Feststellungsinteresse Ablehnung Stufen
Landgericht Würzburg
Abteilung für Strafsachen
In dem Strafvollzugsverfahren
Antragsteller -
Verteidiger:
Rechtsanwältin Henning Hanna, Gießener Straße 6 a, 35410 Hungen, Gz.: 241183/HH gegen
- Antragsgegnerin -
hier: Lockerungsstufe BI
erlässt das Landgericht Würzburg - Kleine Strafvollstreckungskammer - am 23. Juni 2026 folgenden
1. Es wird festgestellt, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 02.10.2024 rechtswidrig gewesen ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt hat.
Gründe:
A.
Der Antragsteller ist nach S 63 StGB im Maßregelvollzug der Antragsgegnerin untergebracht.
Der Antragsteller befand sich ab dem 05.09.2024 in der Lockerungsstufe A2 und erhielt daher begleiteten Ausgang außerhalb des Geländes der Maßregelvollzugseinrichtung im Lohrer Stadtbereich.
Am 09.09.2024 beantragte er seine Einstufung in die Lockerungsstufe B1. Diese würde dem Antragsteller einen unbegleiteten Zielausgang mit Rückruf außerhalb des gesicherten Bereichs ermöglichen.
Dieser Antrag wurde am 01.10.2024 in der Lockerungskonferenz beraten. Dabei kam man zu dem Ergebnis, dass die Gewährung der beantragten Lockerung nicht befürwortet werden könne. Trot eines positiven Kontakts zum Pflegepersonal zeige der Antragsteller im Stationsalltag zwanghafte submanische Verhaltensweisen und eine geminderte Kritikfähigkeit. Er lehne eine medizinische Therapie ab und sei im Hinblick auf seine psychiatrische Erkrankung nicht krankheitseinsichtig. In den Einzelgesprächen sei keine zielorientierte Arbeit möglich. Vielmehr erfolge lediglich eine psychopathologische Kontrolle. Insoweit würden Denkinhalte mit Elementen von Beeinträchtigungs- und Größenwahn imponieren. Aufgrund dessen bestünde bei unbegleiteten Ausgängen nicht nur eine erhöhte Fluchtgefahr, sondern es sei auch von einer Gefährdung von Personen, die ihn einer psychologischen Behandlung unterzogen haben oder zuführen wollen, auszugehen.
Der ablehnende Bescheid datiert vom 02.10.2024 und enthält keine inhaltliche Begründung. Dieser wurde dem Antragsteller am 08.10.2024 übergeben. Die Begründung wurde dem Antragstel1er erst am 14.10.2024 eröffnet.
Bereits mit Schreiben vom 08.10.2024 beantragte der Antragsteller erneut seine Einsetzung in die Lockerungsstufe BI.
Mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 22.10.2024, hier eingegangen am 23.10.2024, stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung und wandte sich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.10.2024.
Die Antragsgegnerin „glänze" bei der Begründung ihrer Entscheidung „mit der Einführung
neuer Begriffe, die sie zuvor nicht thematisiert halbe". Sie habe daher die gesamte Lockerungsmappe und die der Entscheidung zugrunde gelegten Erwägungen in schriftlicher Form vorzulegen. Der Antragsschrift lagen Abschriften des Teamantrags vom 09.09.2024 und der Beurteilung durch die Lockerungskonferenz vom 01.10.2024 bei.
Das Antragsverfahren wurde unter dem Aktenzeichen 2 StVK 957/24 Vollz geführt.
Der Antrag vom 08.10.2024 wurde am 05.11.2024 in der Lockerungskonferenz beraten. Dabei kam man zu dem Ergebnis, dass die Gewährung der beantragten Lockerung nicht befürwortet werden könne. Zwar stehe der Antragsteller weiterhin in regen Kontakt mit dem Pflegepersonal und erweise sich ihnen gegenüber als absprachefähig. Allerdings hätten sich Hinweise ergeben, dass sich dies nicht unbedingt auf Mitpatienten beziehe. Der Antragsteller verweigere weiterhin jegliche Medikation und sei nicht krankheitseinsichtig. Zwar spreche er wieder mit dem Oberarzt, allerdings sehe er das ärztliche und therapeutische Personal weiterhin als seine Gegner an. Auch in der Einzeltherapie sei kein zielorientiertes Arbeiten möglich. Vielmehr komme es immer wieder zu widersprüchlichen Aussagen. Es seien weiterhin Denkinhalte mit Elementen von Beeinträchtigungs- und Größenwahn festzustellen. Es imponierten zwanghaft-submanische Verhaltensweisen. Aufgrund der weiterhin unbehandelten Erkrankung sei bei unbegleiteten Ausgängen weiterhin von einer erhöhten Fluchtgefahr sowie - aufgrund der inhaltlichen Denkstörungen - von einer Fremdgefährdung von Personen auszugehen, die ihn einer psychiatrischen Behandlung zuführen oder unterziehen wollen bzw. wollten.
