Inobhutnahme Kind Jugendamt

Einstweilige Anordnung

 

- Familiengericht - 248 F 1080123 EASO

Amtsgericht Gießen

 

Beschluss

In der Kindschaftssache

betreffend die elterliche Sorge für

Beteiligte:

1

2,

- Verfahrensbeistand -

Verfahrensbevollmächtigte zu 3. und 4.:

Rechtsanwältin Hanna Henning, Gießener Straße 6a, 35410 Hungen Geschäftszeichen: 23/95/HH

3.            Magistrat der Stadt hat das Amtsgericht Familiengericht - Gießen durch die Richterin am

26.06.2023 aufgrund mündlicher Erörterung im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen.

I. Den Kindeseltern wird aufgegeben, einen Antrag auf Bewilligung einer sozialpädagogischen Familienhilfe beim Stadtjugendamt XXX zu stellen sowie die gewährte Hilfe tatsächlich in Anspruch zu nehmen.

II.            Den Kindeseltern wird aufgegeben, beim Kinderschutzbund XXX eine Elternberatung in Anspruch zu nehmen, und dort das Schreiben des Jugendamts der Stadt, mit welchem das Gericht im Verfahren 248 F 888/23 SO angerufen worden ist, und eine Kopie des Protokolls der mündlichen Anhörung und Erörterung vom 16 06.2023 im Erstgespräch vorzulegen. Das Ergebnis der Elternberatung soll vom Kinderschutzbund an das Stadtjugendamt übermittelt werden. Die Kindeseltern haben dem Stadtjugendamt einerseits und dem Kinderschutzbund andererseits die dafür notwendigen wechselseitigen Schweigepflichtsentbindungserklärungen zu erteilen.

III.          Dem Kindesvater wird aufgegeben den Kurs Partnerschaftliches Leben ohne Gewalt, der im Juni 2023 gestartet hat. fortzuführen und an sämtlichen Kursterminen teilzunehmen.

IV.           Den Kindeseltern wird aufgegeben XXX bis zum Eintritt in die Schule im Sommer 2023 an eine Kindergartengruppe oder Tagesgruppe anzubinden und einen tatsächlichen Besuch dieser Einrichtung zu gewährleisten.

Weitere familiengerichtliche Maßnahmen, insbesondere Eingriffe in die elterliche Sorge, sind nicht veranlasst.

Gründe:

Die Kindeseltern sind gemeinsam sorgeberechtigt für ihre Tochter.

Das Stadtjugendamt nahm XXX am 10 05,2023 in Obhut. Anlass hierfür waren insbesondere Kindeswohlgefährdungsmeldungen nach § 8a 3GB VIII der Kindertagesstätte vom 04 05.2023 und 10.05.2023. Hintergrund der Gefährdungsmeldungen war jeweils, dass XXX in der Kita stark verhaltensauffällig und gewalttätig gegenüber anderen Kindern gewesen sei und daher nach Hause geschickt werden sollte. Sie reagierte bei den Ankündigungen, dass ihr Vater kontaktiert werden sollte, jeweils panisch und vertraute den Mitarbeitern der Kita an, dass sie Angst habe, dass ihr Vater sie für den Rest des Tages in ihr Zimmer sperren würde, sie nicht mehr mit der Katze spielen dürfe und der Papa sie so an den Oberarmen packen und schütteln wurde, dass es wehtue.  XXX äußerte im persönlichen Gespräch mit den Jugendamtsmitarbeitern am 10.05.2023, dass sie nicht wünsche, dass die Jugendamtsmitarbeiter nochmal zu ihr kommen, um mit ihr zu sprechen, weil sie Angst habe, dass der Papa ihr dann weh tue und sie schlage. Die Eltern haben der Inobhutnahme ihrer Tochter am 16.05.2023 widersprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anrufungsschreiben des Jugendamts der Stadt XXX vom 17.05.2023 Bezug genommen.

