OLG Karlsruhe 2 Ws 182/17 20 StVK 228/16

OLG Karlsruhe

2 Ws 182/17

20 StVK 228/16

Beschluss

In dem Strafvollstreckungsverfahren gegen

 

Verteidiger:

 

wegen Mordes u.a.

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 2. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 14.07.2017 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Karls-ruhe - Auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim - vom 12.06.2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Be-schwerdeverfahrens, an das Landgericht Karlsruhe - Auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim - zurückverwiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 20.06.2017 gegen den Beschluss vom 12.06.2017, durch den das Landgericht Karlsruhe - Auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim - im Prüfungsverfahren nach § 67c Abs. 1 StGB die weitere Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.03.2008 ausgesprochenen Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die vom Verurteilten beantragte Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB abgelehnt und die Beauftragung des Sachverständigen, mit der Erstattung eines Gutachtens aufgehoben hat, ist gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO zulässig und hat auch in der Sache - vorläufigen - Erfolg.

Auf der Grundlage der bisher erfolgten Sachaufklärung kann der Senat nicht beurteilen, ob der Zweck der Maßregel nach dem demnächst vollständigen Vollzug der gegen den Verurteilten im Anlassurteil verhängten Jugendstrafe von zehn Jahren dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus noch erfordert (§ 7 Abs. 1, § 2 Abs. 2 JGG i.V.m. § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. StGB) oder anlässlich dieser Prüfung möglicherweise festzustellen ist, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht (mehr) vorliegen, so dass gemäß § 7 Abs. 1, § 2 Abs. 2 JGG i.V.m. § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB eine Erledigungserklärung in Betracht kommt. Soweit die Strafvollstreckungskammer ihre Gefährlichkeitsprognose lediglich auf der Grundlage des im Anlassurteil auszugsweise wiedergegebenen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.  sowie des im Vollstreckungs-verfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. vom 12.07.2010 und der Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Heimsheim zum bisherigen Vollzugsverlauf getroffen hat, genügt dies ¬worauf die Verteidigerin zutreffend hingewiesen hat - nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welcher der Senat folgt, gilt das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung auch für den Straf- und Maßregelvollzug. Im Rahmen dieses Gebotes besteht bei Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist; denn die Umstände, die diese bestimmen, sind für den Richter oft schwer erkennbar und abzuwägen. Zwar muss nicht bei jeder Überprüfung der Unterbringung der gleiche Aufwand veranlasst sein. Bestehen keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben, hängt es von dem sich nach den Umständen des einzelnen Falles bestimmenden pflichtgemäßen Ermessen des Richters ab, in welcher Weise er die Aussetzungsreife prüft. Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichen¬de Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. zu alledem BVerfGE 70, 297 ff.; BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 2 BvR 2632/13; Beschluss vom 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 - jeweils zit. nach juris).

Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall bei der Anwendung des § 463 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 454 Abs. 2 StPO zu beachten. Im Ausgangspunkt hat die Strafvollstreckungskammer dies auch getan, indem sie die wohlbegründete Anregung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 02.06.2016, die sich ihrerseits auf eine entsprechende Anregung der Justizvollzugsanstalt  vom 26.02.2016 stützte, aufgegriffen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet hat. Im weiteren Verlauf des Verfahrens sah sich die Strafvollstreckungskammer jedoch an einer umfassenden Sachaufklärung gehindert, weil der Verurteilte eine Exploration durch die nacheinander beauftragten Sachverständigen Dr. P und Dr. jeweils verweigert und diese jeweils abgelehnt hatte. Bei dieser Sachlage durften die Bemühungen zur Einholung eines Sachverständigengutachtens indes nicht eingestellt werden.

