§ 52 Absatz1 HStVollzG

OLG Frankfurt am Main vom 30.01.2017 - 3 Ws 762/16 zu § 52 Absatz 1 HStVollzG

Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist „über den Wortlaut heraus“ § 52 Absatz 1 HStVollzG dahingehend auszulegen, dass es sich bei dem Aufwendungsersatz in den Fällen der Sachbeschädigung und der Schadensersatzansprüche um solche gem. § 249 ff BGB handelt.

Im hier entschiedenen Fall hatte die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung zum sogenannten Aufwendungsersatz bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Sachbeschädigung an fremden Sachen § 52 Absatz 1 HStVollzG nicht unter die Grundsätze des Schadensersatzrechtes subsumiert hat, weil sie diese nicht für anwendbar hielt.

Aus den Gründen:

Mit § 52 Abs. 1 HStVollzG erhält die Strafvollzugsbehörde unter anderem für die Fälle, in denen ihr durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung fremder Sachen Aufwendungen entstehen, über die allgemeinen Vorschriften hinaus aus Gründen der Praktikabilität eine zusätzliche Anspruchsgrundlage. Damit wollte der Landesgesetzgeber die Strafvollzugsbehörde in die Lage versetzen, derartige Ansprüche möglichst einfach, nämlich durch Erlass eines Bescheides und im Wege der Aufrechnung durchzusetzen (vgl. LT-Ds 18/1396 zu § 52). Dem Landesgesetzgeber ging es jedoch nicht darum, eine vom Zivilrecht abgekoppelte Anspruchsnorm "Aufwendungsersatz" zu schaffen, sondern allein darum, die Ansprüche der Vollzugsbehörde gegen Gefangene auf Schadensersatz wegen Sachbeschädigung auf einem einfachen Weg durchsetzen zu können. Durch die Föderalismusreform wurde daher der § 93 StVollzG in Landesrecht übernommen und um Fälle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Sachbeschädigung erweitert, ohne jedoch den Begriff der "Aufwendungen" in § 52 Abs. 1 HStVollzG um den Begriff "Schadensersatzanspruch" zu ergänzen. Der Gesetzgeber übersah, dass es sich beim Anspruch auf Ausgleich des Sachschadens regelmäßig nicht um Aufwendungsersatz, sondern um Schadensersatzansprüche handelt, die nach den Regeln des Schadensersatzrechtes (§§ 249 ff. BGB) zu regulieren sind und deren Höhe gegebenenfalls zu schätzen ist (§ 287 ZPO). Für diese Auslegung spricht, dass andernfalls der Anspruch nach § 52 HStVollzG auf Ersatz von Aufwendungen wegen Sachschäden weiter wäre, als zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, die auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) oder auf Wertersatz (§ 249 Abs. 2 BGB) gerichtet sind.

Diesen Gedanken entspricht auch § 38 HVV i.d.F. vom 13.11.2012 (unter anderem Bezug nehmend auf Ersatzansprüche nach § 52 HStVollG), in dem die Verwaltungsvorschrift unter Ziffer 4 regelt, dass bei der Bewertung von Sachschäden der jeweilige Zeitwert zugrunde zu legen ist und im Falle einer Reparatur die tatsächlichen Kosten zu berechnen sind.

 

 

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