Der Antrag von 08.10.2024 wurde mit Bescheid vom 13.11.2024 von der Antragsgegnerin abgelehnt.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14.11.2024 stellte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf gerichtliche Entscheidung und wandte sich gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 13.11.2024.
Der angefochtene Bescheid genüge nicht den Mindestanforderungen, die die Rechtsprechung an die Ablehnung begünstigender Maßnahmen einfordere. Die zur Begründung angeführten zwanghaft-submanischen Verhaltensweisen im Stationsalltag und eine geminderte Kritikfähigkeit ergäben sich nicht aus der Dokumentenlage. Aus den unsubstantiierten und floskelhaften Ausführungen der Antragsgegnerin ließe sich keine Missbrauchsgefahr herleiten. Im Gegenteil: der Antragsteller habe sich stets beanstandungsfrei geführt. Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorhält, er verweigere sich einer medikamentösen Behandlung, sei dies unzutreffend. Die Medikation sei 2021 in Absprache mit dem damaligen Arzt abgesetzt worden und dem Sachverständigen Dr. XY zufolge nicht mehr erforderlich. Diese befürworte in seinem Gutachten vom 26.08.2023 weitergehende Lockerungen und eine Entlassung des Antragstellers. Die Antragsgegnerin versage dem Antragsteller daher rechtswidrigerweise weitergehende Vollzugslockerungen und verletze damit sein Recht auf Resozialisierung.
Das Antragsverfahren wurde unter dem Aktenzeichen 2 StVK 1048/24 Vollz geführt.
Die Vollzugsbehörde hat zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22.10.2024 (2 StVK 957/24 Vollz) mit Schreiben vom 14.11.2024 Stellung genommen und die vom Antragsteller begehrten Unterlagen - soweit vorhanden - vorgelegt. Die analogen Akten seien seit dem 08.07.2024 aufgrund eines vom Antragsteller angestrengten Strafverfahrens gegen Prof. Dr. AA XY (Oberarzt) und Herrn ZZ (Psychologe) beschlagnahmt. Zudem seien drei Seiten der Lockerungskonferenz vom 01.10.2024 abhandengekommen. Darunter befinde sich die Unterschriftenliste der an der Lockerungskonferenz beteiligten Personen sowie das Formblat zur Co-Beurteilung. Dieses werde jedoch aufgrund Nr. 13.3.3 der BayMRVG nicht mehr in der Form der ersten Co-Beurteilung verwendet. Die Beurteilung der ersten Co-Beurteilung erfolge inzwischen nur noch mündlich. Der Stellungnahme der Antragsgegnerin lagen Abschriften der Lockerungskonferenzen vom 11.08.2024 und 02.11.2024, die Abschrift einer undatierten Lockerungskonferenz, Abschriften der Teamanträge des Antragstellers vom 09.08.2024, 09.09.2024 und 08.10.2024, Abschriften zweier undatierter „Lockerungsvorbereitung[en] Antrag auf Stufe B1+B2; Geländeausgang allein, zeitlich befristet', zwei Abschriften undatierter „Beurteilung[en] des ersten internen Co-Beurteilers", zwei Teilnehmerlisten der Lockerungskonferenzen vom 03.09.2024 und 05.11.2024, drei Abschriften der „Beurteilung[en] der Lockerungskonferenz[en]" vom 03.09.2024, 01.10.2024 und 05.11.2024, drei „Entscheidung[en] über den beantragten Lockerungsvollzug" vom 04.09.2024, 02.10.2024 und 12.11.2025, eine Abschrift des Lockerungsaufbaus, zwei Abschriften des „Forensische[n] Beurteilungsbogen[s] zur Einschätzung der Stufenreife eines Patienten aus pflegerischer Sicht S 63 Vollzugslockerungen B1+B2" vom 31.08.2024 und 02.11.2024, Abschriften der Verlaufseinträge vom 01.04.2024 bis 14.11.2024, eine Abschrift des Sicherstellungsprotokolls vom 08.07.2024 und der Verfügung der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 20.06.2024 im Verfahren 812 Js 7552/24 bei.