Das Gericht hat die Kindeseltern und das Kind XXX persönlich angehört. Wegen des Inhalts der Anhörungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.06.2023 sowie auf den Anhörungsvermerk vom 15.06.2023 Bezug genommen. Das Gericht hat in der Verhandlung vom 16.06.2023 ein Eilverfahren eröffnet und Rechtsanwältin XXX als Verfahrensbeiständin für das Kind bestellt. Auf die schriftliche Stellungnahme der Verfahrensbeiständin vom 02.06.2023 wird verwiesen. Das Jugendamt der Stadt XXX hat in der Stellungnahme vom 17.05.2023 angeregt, den Kindeseltern - für den Fall, dass diese der Fremdunterbringung ihrer Tochter weiterhin widersprechen - das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen/Leistungen sowie die Gesundheitsfürsorge zu entziehen und auf das Jugendamt der Stadt XXX als Pfleger zu übertragen. Diese Anregung hat das Jugendamt in der mündlichen Erörterung am 16.06.2023 aufrechterhalten und sich gegen eine Rückführung des Kindes unter Gewährung von ambulanten Hilfen ausgesprochen. Die Verfahrensbeiständin hat sich in der mündlichen Erörterung vom 16.06.2023 den Ausführungen des Jugendamtes angeschlossen.

Unter Az. 248 F 156/23 SO ist bereits ein Kindeswohlgefährdungsverfahren beim Amtsgericht Gießen bezüglich XXX durchgeführt worden. Hintergrund des dortigen Verfahrens war (ebenfalls) der Verdacht häuslicher Gewalt gegenüber der Kindesmutter, wobei sich die Vorfälle teilweise auch in Anwesenheit des Kindes zugetragen haben sollten. Das Verfahren ist aufgrund der im Erörterungstermin zu Protokoll erklärten Zusage der Eltern, an einer Beratung beim Kinderschutzbund teilzunehmen, mit Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 18.04.2023 ohne weitere familiengerichtliche Maßnahmen eingestellt worden.

II. Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666a BGB, 49 FamFG. Nach dieser Vorschrift hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung einer Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Nach § 1666 Abs 1 Satz 1 BGB sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern geht, ist die Sorgerechtsentziehung verfassungsrechtlich nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls zu rechtfertigen, an deren Annahme strenge Anforderungen zu stellen sind. Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ist allein zu den in Art. 6 Abs. 3 GG genannten Zwecken zulässig. Danach darf ein Kind gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramts des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen. Das Grundgesetz hat die primäre Entscheidungszuständigkeit von Eltern zur Förderung ihres Kindes anerkannt. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass Kinder durch Entscheidungen der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden. Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet, ist Ihren einfachrechtlichen Ausdruck hat diese Anforderung in § 1666 Abs. 1 BGB gefunden. Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.04.2014, 1 BvR 3121/13 m.w.N,).

Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Maßstäbe lässt sich im vorliegenden Fall eine Gefährdung des Kindeswohls des Kindes XXX feststellen. So verstoßen die Eltern offenbar gegen das Gewaltverbot, das sich u.a. aus dem in § 1631 Abs. 2 BGB bestimmten Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung ergibt. Verboten sind körperliche Bestrafungen und - ungeachtet des jeweiligen Erziehungsziels - seelische Verletzungen sowie andere entwürdigende Maßnahmen (Cirullies in Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2 Aufl. 2020, § 1666 BGB, Rri. 25). Auch das Miterleben von Beziehungsgewalt stellt für Kinder eine Form von Gewalt dar und Gewalthandlungen zwischen Eltern können für Kinder belastende, manchmal traumatisierende Erfahrungen darstellen.

