert auch das Selbstbild des allenfalls suchtkranken Kriminellen die beschriebenen Symptome in Übereinstimmung mit einer möglichen Psychose zu bringen. Herrn Heers Annahme, ausschließlich durch dissoziales Verhalten auffällig gewesen zu sein, wurde von den Angaben und Beschreibungen der Zeugen hingegen widerlegt.

 

Aus heutiger Sicht ist zu postulieren, dass die psychopathologische Grundlage der hier Untergebrachten Taten eine drogeninduzierte Psychose im Zusammenwirken mit rücksichtslosem dissozialem Verhalten und zeitweise akuten lntoxikationszuständen (bspw. Alkoholintoxikation in Bad Emstal) war.

 

Postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung:

 

Seit der Unterbringung in Haina bzw. Gießen ist Herr  abstinent, wobei er Wert darauf legt, auch auf entsprechende Angebote und Möglichkeiten — auch in der JVA 2020 — verzichtet zu haben und zukünftig abstinent leben zu wollen, weil er sich so besser gefalle und seine Ziele besser erreichen werde. Erschwert wurde die Zeit während der Unterbringung durch fortgesetzte dissoziale Attitüden, wobei er besonders Schwierigkeiten mit der Akzeptanz von Autoritäten zeigt, seine eigenen Interessen durchzusetzen versucht und immer wieder mit seinem Verhalten konfliktäre Situationen schürte, die entsprechende Konsequenzen nach sich zogen (Rückstufungen, Verlegungen), jedoch ohne dass er sich davon sehr beeindruckt zeigte.

 

Günstig ist sicherlich zu bewerten, dass er sich klar für eine abstinente Lebensführung entschieden hat, zumindest intramural, wozu dissoziale Persönlichkeiten in aller Regel 'auch in der Lage sind, wenn sie den Vorteil für sich erkennen. Ob damit tatsächlich auch Nachreifungsprozesse erfolgt sind, so dass er auch extramural bei einem abstinenten Lebensstil festhält, wird der weitere Verlauf zeigen müssen.

 

Günstig ist auch, dass er die Option, an einer drogeninduzierten Psychose gelitten zu haben, nicht völlig verneint und sich eine spezifischere Behandlung im Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB hätte vorstellen können, da er seinen Behandlungsbedarf bezüglich des Drogenkonsums und damit verbundenen Lebensstils durchaus sieht.

 

Sehr günstig bewertet werden kann, dass die Liebesbeziehung zu einer Mitpatientin im Februar 2020 endete, ohne dass eine wahnhafte Liebesfixierung seitens des Herrn deutlich wurde, und er angemessen Abstand halten konnte. Auch dies wird hier als Beleg gewertet, dass er in nüchternem und abstinentem Zustand nicht Gefahr läuft, Interaktionen misszuverstehen oder gar paranoid auf sich zu beziehen. Hier ist die Abstinenz somit ein Schutz vor psychotischem bedingtem Fehlverhalten, ein Schutz vor dissozialem Verhalten ist dies allerdings nicht.

 

Herr zeigte in den 3,5 Jahren seiner Unterbringung keine behandlungsbedürftigen psychotischen Symptome mehr, so dass auch keine spezifische psycho-pharmakologische Behandlung erforderlich war. Dies stützt — über den Verlauf hinweg gesehen — ebenfalls die differentialdiagnostische Einschätzung seitens der Klinik, dass eine substanzbezogene psychotische Störung vorlag und eher nicht einer wahnhafte Störung im Sinne einer überdauernden Erkrankung.

 

Zur Beantwortung der beauftragten Fragen:

 

Ist ein überdauernder Zustand im Sinne der §§ 20, 63 StGB gegeben?

 

Es liegt kein überdauernder Zustand im Sinne der genannten Gesetze vor. Die drogeninduzierte Psychose F12.51, die hier die wesentliche Grundlage der Unterbringung bildete ist eine temporäre Erkrankung, die bei konsequenter Einhaltung der Abstinenz remittiert. Die initial gestellte Diagnose einer „wahnhaften Störung" F22.0 kann vor dem Hintergrund des Verlaufs nicht bestätigt werden.