Am 25.11.2024 hat die Kammer die Verfahren 2 StVK 957/24 Vollz und 2 StVK 1048/24 Vollz zum Zwecke der gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat der Kammer mit Schriftsatz vom 04.12.2024 eine Abschrift des Gutachtens des Dr. XYvom 28.08.2023, ein undatiertes Schreiben des Dr. XYan die Verteidigerin des Antragstellers, eine ärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei dem/der betreuenden Rechtsanwalt/Rechtsanwältin vom 09.03.2023 sowie Auszüge diverser augenärztlicher „Befunde" zukommen lassen und seinen Sachvortrag wiederholt und bekräftigt.
Mit Schreiben vom 10.12.2024 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Antrag vom 08.10.2024 (2 StVK 1048/24) aus den gleichen Gründen abgelehnt wurde, wie der Antrag vom 09.09.2024 (2 StVK 957/24).
Mit Schriftsatz vom 02.01.2025 hat die Antragsgegnerin zu den Ausführungen und Vorwürfen des Bevollmächtigten vom 04.12.2024 Stellung genommen. Seitens der Klinik sei zu keinem Zeitpunkt beim Antragsteller ein ADHS diagnostiziert worden. Der Antragsteller selbst habe in einem therapeutischen Einzelgespräch am 30.03.2020 berichtet, unter ADHS gelitten zu haben und deshalb verhaltensauffällig gewesen zu sein. Ihm sei damit gedroht worden, in ein Heim gegeben zu werden, sollte er sein Verhalten fortsetzen. Dies habe den Antragsteller langfristig geprägt. Diese subjektive Einschätzung des Antragstellers sei wichtig für die Erarbeitung des Störungsmodells gewesen. Ein akuter Augeninfarkt hätte am 19.03.2024 mittels bildgebender Untersuchung ausgeschlossen werden können, weswegen davon auszugehen sei, dass die Symptomatik Ausdruck einer psychosomatischen Stressreaktion sei. Das der behandelnde Psychotherapeut dies thematisiert habe, erschließe sich aus den der Antragsgegnerin vorliegenden Unterlagen nicht. Dem privat beauftragten Sachverständigen sei die Krankenakte nicht vorenthalten worden. Die Exploration sei am 26.08.2023 erfolgt. Da es sich um einen Samstag gehandelt habe, sei eine sofortige Übergabe der fehlenden Dokumente nicht möglich gewesen. Am 29.08.2023 habe man dem Sachverständigen die Übersendung der fehlenden Unterlagen angeboten. Dies habe er jedoch abgelehnt, da er das Gutachten bereits am Vortag erstellt und an die Verteidigerin übersandt hatte. Die Ablehnung der vom Antragsteller begehrten Lockerungsstufe beruhe auf den Erwägungen, die zur Rückstufung des Antragstellers geführt hätten. Diese bestünden unverändert fort. Den Anlassdelikten habe zugrunde gelegen, dass sich der Antragsteller zu Unrecht verfolgt gefühlt habe. Zwar sei eine eindeutige diagnostische Zuordnung zu einem spezifischen Störungsbild nicht möglich, allerdings sei von einer über die Drogenabhängigkeit hinausgehenden endogenen psychischen Erkrankung auszugehen. Klinischerseits werde von einer schizoaffektiven Störung ausgegangen. Differentialdiagnostisch kämen jedoch auch eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis oder eine bipolare Störung in Betracht. Der Antragsteller sei am 15.06.2023 zurückgestuft worden. Am Vortag sei dem Antragsteller bei seiner gerichtlichen Anhörung deutlich gemacht worden, dass ein Vorankommen in der Therapie nur erreicht werden könne wenn er seine Erkrankung umfassend behandeln lasse. Dennoch habe der Antragsteller die Einnahme der für notwendig erachteten Medikation zur Stimmungsstabilisierung und zur Rezidivprophylaxe verweigert. Der Antragsteller habe ein ausgeprägtes Misstrauen gegenüber dem Behandlerteam und dem Maßregelvollzug im Allgemeinen gezeigt. Er sehe sich zu Unrecht im Maßregelvollzug eingesperrt. Da sich der psychopathologische Zustand in der Zwischenzeit nicht verändert habe, müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller Ausgänge ohne Begleitung mit hoher Wahrscheinlichkeit missbrauchen könnte, um sich der Behandlung im Maßregelvollzug zu entziehen. Dabei bestünde auch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller erneut gewalttätig - insbesondere gegenüber Menschen, die ihn einer psychiatrischen Behandlung zuführen oder zugeführt haben - werde. Hierunter würden Mitarbeitende der Klinik aber auch Polizeikräfte fallen. Aufgrund seiner körperlichen Fitness und seiner polizeilichen (Nahkampf-)Ausbildung bestünde eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen. Der Konsum von Suchtmitteln würde die ohnehin vorhandene paranoid-maniforme Symptomatik verstärken und die Missbrauchsgefahr noch weiter erhöhen.