Aus den Äußerungen von XXX und der Strafanzeige der großen Schwester von XXX wegen häuslicher Gewalt des Vaters zum Nachteil der Mutter (Gegenstand im Verfahren 248 F 156/23 SO) ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass XXX zu Hause Zeugin von Gewalt des Vaters gegenüber der Mutter geworden ist. Auch ist XXX offenbar wiederholt Zeugin heftiger Streitigkeiten zwischen ihren Eltern geworden. Das ergibt sich aus den Äußerungen, die sie gegenüber den Mitarbeitern der lnobhutnahmegruppe gemacht hat, und passt auch zu ihren ‚mantraartigen' Beteuerungen, die sie teils gegenüber dem Jugendamt und dem Gericht so vorgetragen hat, dass die Familienmitglieder sich zu Hause nie streiten würden und alles schön sei. XXX hat gegenüber den Jugendamtsmitarbeitern, den Mitarbeitern der Kita und der Verfahrensbeiständin jeweils übereinstimmend berichtet, dass der Vater sie mit der flachen Hand ins Gesicht gehauen habe und ihr das weh getan habe. Auch soll sie an den Oberarmen gepackt und geschüttelt worden sein.

Zudem haben die Eltern in ihrer erzieherischen Überforderung, die sie selbst in der Anhörung gegenüber dem Gericht eingestanden haben, als Erziehungsmethode Formen des „Liebesentzuges" gewählt, wie nämlich das Schweigen gegenüber ihrer Tochter als Strafe, aber auch Zimmerarrest oder Androhung, die Katze wieder wegzugeben. Zudem fällt es den Eltern offenbar schwer XXX Grenzen zu setzen und sie gesund zu ernähren, sodass sie Probleme mit Übergewicht hat.

Die festgestellte Kindeswohlgefahrdung kann aber entgegen der vom Jugendamt und der Verfahrensbeiständin vertretenen Auffassung keine Trennung des Kindes von den Kindeseltern durch Eingriff in die elterliche Sorge rechtfertigen. Vielmehr erscheinen vorliegend andere familiengerichtliche Maßnahmen ausreichend, um der Gefährdung XXX entgegenzutreten.

Die in diesem Beschluss aufgegebenen Auflagen - die Beantragung einer sozialpädagogischen Familienhilfe, die Anbindung der Eltern an den Kinderschutzbund, den Besuch des Kurses ‚Partnerschaftliches Leben ohne Gewalt und die Gewährleistung des Besuchs von XXX bei einer Kindergartengruppe oder Tagesgruppe   sowie der Umstand, dass der Vater aus der Familienwohnung ausgezogen ist und die Eltern die Kooperation mit dem Jugendamt zugesagt haben, erscheinen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um der noch bestehenden Gefährdungslage zu begegnen. Die Kindeseltern haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, alles zu tun, was notwendig ist, um die Rückkehr von XXX in den Familienhaushalt zu ermöglichen, sodass von ihrem Mitwirkungswillen auszugehen ist.

Die sozialpädagogische Familienhilfe soll nach § 31 8GB VIII durch die intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Die Kindeseltern haben bei ihrer Anhörung Erziehungsprobleme mit XXX geschildert. Die Einsetzung einer Familienhilfe erscheint daher eine geeignete Maßnahme, um die Kindeseltern bei ihrer Erziehung, insbesondere in den von den Kindeseltern geschilderten Überforderungssituationen, zu unterstützen Auch das Thema ‚gewaltfreie Erziehung' kann in diesem Zusammenhang angesprochen und in Alltagssituationen geübt werden. Dass die Einsetzung einer Familienhilfe von vornherein eine nicht geeignete Maßnahme ist, kann nicht festgestellt werden, zumal in der Familie bisher kein Familienhelfer tätig gewesen ist.