 

Worin bestand bei dem Untergebrachten die in der Tat/den Taten zutage getretene Gefährlichkeit? Welche persönlichen und situativen Bedingungsfaktoren haben die Tat(en) begünstigt?

 

Die Gefährlichkeit summiert sich aus der vorbestehenden emotionalen Instabilität — insbesondere Impulsivität— und Dissozialität in Verbindung mit der wahnhaften Verkennung der Realität, die unter Drogenkonsum eskalierte. Bei einzelnen Taten kam erheblicher Alkoholkonsum hinzu. Es handelt sich hierbei um Risiko- und Bedingungsfaktoren, die in der Person des Herrn begründet sind. Situative Faktoren, die die damaligen Straftaten begünstigten, umfassen fehlende Tagesstruktur, fehlende Berufstätigkeit, fehlende stabile Beziehungen innerfamiliär und Aufenthalt im kriminellen Milieu.

 

 

 

Welche dieser Risikofaktoren wurden während der Unterbringung/Strafhaft verändert? Welche protektiven Faktoren wurden aufgebaut? Hat sich die Gefährlichkeit verringert?

 

Durch die 3,5 Jahre dauernde Unterbringung gelang es Herrn zu der Einsicht zu gelangen, dass er ein abstinentes und legal ausgerichtetes Leben führen will, um keinen weiteren Freiheitsentzug erleben zu müssen. Somit ist ein zentrales Moment — das der Einsicht in die eigene Gefährlichkeit — zumindest bezüglich der Dissozialität vorhanden; die Zusammenhänge des fortdauernden Drogengebrauchs mit der drogeninduzierten Psychose hingegen sind ihm noch nicht sicher klar. Insgesamt hat sich die von ihm ausgehende Gefährlichkeit dennoch verringert, er ist ruhiger geworden und konnte sich insgesamt besser anpassen. Die Gefährlichkeit kann solange als gemindert betrachtet werden, wie Herr bereit ist, die Abstinenz konsequent einzuhalten.

 

Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass die zu begutachtende Person erneut Straftaten begehen wird?

 

Wenn Herr wieder zu konsumieren beginnt bzw. er aus dissozialer Manier seine Interessen wieder zu befriedigen versucht, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass er in alte Muster zurückfällt. Kritisch hierbei ist auch, dass er in sein altes Umfeld zurückkehren will und (noch) unterschätzt, dass die Einflüsse des Milieus auch auf ihn erheblich wirken werden. Beginnt der Circulus vitiosus, ist auch wieder mit einer Häufung von Straftaten unterschiedlicher Qualität zu rechnen.

 

Welcher Art werden diese Straftaten sein, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad werden sie haben?

 

Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur muss mit einschlägigen Straftaten wie Erschleichen von Leistungen, Diebstählen, Körperverletzungen und Nötigung auch zukünftig gerechnet werden. Sollte er erneut paranoid werden (durch einen Drogenkonsum), ist auch mit gefährlicheren Straftaten zu rechnen, wenn er bspw. wieder Pfefferspray einsetzt oder möglicherweise auch andere Gegenstände (Base¬ball-Schläger oder ähnliches), um seinem Gegenüber Angst einzujagen, sich zu wehren oder schlicht nur, um zu imponieren. Es muss nach einer Entlassung aber nicht unmittelbar mit der Begehung neuer Straftaten gerechnet werden, da er aktuell eine hohe Motivation bekundet, sein altes Leben hinter sich lassen zu wollen. Eine derartige Entwicklung stellt sich schleichend ein und benötigt den Vorlauf des längeren Konsums, fehlender Tagesstruktur, fehlender Beschäftigung, ungünstiger Peer-Group.

 

Wer wird am wahrscheinlichsten das Opfer zukünftiger Taten sein?