Die Antragsgegnerin hat ihrem Schriftsatz einen Befund der Neuroradiologie des Universitätsklinikums Würzburg vom 19.03.2024, eine an das OLG Bamberg gerichtete Stellungnahme zum Gutachten des Dr. Wiegand vom 16.10.2023 und einen Eintrag über ein therapeutisches Einzelgespräch vom 30.03.2020 beigelegt.
Der Antragsteller wurde am 05.02.2025 in die begehrte Lockerungsstufe BI eingesetzt.
Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 25.02.2025 ließ der Antragsteller nochmals sein stets regelkonformes, angepasstes und absprachefähiges Verhalten sowie die Bedeutung von Vollzugslockerungen als Gelegenheit zur Erprobung betonen. Der Antragsgegnerin sei es nicht gelungen anhand konkreter Tatsachen das Bestehen einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr darzulegen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 18.03.2025 ließ der Antragsteller seinen ursprünglichen Verpflichtungsantrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umstellen. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass die zwischenzeitlich erfolgte Einsetzung belege, dass die Voraussetzungen hierfür bereits bei Antragstellung vorgelegen hätten.
Die Antragsgegnerin teilte mit Schriftsatzvom 08.05.2025 mit, dass die zwischenzeitliche Einsetzung des Antragstellers in die Lockerungsstufe B1 darauf zurückzuführen gewesen sei, dass man in der Lockerungskonferenz vom 04.02.2024 eine Reduktion der Denkinhalte mit Beeinträchtigungserleben festgestellt habe. Darüber hinaus sei es dem Antragsteller gelungen die Therapiebeziehung zum Oberarzt weiter zu festigen.
Der Antragsteller erhielt Gelegenheit sich hierzu zu äußern und wies mit Schriftsatz vom 16.06.2025 die Ausführungen der Antragsgegnerin als verworren, widersprüchlich und inhaltlich nicht nachvollziehbar zurück. Der Antragsteller sei bereits 2021 ohne Zwischenfälle in die Lockerungsstufe BI eingesetzt gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich zwischenzeitlich etwas geändert habe.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 25.06.2025 klarstellend ausgeführt, dass es forensischem Allgemeinwissen entspreche, dass psychische Störungen nur in Ausnahmefällen in einem monokausalem Zusammenhang mit delinquentem Verhalten stünden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass Gewalttaten psychisch erkrankter Personen ein komplexes Zusammenspiel verschiedener Einflussfaktoren zugrunde liege. Diese Einflussfaktoren seien für den Antragsteller bei der Risikobeurteilung und Behandlungsplanung individuell herausgearbeitet, chronologisch geordnet und zu einem Deliktmodell zusammengefasst worden. Die zentralen Risikofaktoren für ein erneutes gewalttätiges Verhalten seien in den Bereichen negatives Selbstkonzept, Misstrauen in soziale Beziehungen, Drogenkonsum und florides psychotisches Erleben zu verorten. Zur Aufrechterhaltung seines Selbstwertes stelle der Antragsteller hohe Erwartungen an sich selbst. Dies führe beim Antragsteller zu einem erhöhten Stressniveau. Seine Tendenz zur Vermeidung negativer Emotionen verhinderte eine konstruktive Stressbewältigung. Zusammen trage dies zur Aufrechterhaltung des Stressniveaus bei und begünstige die Entwicklung von Misstrauen sowie von Suchtmittelrückfällen. Insbesondere bei der Einnahme von Amphetaminen sei sodann die Entwicklung einer floriden psychotischen Symptomatik hoch wahrscheinlich. In diesem Zustand sei es mangels Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu den Indexdelikten gekommen. Zum Zeitpunkt der damaligen Ablehnung seien - abgesehen von Suchtmittelrückfällen - alle Risikobereiche hoch ausgeprägt gewesen. Neben massivem Misstrauen in die Klinik sei es auch ohne Amphetaminkonsum zu einem Beeinträchtigungserleben mit starker affektiver Beteiligung bei Anwesenheit von Ärzten auf der Station gekommen. Weiterhin habe ein submanisch gereiztes Verhalten, vor allem in Bezug auf eine mehrstündige tägliche Sportaktivität, imponiert. Dies habe zu Konflikten in der Patientengemeinschaft geführt. Gleichzeitig habe der Antragsteller protektive Maßnahmen wie eine antipsychotische oder stimmungsstabilisierende Medikation abgelehnt, da er den Umstand seiner Erkrankung nicht akzeptiert habe. Ausgehend von diesem psychopathologischen Zustand sowie den Informationen zu seiner Deliktgenese, sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten gewesen, dass der Antragsteller die höheren Freiheitsgrade bei unbegleiteten Ausgängen missbraucht, um sich - wie bei den Indexdelikten - geleitet durch sein verzerrtes Denken gegen das in seiner Sicht gegen ihn gerichtete System zur Wehr seut. Konkret gefährdet wären neben den behandelnden Ober- und Stationsärzten sowie den (ehemaligen) Bezugstherapeuten, insbesondere auch der im Sicherungsverfahren beteiligte Sachverständige Dr. Münzel zu benennen. Darüber hinaus seien auch die Behandler gefährdet, die den Antragsteller in der Vergangenheit akut psychiatrisch versorgt haben, da er sich von ihnen durch seine psychotischen Erinnerungen misshandelt sehe. Unbegleitete Ausgänge seien daher zum damaligen Zeitpunkt nicht verantwortbar gewesen.