Die Anbindung der Eltern an den Kinderschutzbund zum Zwecke der Durchführung einer Elternberatung soll die Eltern befähigen, sich mit der Thematik eines Familienalltags ohne Kindeswohlgefährdung - insbesondere ohne Miterleben häuslicher Gewalt oder Gewalt zum Nachteil des Kindes - auseinanderzusetzen und kindeswohldienliche Veränderungen im Familienalltag umzusetzen. Die Eltern haben sich im Vorfeld des Anhörungs- und Erörterungstermins vom 16.06.2023 nach eigenen Angaben bereits beim Kinderschutzbund angemeldet, um dort eine Elternberatung in Anspruch zu nehmen. Die Auflage, das Anrufungsschreiben des Jugendamts vorn 17.05.2023 aus dem Hauptsacheverfahren 248 F 888123 SO vom 17.05.2023 und das Protokoll des Anhörungs- und Erörterungstermins vom 16.06.2023 vorzulegen, soll sicherstellen, dass die Elternberatung des Kinderschutzbundes nicht „nur" Themen der Überforderung bei der Erziehung in den Blick nimmt, sondern insbesondere das Thema häusliche Gewalt bearbeitet. Die wechselseitigen Schweigepflichtsentbindungs-erklärungen zwischen Kinderschutzbund und Stadtjugendamt Gießen sollen ermöglichen, dass das Stadtjugendamt die Ergebnisse der Elternberatung mitgeteilt bekommt So soll das Stadtjugendamt befähigt werden, die Erkenntnisse hieraus z.B. im Rahmen der Familienhilfe zu berücksichtigen und die Gefährdungssituation von XXX ggf. neu bewerten zu können.

Die Teilnahme am Kurs Partnerschaftliches Leben ohne Gewalt", zu welchem sich der Vater nach eigenen Angaben bereits angemeldet hat und der nach Angaben der Eltern und Rechtsanwältin Henning am 21.06. 2023 gestartet hat, soll bei dem Vater zu einer Auseinandersetzung mit dem Thema häusliche Gewalt führen. Er soll dort lernen, wie eine Beziehung mit seiner Frau und den anderen Familienangehörigen gewaltfrei gelebt werden kann.

Der Gefahr, dass XXX bei Rückkehr in den Haushalt der Familie erneut Gewalt durch den Vater erleben oder Gewalt durch den Vater gegenüber der Mutter miterleben könnte, ist dadurch deutlich minimiert worden, dass der Vater aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. So ist er am 15.06.2023 aus dem gemeinsamen Familienhaushalt ausgezogen, um XXX zu ermöglichen, angstfrei in den Familienhaushalt zurückzukehren Der Vater hat zugesagt, jedenfalls nicht vor Abschluss des Kurses in den gemeinsamen Haushalt zurückzukehren. In der mündlichen Erörterung vom 16.06.2023 hat er zudem angeboten, dass er erst zu einem Zeitpunkt in die Wohnung zurückziehen werde, zu welchem das Stadtjugendamt eine Einschätzung abgibt, die die Rückkehr befürwortet. Auch haben die Eltern im Anhörungstermin zugesagt, eng mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten. So seien sie etwa bereit, dass Mitarbeiter des Jugendamts auch spontan die Familienwohnung besichtigen dürften, um sich ein Bild von der Situation von XXX zu verschaffen.

Die von den Eltern bereits im Vorfeld des Anhörungs- und Erörterungstermins eingeleiteten Veränderungen, wie insbesondere der Auszug des Vaters aus der gemeinsamen Wohnung, zeigen, dass die Eltern gewillt sind, Maßnahmen zum Schutz von XXX zu ergreifen.

Auch die Berücksichtigung des Kindeswillens von XXX führt zu keiner anderen Einschätzung der Situation. XXX hat gegenüber den Mitarbeitern der lnobhutnahmegruppe, der Verfahrensbeistandin und dem Gericht geäußert, wieder Kontakt zur Mutter haben zu wollen nämlich in Form von Telefonaten. Perspektivisch hat sie in den Gesprächen auch den Wunsch geäußert, wieder mit Mama und Papa gemeinsam in einem Haushalt zu leben, wobei sie sich wünscht, dass es zu Hause zu Veränderungen gekommen ist und der Vater z.B. in einer Schule gelernt hat, lieb zu Kindern zu sein und sie nicht zu hauen. Die vom Gericht beschlossenen Auflagen sowie die von den Eltern zugesagte (vorerst) räumliche Trennung des Vaters von XXX erscheinen aus Sicht des Gerichts vorliegend ausreichend, um der Gefährdung XXX entgegenzuwirken.

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