 

Opfer werden erneut Menschen sein, mit denen er in Konflikte gerät oder die sich seinen Interessen verweigern oder denen er — in paranoider Verkennung — unterstellt, sich gegen ihn zu wenden. Es sind daher unterschiedliche Opfer wie bislang auch zu erwarten: Es können Familienmitglieder, aber auch andere Menschen sein, die sich ihm widersetzen. Es ist allerdings weniger damit zu rechnen, dass er ohne Anlass (Intoxikation, Streit, Konflikte) jemanden „aus dem nichts" angreifen würde.

 

Mit welchen Maßnahmen kann das Risiko zukünftiger rechtswidriger Taten beherrscht oder verringert werden?

 

Zentral wird das Einhalten der Abstinenz sein sowie regelmäßige Kontrollen der Abstinenz durch Drogenscreenings, Aufbau stabiler Beziehungen -auch zu professionellen Helfern, regelmäßige Tagesstruktur durch Arbeit und Freizeit unter sozialer Kontrolle. Die Anbindung an einen Bewährungshelfer in Rahmen der Führungssicht dürfte hier nicht ausreichen. Wichtig wäre darüber hinaus auch die Installation Betreuten Wohnens (aufsuchendes intensiv betreutes Einzelwohnen durch einen Verein, der psychisch Kranke betreut und v, a. auch durch pädagogisches Einwirken prosoziales Verhalten fördern kann).

 

Welche Umstände können das Risiko von Straftaten steigern?

 

Wenn Herr wieder beginnt, Drogen zu konsumieren— insbesondere Cannabis -- ist die Gefahr hoch, dass er erneut in wahnhaftes Erleben verfällt und die Realität verkennt. Der Konsum von Alkohol kann darüber hinaus wieder Impulsivität, Ärger und Aggressivität befördern, woraus Sachbeschädigungen, Nötigung bzw. Körperverletzungen resultieren.

 

Wie hoch ist unter bestimmten Rahmenbedingungen das Risiko, den Untergebrachten in Lockerungen zu erproben (Flucht- und/oder Missbrauchsrisiko)? Das Risiko wird als nicht besonders hoch eingeschätzt, da Herr gut übersehen kann, was für Konsequenzen ein solcher Flucht- oder Entweichungsversuch nach sich ziehen würde.

 

Kann die Resozialisierung des Untergebrachten besser gefördert werden, wenn die gegenwärtig vollzogene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt fortgesetzt wird?

 

Die Überweisung gemäß § 67a StGB bzw. initiale Unterbringung gemäß § 64 StGB hätte den Vorteil (gehabt), dass Herr mit anderen Untergebrachten zusammen gewesen wäre, die im Täter- und Risikoprofil besser zu ihm gepasst hätten. Auch wären die Behandlungsmaßnahmen dort spezifischer und zielgenauer möglich gewesen.

 

Mit welchen zusätzlichen Maßnahmen könnte das Risiko zukünftiger Straftaten beherrscht oder verringert werden?

 

Aus hiesiger Sicht wird es daran liegen, ob Herr sich dafür entscheidet, ein anderes, tatsächlich prosozial ausgerichtetes Leben zu führen und seine Mutter zu unterstützen, wie er sich das vorstellt. Dissoziale Täter sind in der Lage, sich klar zu entscheiden, wenn sie für sich in den Folgen der Entscheidung Vorteile sehen.

 

Bei Herrn kommt jedoch erschwerend hinzu, dass er die Risiken der Rückfälligkeit unter- und seine emotionalen und sozialen Kompetenzen überschätzt, so dass mit Rückfälligkeit in erneutes delinquentes Verhalten durchaus gerechnet werden muss, wenn die Pläne nicht wie erhofft funktionieren oder er realisiert, dass ein pro-soziales Leben in Freiheit Anforderungen an ihn stellt, die seinem hedonistischen Lebensstil entgegenstehen.

 

Abschließend kann hier nur das Fazit gezogen werden, dass die Sozial- und Legalprognose weiterhin ungünstig ist, die Voraussetzungen der Unterbringung gemäß §§ 20 und 63 StGB jedoch nicht (mehr) vorliegen."