Der Antragsteller erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Innerhalb der ihm eingeräumten Frist hat er sich weder selbst noch über seine Verteidigerin oder seinen Bevollmächtigten geäußert.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird gemäß S 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG auf die oben genannten Schriftstücke und Anlagen Bezug genommen.
B.
Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind zulässig. Sie hatten jedoch nur im tenorierten Umfang Erfolg.
l.
Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller befindet sich im Maßregelvollzug nach § 63 StGB.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich zwar grundsätzlich nach Landesrecht, § 138 Abs. 1 S. 1 StVollzG. Für das gerichtliche Verfahren gelten jedoch die §§ 109 bis 121 StVollzG entsprechend, S 138 Abs. 3 StVollzG.
Der Antragsteller begehrte in den Verfahren 2 StVK 957/24 Vollz und 2 StVK 1048/24 Vollz die Einsetzung in eine höhere Lockerungsstufe, mithin den Erlass einer ihn begünstigenden Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Maßregelvollzugs im Sinne des § 109 Abs. 1 S. 1 StVollzG.
Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch der Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 S. 1 StVollzG gerichtlich begehrt werden, §§ 109 Abs. 1 S. 2, 138 Abs. 3 StVollzG (Verpflichtungsantrag).
Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen oder - wenn die Sache noch nicht spruchreif ist - den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts neu zu bescheiden, §§ 138 Abs. 3, 115 Abs. 4 StVollzG.
Die rechtswidrige Versagung einer höheren Lockerungsstufe würde den Antragsteller in seinen (Freiheits-)Rechten aus Art. 16 Abs. 1 S. 1 BayMRVG verletzen. Er ist mithin antragsbefugt, §§ 138 Abs. 3, 109 Abs. 2 StVollzG.
Die Verpflichtungsanträge wurden auch form- und fristgerecht bei dem zuständigen Gericht gestellt, §§ 138 Abs. 3, 110, 112 Abs. 1 StVollzG.
Zwischenzeitlich wurde der Antragsteller jedoch in die begehrte Lockerungsstufe eingesetzt. Sein Begehren hat sich damit erledigt und die Antragsgegnerin kann gerichtlich nicht mehr zur Vornahme der begehrten Maßnahme verpflichtet werden.
Die Erledigung ist von Amts wegen festzustellen. Dabei ist unerheblich, ob der Antragsteller eine Erledigterklärung abgegeben hat oder sogar der Annahme der Erledigung widersprochen hat.
Hat sich jedoch das Antragsbegehren vor dem Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, dass die (ursprüngliche) Ablehnung der begehrten Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat, §§ 138 Abs. 3, 115 Abs. 3 StVollzG.
Der Antragsteller hat seine ursprünglichen Verpflichtungsanträge in Fortsetzungs-feststellungsanträge umgestellt. Er hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Eine unter Umständen rechtswidrige Versagung höherer Lockerungsstufen würde erheblich in die ohnehin bereits stark eingeschränkten Freiheitsrechte des Antragstellers eingreifen. Dieser tiefe Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers begründet ein erhebliches Interesse an der Überprüfung der beanstandeten Entscheidung der Vollzugsbehörde. Die Anträge erweisen sich jedoch in der Sache nur zum Teil begründet.
Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 02.10.2024 hält rechtlicher Prüfung nicht stand und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.
Die Unterbringung im Maßregelvollzug der Antragsgegnerin richtet sich nach dem Bayerischen Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG), S 138 Abs. 1 StVollzG.
Der Antragsteller begehrte die Einsetzung in eine höhere Lockerungsstufe. Vollzugslockerungen sind in Art. 16 BayMRVG geregelt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 BayMRVG ist der Vollzug zu lockern, sobald und soweit dies unter therapeutischen (Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayStVoIlzG) und sicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayStVoIlzG) verantwortet werden kann.