 

Nach Eingang des schriftlichen Gutachtens wurde den Beteiligten dazu rechtliches Gehör gewährt.

 

Daraufhin hat sich die Staatsanwaltschaft Kassel unter dem 14.05.2021 für den durchzuführenden Anhörungstermin mit der Sachverständigen eine Antragstellung vorbehalten

 

Der Untergebrachte wurde am 09.06.2021 mündlich angehört. Wegen des Inhalts des Anhörungstermins, namentlich auch den Inhalt der Befragung der Sachverständigen wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen.

 

1

 

Nach allem ist die Unterbringung im Maßregelvollzug vorliegend für erledigt zu erklären. Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt, § 67d Abs. 6 StGB.

 

Abs. 6 gilt dabei insbesondere auch für die Fälle, in denen die Voraussetzungen der Maßregelanordnung von Anfang an nicht bestanden infolge fehlerhafter Begutachtung im Erkenntnisverfahren (vgl. Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 67d Rn. 23).

 

Dies ist indes vorliegend der Fall.

 

Denn mit der Sachverständigen lagen rückblickend mit dem heutigen Kenntnisstand die Voraussetzungen, bei denen die Unterbringung seinerzeit hätte angeordnet werden dürfen, nicht vor.

 

Die Sachverständige hat den Untergebrachten eingehend persönlich am 14.04.2021 in der Klinik in exploriert. Darüber hinaus hat sie neben den aus der Exploration gewonnenen Erkenntnissen auch die zahlreichen Vorgutachten (drei Gutachten aus 2011, 2015, 2017, Gutachten Dr. aus 2011, Gutachten aus 2016, Gutachten aus 2018) ausgewertet und ihrer Beurteilung zugrunde gelegt. Daneben hat sie auch die ergänzende gutachterliche Stellungnahme der Gießen vom 29.12.2020 unter besonderer Berücksichtigung des Vollzugsverlaufs berücksichtigt.

 

Auf dieser Grundlage hat die Sachverständige eine eigene diagnostische Einschätzung des aktuell psychopathologisch unauffälligen Untergebrachten abgegeben, wonach zwar unverändert die Diagnosen eines Abhängigkeitssyndroms von Cannabis und bestehender Persönlichkeitsstörungen sowohl vom emotional-instabilen, impulsiven als auch vom dissozialen Typ bestätigt werden könnten. Allerdings lag im Zeitpunkt der Anlasstaten - wie sich nunmehr vor dem Hintergrund des dreieinhalbjährigen Unterbringungsverlaufs gezeigt hat - nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die die Kammer einer kritischen Würdigung insbesondere im Rahmen von Nachfragen anlässlich des Anhörungstermins unterzogen hat und sich nunmehr aus eigener Überzeugung zu eigen macht, nicht wie seinerzeit diagnostiziert eine „wahnhafte Persönlichkeitsstörung [ICD-10: F 22.0] in Form eines Liebes- und Verfolgungswahns" vor, sondern litt der Untergebrachte vielmehr unter einer durch seinen langjährigen Drogenkonsum eskalierten „drogeninduzierten Psychose [ICD-10: F 12.51]", die allerdings zwischenzeitlich aufgrund konsequenter, wenn auch im stationären Setting erzwungener Drogenabstinenz vollständig remittiert ist.

 

Diese fachärztliche Beurteilung stützt die Sachverständige für alle Kammermitglieder mühelos nachvollziehbar unter Berücksichtigung des Unterbringungsverlaufs des Untergebrachten während rund drei Jahren in der Maßregel auf die differentialdiagnostische Abgrenzung der drogeninduzierten Psychose von der ursprünglich diagnostizierten wahnhaften Störung.

 

Eine durch Drogenkonsum hervorgerufene Störung manifestiere sich typischerweise noch während des Konsums oder spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Gebrauch und dauere regelmäßig länger als 48 Stunden aber nicht länger als 6 Monate an. Entsprechend sei kennzeichnend für die Diagnose eine zeitliche Korrelation zwischen Drogenkonsum und Auftreten der Symptomatik, wobei die Symptomatik die typische unmittelbare Drogenwirkung überdauere.