Der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung maßgebliche Zeitpunkt richtet sich nach der jeweiligen Vollzugsmaßnahme: auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung kommt es bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung oder dem Ausfüllen eines Beurteilungsspielraums an - unabhängig davon, ob es sich um einen Anfechtungs oder Verpflichtungsantrag handelt. Dagegen ist bei Verpflichtungsanträgen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, wenn hinsichtlich der begehrten Maßnahme weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörde besteht (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 29. Ed. 1.2.2026, StVollzG § 115 Rn. 6).
Da der Vollzugsbehörde bei der Gewährung von Vollzugslockerungen nach Art. 16 BayMRVG auf tatbestandlicher Ebene ein Beurteilungsspielraum bezüglich der therapeutischen Auswirkungen (Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayMRVG) und der Missbrauchsgefahren (Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayMRVG) zusteht, kommt es bei Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Ein „Nachschieben von Gründen" im gerichtlichen Verfahren ist damit unzulässig. Ebenso wenig darf das Gericht fehlende oder unzutreffende Erwägungen der Vollzugsbehörde durch eigene Erwägungen ersetzen (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 29. Ed. 1.2.2026, StVollzG § 115 Rn. 6).
Vorliegend hat die Antragsgegnerin - zumindest nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers - ihre ablehnende Entscheidung vom 02.10.2024 dem Antragsteller am 08.10.2024 ohne Begründung mitgeteilt. Diese sei erst am 14.10.2024 nachgereicht worden. Zwar ergibt sich aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen, dass der Stufenantrag des Antragstellers vom 09.09.2024 am 01.10.2024 in der Lockerungskonferenz (abschlägig) beraten wurde. Ebenso ergeben sich aus der dokumentierten Beurteilung der Lockerungskonferenz die tragenden Erwägungen für die ablehnende Entscheidung. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Erwägungen dem Antragsteller am 08.10.2024 zusammen mit der ablehnenden Entscheidung vom 02.10.2024 eröffnet wurden. Die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin ist lediglich auf dem Antragsformular des Antragstellers vermerkt. Auf der oberen Hälfte hat der Antragsteller seinen Stufenantrag vom 09.09.2024 formuliert und begründet. Auf der unteren Hälfe ist lediglich die Entscheidung des multiprofessionellen Teams der Antragsgegnerin mit „abgelehnt" vermerkt und auf den 02.10.2024 datiert. Eine inhaltliche Begründung findet sich in dem dafür vorgesehenen Feld nicht. Dass das Formular „Beurteilung der Lockerungskonferenz" - aus dem sich die tragenden Erwägungen ergeben - zugleich mit ausgehändigt wurde, kann - angesichts des anderslautenden und unbestrittenen Vortrags des Antragstellers - nicht ohne weiteres angenommen werden. Die Kammer hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem so gewesen sein könnte. Insbesondere wird hinsichtlich der Gründe für die ablehnende Entscheidung nicht Bezug auf ein anderes/anliegende Dokument genommen.
Dem Antragsteller müssen jedoch die tragenden Erwägungen - zumindest in ihren Grundzügen zugleich mit der Entscheidung offenbart werden, da Rechtsmittel hiergegen fristgebunden sind und diese knapp bemessene Frist dem Antragsteller vollständig zur Verfügung stehen muss, um die Erforderlichkeit und die Erfolgsaussichten gerichtlichen Rechtsschutzes belastbar beurteilen zu können. Eine ohne Begründung eröffnete Entscheidung der Antragsgegnerin verkürzt den Schutz des Adressaten in unzulässiger Weise. Die erst am 14.10.2024 nachgereichte Begründung hat daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 02.10.2024 außer Acht zu bleiben. Ebenso ist es der Kammer verwehrt, den Begründungsmangel durch eigene Erwägungen zu heilen. Ohne inhaltliche Begründung kann die Entscheidung jedoch keiner rechtlichen Prüfung standhalten. Sie verletzt den Antragsteller daher in seinen Rechten.
Die Entscheidungen der Antragsgegnerin vom 13.11.2024, den Antragsteller nicht in die nächsthöhere Lockerungsstufe einzusetzen, hält dagegen rechtlicher Überprüfung stand.