 

Dies berücksichtigend führe insbesondere der Umstand, dass während einer Unterbringungsdauer von über drei Jahren bei dem Untergebrachten keinerlei Anhaltspunkte für floride Wahninhalte festgestellt werden konnten, obgleich der Untergebrachte in diesem Zeitraum jede antipsychotische Medikamentengabe verweigert hat, dazu, dass diagnostisch nicht länger vom Vorliegen des ohnehin sehr selten (Prä-valenz 0,2 %) vorliegenden Krankheitsbildes ausgegangen werden könne. Vielmehr seien die seinerzeit erhobenen diagnoserelevanten Befunde ohne weiteres mit einer drogeninduzierten Psychose erklärbar, die ohnehin differentialdiagnostisch von der wahnhaften Störung abzugrenzen sei.

 

Die neue Diagnose sei aber, anders als die Ursprungsdiagnose, mit der folgenlosen Remission der Störung ohne weiteres Auftreten über einen mehrjährigen Zeitraum vereinbar und schlicht auf die im Maßregelvollzug erzwungene Drogenabstinenz zurückzuführen. Während bei einer drogeninduzierten Psychose durch Abstinenz regelmäßig mit einer Remission des Krankheitsbildes zu rechnen sei, sei es hingegen völlig untypisch, dass eine wahnhafte Störung ohne jede Medikation binnen kürzester Zeit abklinge und nicht weiter auftrete.

 

Diese Darstellung der erfahrenen und als zuverlässig arbeitende gerichtliche Sachverständige bekannten Gutachterin basiert ersichtlich auf zutreffender Tatsachengrundlage und berücksichtigt insbesondere neben der signifikanten Symptomatik zur Tatzeit auch die Verlaufsbeobachtung seitdem, so dass der aktuellen Sachverständigen die für eine umfassende fachliche Beurteilung erforderliche deutlich bessere Tatsachengrundlage zur Verfügung steht, mit der sie die zwingende differentialdiagnostische Unterscheidung zwischen wahnhafter Störung und drogenindizierter Psychose verlässlich vornehmen kann.

 

Dabei hat die Sachverständige auch keine im Erkenntnisverfahren nicht bedachte Diagnose neu gestellt, sondern zwischen zwei schon seinerzeit alternativ bestehenden Diagnosen aufgrund inzwischen besserer Erkenntnisgrundlage eine von der Ursprungsdiagnose abweichende Auswahl getroffen.

 

Diese Beurteilung lässt sich dabei zwanglos mit den schon seinerzeit festgestellten und bis heute unverändert aufrechterhaltenen, weiteren Diagnosen eines Abhängigkeitssyndroms von Cannabinoiden sowie einer dissozialen und einer emotionalinstabilen Persönlichkeitsstörung in Einklang bringen.

 

Hinzu kommt, dass nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen sich die Taten auch bei der veränderten Diagnose schlüssig erklären lassen, weil sie danach Ausdruck eines Zusammenwirkens der persönlichkeitsimmanenten emotionalen Instabilität, des eingeschliffenen dissozialen Verhaltens, zeitweiser akuter Intoxikationszustände und der nach jahrelangem Drogenkonsum sich entwickelten drogeninduzierten Psychose in der Ausprägung eines Liebes- und Verfolgungswahns sind.

 

Ihre Diagnosen hat die Sachverständige nachvollziehbar hergeleitet, mit den Eingangskriterien nach ICD-10 begründet und insbesondere überzeugend dargelegt wie sich die einzelnen Diagnosen in Verhaltensweisen manifestiert haben, die letztlich im verfahrensgegenständlichen, strafbaren Verhalten mündeten. Entsprechend stützt die Kammer ihre Feststellungen auf die ausführlichen und in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 30.04.2021. Nach allem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass im Zeitpunkt der maßgeblichen Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB mit Urteil des Landgerichts Kassel vom 28.09.2018 deren Voraussetzungen nicht vorlagen, weil die Diagnose einer schuldrelevanten wahnhaften Störung gemäß ICD-10: F22.0 nicht zutraf.