Die Voraussetzungen für Vollzugslockerungen sind in Art. 16 BayMRVG normiert. Nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 BayMRVG ist der Vollzug der Unterbringung zu lockern, sobald
Benimmt sich die untergebrachte Person im Verlaufe einer Lockerungsmaßnahme anders, als es im Rahmen der Behandlung vereinbart wurde, so mag dies therapeutisch relevant sein und entsprechend bearbeitet werden, kann jedoch weder deren Abbruch noch die Verweigerung zukünftiger Lockerungen rechtfertigen, solange hieraus nicht die konkrete Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten folgt. Dies ist aber konkret darzustellen und zu belegen.
Gemessen an diesem Maßstab begegnet die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 13.11.2024, den Antragsteller nicht in die Lockerungsstufe BI einzusetzen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Auch insoweit ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung - mithin der 13.11.2024.
Insoweit hat die Kammer jedoch keinen Anlass zu der Annahme, dass die Begründung für die abschlägige Entscheidung nachgeschoben wurde. Zwar ist auf dem Antragsformular des Antragstellers erneut nur die Entscheidung des multiprofessionellen Teams mit „abgelehnt" vermerkt und auf den 13.11.2024 vermerkt. Allerdings datiert die gerichtliche Antragsschrift des Bevollmächtigten bereits vom Folgetag und zitiert stellenweise wortwörtlich aus der Beurteilung der Lockerungskonferenz vom 05.11.2024. Das Dokument über die Beurteilung der Lockerungskonferenz muss dem Antragsteller und seinem Bevollmächtigten daher bereits bei Abfassung der gerichtlichen Antragsschrift vorgelegen haben. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte - insbesondere eines diesbezüglichen Sachvortrags des Antragstellers - geht die Kammer davon aus, dass die Beurteilung der Lockerungskonferenz dem Antragsteller zugleich mit der ablehnenden Entscheidung eröffnet wurde. Die darin von der Antragsgegnerin angeführte Begründung kann daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung berücksichtigt werden und wurde im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in zulässiger Weise detaillierter dargelegt.
Die Antragsgegnerin kam dabei schlüssig und in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller aufgrund seiner fehlenden Krankheitseinsicht, seiner nicht vorhandenen Behandlungsbereitschaft und seines psychopathologischen Befundes zum Zeitpunkt der Entscheidung für unbeaufsichtigte Vollzugslockerungen nicht geeignet war.
Zwar kennt das Bayerische nur (un)begleitete Ausgänge und (un)begleitete Außenbeschäftigungen als Vollzugslockerungen, Art. 16 Abs. 2 BayMRVG. Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin jedoch einen weitaus feingliedrigeren Stufenplan entwickelt.
Der Antragsteller befand sich in der Lockerungsstufe A2. Damit konnte er sich auf seiner Station frei bewegen und an Komplementärtherapien, Sport und Gruppenaktivitäten im gesicherten Bereich teilnehmen. In Begleitung des Pflegepersonals konnte er den gesicherten Bereich verlassen und sich im Stadtgebiet Lohr auffalten.
Die Lockerungsstufe B1 hätte ihm jedoch unbegleitete Zielausgänge mit Rückruf außerhalb des gesicherten Bereichs ermöglicht. Zwar würde es zeitnah auffallen, wenn der Antragsteller nicht an seinem Zielort einträfe, allerdings hätte er grundsätzlich die Möglichkeit das Maßregelvollzugsgelände zu verlassen und sich dem weiteren Vollzug der Maßregel durch Flucht zu entfliehen.
Die Antragsgegnerin weist jedoch zurecht darauf hin, dass für den Antragsteller ein erheblicher Fluchtanreiz besteht. Der Antragsteller lehnt seine Unterbringung im Maßregelvollzug vehement ab, er weist eine psychische Erkrankung entschieden von sich und verschließt sich jeglicher neuroleptischer Medikation. Dies ist der Kammer nicht nur aus zahlreichen zurückliegenden Antragsverfahren bekannt, sondern ergibt sich auch aus den vorgelegten Verlaufseinträgen aus dem Zeitraum vom 01.04.2024 und dem 14.11.2024. So behauptete er am 29.10.2024 noch, dass er nicht krank sei bzw. zweifelt am 29.07.2024 seine Diagnose an. Die Einnahme neuroleptischer Medikation kam für ihn wiederholt nicht in Betracht (16.07.2024, 29.07.2024, 04.09.2024, 05.09.2024, 17.09.2024, 24.09.2024).
Zudem wies der psychopathologische Zustand des Antragstellers im Vorfeld der zu treffenden Lockerungsentscheidung noch nicht die erforderliche Stabilität auf, um dem Antragsteller das erforderliche Vertrauen, den vorhandenen Fluchtanreizen zu widerstehen, entgegenbringen zu können. Die vorliegenden Verlaufseinträge lassen im Vorfeld der Lockerungsentscheidung ängstliche, misstrauische und submanische Verhaltensweisen erkennen. Gerade gegenüber dem behandelnden Oberarzt zeigte der Antragsteller bis Juli 2024 ein ausgeprägtes Angst- und Vermeidungsverhalten (17.05.2024, 28.05.2024, 02.07.2024). Erst ab Mitte Juli 2024 öffnete sich der Antragsteller langsam für ein Gespräch mit dem Oberarzt, welches am 29.07.2024 stattfand. Zwar fanden seitdem in unregelmäßigen Abständen Gespräche statt, allerdings erwies sich das therapeutische Band - insbesondere dann, wenn die Erforderlichkeit einer medikamentösen Behandlung zur Sprache kam - als äußerst fragil (04.09.2024, 05.09.2024, 17.09.2024, 24.09.2024). Ebenso lassen sich den Verlaufseinträgen zahlreiche Anhaltspunkte für misstrauisches Denken des Antragstellers entnehmen (17.05.2024, 14.06.2024, 16.07.2024, 03.08.2024, 09.08.2024, 20.08.2024, 26.08.2024, 08.102.2024, 30.10.2024, 05.11.2024). so bezweifelte er, dass seine Bezugstherapeutin in ihren Bewertungen und Entscheidungen autonom sei (30.10.2024) und unterstellte der Klinik, Patienten mit Schizophrenie lediglich mit medikamentös ruhigzustellen (08.10.2024). Ebenso hatte er den Verdacht, einem Mitpatienten, dem bislang keine Medikamente verabreicht worden seien und der von ihm - dem Antragsteller – stets als Beispiel für erfolgreiche Weiterstufungen ohne medikamentöse Behandlung angeführt worden sei - seien Medikamente angeboten worden (26.08.2024). Auch die von der Antragsgegnerin angeführten Beispiele für submanische Verhaltensweisen lassen sich den Verlaufseinträgen entnehmen. Ihnen konnte nicht nur entnommen werden, dass sich der Antragsteller sehr häufig sportlich ertüchtigt, sondern dass es aufgrund des starren Festhaltens am umfangreichen Sportprogramm bereits zu Unstimmigkeiten mit anderen Mitpatienten gekommen ist (04.11.2024) und es dem Antragsteller offenkundig schwerfiel von seinen Trainingsroutinen abzurücken (08.10.2024). Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass dieses zwanghafte Festhalten an Trainingsroutinen im negativen Selbstkonzept des Antragstellers begründet ist und sich - bezogen auf seine psychische Erkrankung - negativ auf seine Resilienz auswirkt, erscheint aus Sicht der Kammer schlüssig. Zudem zeigte sich der Antragsteller im Verlaufe mehrere Monate immer wieder bei verschiedenen Gelegenheiten angespannt (17.05.2024, 10.06.2024, 18.06.2024, 16.07.2024, 27.08.2024, 04.09.2024, 08.11.2024, 09.11.2024) oder gar gereizt (17.10.2024).
Vor dem Hintergrund dieser Umstände begegnet die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei für unbeaufsichtigte Vollzugslockerungen noch nicht geeignet, keinen durchgreifenden Bedenken. Hieran vermag auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. XY nichts zu ändern. Dieses datiert vom 28.08.2023 und kann daher den maßgeblichen Behandlungsverlauf bis zur verfahrensgegenständlichen Lockerungsentscheidung vom 13.11.2024 nicht berücksichtigen. Es entfaltet mithin keine Aussagekraft über die Eignung des Antragstellers für Vollzugslockerungen im November 2024.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller am 05.02.2025 in die begehrte Lockerungsstufe eingesetzt wurde. Insoweit hat die Antragsgegnerin plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass das Beeinträchtigungserleben des Antragstellers abgenommen habe und es ihm gelungen sei, die Therapiebeziehung zum Oberarzt weiter zu festigen. Die Kamer hat keinen Anlass die diesbezüglichen Angaben der Antragsgegnerin in Zweifel zu ziehen. Die vorliegenden Einträge der Pflege, Bezugstherapeuten und behandelnden Ärzte ließen im Querschnitt einen positiven Behandlungsverlauf erkennen, der bei ungestörtem Fortgang und ausreichender Stabilisierung eine zeitnahe Weiterstufung erwarten ließ. Dies steht der abweichenden Einschätzung im November 2024 und der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung jedoch nicht entgegen. Wie bereits dargestellt, konnte dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt das erforderliche Vertrauen noch nicht entgegengebracht werden.
Da sich die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 13.11.2024 als rechtmäßig erweist, war der diesbezügliche Feststellungsantrag als unbegründet zurückzuweisen.