 

Die zutreffende, seinerzeit allerdings nicht gestellte Diagnose einer drogeninduzierten Psychose in der Ausprägung eines Liebes- und Verfolgungswahns hätte ggf. im Zusammenspiel mit dem diagnostizierten Abhängigkeitssyndrom die Annahme eines Hangs und damit die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB gerechtfertigt.

 

Eine solche Anordnung. ist indes im Erkenntnisverfahren nicht ergangen, so dass es sich nach Überzeugung der Kammer um eine Fehleinweisung handelt. Eine solche zieht zwingend die Erledigung der Maßregelanordnung gemäß § 67d Abs. 6 StGB nach sich (vgl. Fischer, aaO., § 67d, Rn. 23). Zwar soll dies nicht gelten, wenn die Unterbringung nicht auf einer im Tatsächlichen liegenden Fehldiagnose beruht, sondern auf einer falschen rechtlichen Bewertung des (im Tatsächlichen zutreffend ermittelten) psychischen Zustandes des Täters durch das erkennende Gericht [vgl. OLG Frankfurt/Main, 2. Strafsenat, Beschluss vom 22.10.2002, Az. 2 Ws 572/02 — jurisi, allerdings handelt es sich vorliegend gerade nicht um eine unzutreffende rechtliche Bewertung auf zutreffender tatsächlicher Tatsachengrundlage.

 

Vielmehr ist nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen seinerzeit fälschlich die Diagnose einer drogeninduzierten Psychose ohne ausreichende Erörterung im Rahmen der Begutachtung unterblieben, so dass bereits bei der Ermittlung des Sachverhalts im Rahmen der Begutachtung das Vorliegen einer Ursächlichkeit des Drogenkonsums für den aufgetretenen Wahn ausgeschlossen wurde. Dies hatte zur Konsequenz, dass aufgrund im Tatsächlichen liegender Fehldiagnose es zu keiner Erörterung der Unterbringung gemäß § 64 StGB kommen konnte. Dies wird schon daran deutlich, dass das erkennende Gericht seinerzeit feststellte (BI. 16 UA ), der Angeklagte leide an einer wahnhaften Störung in Form eines Liebes- und Verfolgungswahns (ICD-10: F22.0); Feststellungen zu einer schuldrelevanten Wirkung von Drogen traf die Kammer hingegen zu keiner Tat.

 

Dementsprechend ist vorliegend infolge fehlerhafter Begutachtung im Erkenntnisverfahren die Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Abs. 6 StGB für erledigt zu erklären.

 

Die durch die Kammer daher ausgesprochene Erledigung der Unterbringung im psychiatrischen Krankhaus gemäß § 63 StGB wegen Fehleinweisung gemäß § 63d Abs. 6 StGB führt dazu, dass der Maßregelanordnung die Grundlage entzogen wird, so dass diese nicht weiter vollstreckt werden darf [vgl. OLG Frankfurt/Main, 3. Strafsenat, Beschluss vom 03.06.2005, Az. 3 Ws 298/05 — juris].

 

Dies führt in der Konsequenz dazu, dass auch keine Anordnung gemäß § 67a StGB (Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel) ergehen kann, auch wenn durch eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB die Resozialisierung des Untergebrachten besser gefördert werden kann. Allerdings setzt eine Anordnung gemäß § 67a StGB voraus, dass überhaupt eine wirksame Anordnung einer Unterbringung in der Maßregel besteht. Daran fehlt es nach der Erledigungserklärung hier und eine solche kann auch nicht im Vollstreckungsverfahren nachgeholt werden. Somit konnte die Kammer eine Anordnung gemäß § 67a StGB nicht treffen.

 

Gemäß § 67 Abs. 4 StGB ist die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe anzurechnen, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.

 

Eine entsprechende Anrechnung findet auch vorliegend nach Erledigterklärung der Maßregelunterbringung gemäß § 67d Abs. 6 StGB statt, weil die zur Erledigung der Maßregelanordnung führenden Gründe nicht in der Person des Untergebrachten liegen und demnach eine Anrechnung jedenfalls der Billigkeit entspricht.

 

Aus denselben Erwägungen bestimmt die Kammer die Anrechnung der Unterbringungszeit auf eine verfahrensfremde Strafe bis zum Zweidrittel-Termin gemäß § 67 Abs. 6 S. 1 StGB, wobei der Ausschlussgrund gemäß § 67 Abs. 6 S. 3 StGB erkennbar nicht vorliegt. Weiterhin von wesentlicher Bedeutung war insofern die Überlegung, dass der Untergebrachte bei zutreffender Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB und der damit geltenden Höchstfrist gemäß § 67d Abs. 1 StGB nicht dreieinhalb Jahre sondern höchstens zwei Jahre in der Unterbringung verbracht hätte.

 

Weiterhin konnte nach Erledigterklärung der Unterbringungsanordnung die Vollstreckung der noch nicht verbüßten Restfreiheitsstrafen gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil zu erwarten ist, dass der Untergebrachte auch außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird und einen Rückfall in die Suchtmittelabhängigkeit zumindest über einen längeren Zeitraum vermeiden kann. Dies ergibt sich insbesondere aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen U., die sich die Kammer auch insoweit nach eigenständiger kritischer Prüfung zu eigen macht.

 

Danach sind im Kontext der Prognosebeurteilung zwar die Rückkehr ins familiäre Umfeld durch den (wenigstens vorübergehenden) Einzug in die Wohnung der Mutter, seine dann wieder entstehende Nähe zur peergroup sowie seine therapeutisch unaufgearbeitete Suchtmittelabhängigkeit als deutlich ungünstige Stressoren zu berücksichtigen, jedoch stehen dem wesentliche, günstige Faktoren entgegen. So hat die aufgrund jahrelanger Erfahrung als Oberärztin in einer forensischen Klinik nach § 64 StGB gerade im Umgang mit Suchtkranken über profunde Fachkenntnisse verfügende Sachverständige den Untergebrachten bereits durch die über dreieinhalbjährige Unterbringung in der Maßregel gemäß § 63 StGB als authentisch beeindruckt und darüber hinaus zusätzlich durch den Anfang des Jahres erfolgten Tod des die Familiengeschicke patriarchalisch lenkenden Vaters zu einer Umkehr in seiner Lebensführung entschlossen bezeichnet. Diese Einschätzung entspricht auch dem durch die Kammer anlässlich des Anhörungstermins von dem Untergebrachten gewonnenen persönlichen Eindruck.

 

Als günstig ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Untergebrachte sich aus freien Stücken bereit erklärt hat eine ambulante Drogenentwöhnungsbehandlung absolvieren zu wollen und diese selbst anzustreben. Überdies hat er auch sein Einverständnis zu einer entsprechenden gerichtlichen Weisung sowie auch zur Weisung, Drogenberatungsgespräche zu führen, erklärt.

 

Darüber hinaus hat es die Sachverständige auch angesichts der unverändert bestehenden Persönlichkeitsproblematik und dem damit einhergehenden Bedürfnis nach einer festen Alltagsstruktur als überaus günstig bezeichnet, dass der Untergebrachte, der über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, zeitnah in eine Vollzeitbeschäftigung wird starten können, die ihm neben Tagesstruktur und körperlicher Auslastung zudem über die Bezahlung auch Wertschätzung zukommen lässt.

 

Nach allem sei dem Untergebrachten aktuell bewusst, dass einschneidende wesentliche Veränderungen vor ihm liegen und sich ihm eine einmalige Chance biete, die zu nutzen er nach dem Tod des Vaters glaubhaft gewillt sei.

 

Angesichts der mit diesen einschneidenden Veränderungen einhergehenden psychischen Belastung, sei letztlich der vorübergehende Einzug in den Haushalt der Mutter letztlich sogar als günstig zu sehen.

 

An diesen überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die sich auch eingehend mit den Ergebnissen der von ihr verwendeten Prognoseinstrumente HCR20 und SAPROF auseinandergesetzt und dennoch angesichts der jüngsten Veränderungen (Tod, des Vaters, Wohnung bei der Mutter, Arbeitsstelle) im unmittelbaren Lebensumfeld des Untergebrachten im Anhörungstermin eine Legalbewährung des Untergebrachten für wahrscheinlicher gehalten hat, besteht für die Kammer kein Anlass zu zweifeln.

 

Insbesondere erscheint danach die aktuelle Lebenssituation des Untergebrachten auch unter Berücksichtigung der unverändert diagnostizierten Abhängigkeitserkrankung und Persönlichkeitsstörungen geeignet den Schluss zuzulassen, dass der Untergebrachte in Freiheit zukünftig straffrei wird leben können, wobei eine enge Anbindung an die Bewährungshilfe erforderlich erscheint.

 

Zudem ist mit dem Ausspruch der Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 StGB kraft Gesetzes verbunden, dass der Untergebrachte der Führungsaufsicht unterstellt wird, § 67d Abs. 6 Satz 4 StGB. Sie kann nicht entfallen, weil der zweifellos fortbestehende Zustand des Untergebrachten (Abhängigkeitserkrankung, Persönlichkeitsstörungen) nicht erwarten lässt, dass er gänzlich ohne (Führungs-)Aufsicht keine Straftaten mehr begeht.

 

Die danach von Gesetzes wegen eingetretene Führungsaufsicht und die Bewährung waren wie vorstehend ausgeführt auszugestalten.

 

Der Kammer erschien es angesichts der zugrundeliegenden Freiheitsstrafe des Untergebrachten, der den Verurteilungen zugrundeliegenden Taten sowie auch unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Maßregelvollzug angezeigt, die Dauer der Führungsaufsicht auf 5 Jahre zu bestimmen, um so nachhaltig auf die künftige Lebensführung des Untergebrachten einwirken zu können. Ferner war der Untergebrachte nach §§ 68a, 56d StGB der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen, um seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft und den damit einhergehenden sozialen und beruflichen Entwicklungsprozess zu unterstützen.

 

Die Weisungen in Bezug auf die Mitteilungspflichten beruhen auf dem Gedanken, eine effektive Aufsicht über den Untergebrachten zu gewährleisten.

 

Weiterhin ist die Anordnung des Konsumverbots dem Gedanken geschuldet, dass der Untergebrachte unter einer unaufgearbeiteten Suchterkrankung leidet und bereits in der Vergangenheit der von ihm geübte Drogenkonsum darin mündete, dass sich eine drogeninduzierte Psychose ausbildete, unter der der Untergebrachte die Anlassdelinquenz beging. Dieser mit dem Konsum von Drogen und Alkohol sich abzeichnenden Entwicklung entgegenzuwirken dient die strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB, insbesondere soweit der Untergebrachte angewiesen wird sich regelmäßigen Drogenscreenings zu unterziehen.

 

Die Anordnungen hinsichtlich der Teilnahme an der Selbsthilfegruppe für drogen- und alkoholkranke Menschen dient dem Ziel der Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten und berücksichtigt insbesondere aber auch die Zumutbarkeitsgrenze für den Untergebrachten, der sich mit dieser Weisung einverstanden erklärt hat.

 

Die strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB trägt dem Umstand Rechnung, dass das Tatopfer für den Fall eines neuerlichen Rückfalls in delinquente Muster bestmöglich vor dem Untergebrachten geschützt werden soll.

 

Schließlich hat sich die Kammer die Anpassung des Beschlusses, namentlich die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht vorbehalten um eine möglichst effiziente Wirkung der Führungsaufsicht ab dem Zeitpunkt der Entlassung in Freiheit zu gewährleisten.

 

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