Im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles war die Strafvollstreckungskammer vor Erlass der angegriffenen Entscheidungen jedoch verpflichtet, sich zur Erreichung einer bestmöglichen Sachaufklärung um eine Begutachtung durch einen - ggf. ausnahmsweise vom Verurteilten vorgeschlagenen - Sachverständigen zu bemühen (vgl. BVerfG, aaO; Senat, Beschluss vom 23.11.2015 - 2 Ws 502/5 - juris).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die bislang mit dem Verurteilten befassten Psych¬iater zu unterschiedlichen Diagnosen gekommen sind, und zwar mit solcher Diskrepanz, dass sogar eine mögliche Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB in Rede steht: Während nach Auffassung des im Erkenntnisverfahren beauftragten Sachverständigen Prof.  beim Verurteilten im Tatzeitraum entweder eine wahnhafte Störung oder eine akute wahnhafte psychotische Störung vorgelegen haben soll, wobei der Sachverständige auch eine beginnende Schizophrenie nicht gänzlich ausschließen wollte, konnten diese Diagnosen seitens der den Verurteilten im Maßregelvollzug behandelnden Ärzte nicht bestätigt werden, vielmehr wurde eine Persönlichkeitsstörung mit unreifen, dissozialen und narzisstischen Anteilen diagnostiziert; dies war auch Ausgangspunkt der nach rund anderthalbjährigem Maßregelvollzug erfolgten Anregung des Psychiatrischen  vom 04.09.2009, die Vollstreckungsreihenfolge umzukehren und einen Vorwegvollzug der Jugendstrafe anzuordnen. Der im anschließenden Beschwerdeverfahren durch das Landgericht Heidelberg beauftragte Sachverständige Dr.  kam in seinem Gutachten vom 12.07.2010 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass das Einweisungsgutachten kritisch zu beurteilen sei und bei gesamthafter Betrachtung der ihm zur Verfügung stehenden Beurteilungsgrundlagen weder hinsichtlich seiner diagnostischen Bewertungen noch der sonstigen Ableitungen aufrechterhalten bleiben könne. Er fand keine Anhaltspunkte für eine Wahnsymptomatik und diagnostizierte beim Verurteilten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, unreifen und insbesondere narzisstischen Anteilen, die jedoch nicht so ausgeprägt sei, dass sie als schwere andere seelische Abartigkeit eingestuft werden könne. Eine erneute Begutachtung des Verurteilten erscheint auch deshalb dringend geboten, weil das letzte fachärztliche Gutachten des Sachverständigen Dr. nicht etwa vor kurzem erstellt wurde, sondern inzwischen sieben Jahre zurückliegt.

Da es für die vom Sachverständigen Dr. in seinem Schreiben vom 21.02.2017 vorgeschlagene Möglichkeit der „Begutachtung in einem stationären Setting" keine Rechtsgrundlage gibt, insbesondere eine Anordnung nach § 81 StPO für Zwecke der Strafvollstreckung bzw. zur Vorbereitung einer Aussetzungsentscheidung unzulässig ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 463 Rn. 37a, § 81 Rn. 1), hätte für den Fall einer fortgesetzten Weigerung des Verurteilten, an einer Exploration mitzuwirken, der beauftragte Sachverständige veranlasst werden müssen, ein Gutachten nach Aktenlage zu erstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2016 - 2 BvR 1103/16 - juris; BGH NStZ 2003, 101).

Solange kein berechtigter Grund für eine Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Sinne von § 74 StPO besteht, ist die Strafvollstreckungskammer grundsätzlich nicht verpflichtet, bei Ablehnung des Verurteilten, sich von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen explorieren zu lassen, einen anderen - vom zu Untersuchenden vorgeschlagenen - Sachverständigen mit der Untersuchung zu beauftragen (BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2380/06 - Rn. 31 juris). Dem Verurteilten ist eine Mitwirkung an der Exploration nicht zuletzt deshalb zu raten, weil nach einer bestmöglichen Sachaufklärung verbleibende Zweifel am Fortbestand des bei der Anlasstat bestehenden Defekzustands oder der daraus resultierenden Gefährlichkeit des Verurteilten jedenfalls bei der Prüfung, ob die Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären ist, zu Lasten des Verurteilten gingen (Senat, aaO; Veh, in MK-StGB, 2. Aufl. 2012, § 67d Rn. 28).

Wegen der damit erforderlichen weiteren Sachverhaltsaufklärung und der anschließend gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen Anhörungen (§ 463 Abs. 3 Sätze 1 und 3 i.V.m. § 454 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 StPO) war die Sache abweichend vom Grundsatz des § 309 Abs. 2 StPO an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (vgl. Senat, aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 309 Rn. 8).

Die bisherige Verfahrensgestaltung gibt dem Senat Anlass, für das weitere Verfahren vorsorglich auf Folgendes hinzuweisen:

1. Die Beauftragung des Sachverständigen, welche nach § 463 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO dem „Gericht" (nicht etwa allein dem Vorsitzenden) obliegt, erfordert - wie auch hier geschehen - eine Beschlussfassung. An diesem Beschluss hat in Fällen, in denen - wie hier - die Große Strafvollstreckungskammer zuständig ist, diese in ihrer nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG vorgesehenen Besetzung mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden mitzuwirken. Auch wenn bei Beschlüssen - anders als nach § 275 Abs. 2 StPO bei Urteilen - nicht die Unterschrift aller mitwirkenden Richter erforderlich sein mag (str. - vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, vor § 33 Rn. 6 mwN), so muss jedenfalls erkennbar sein, dass die gerichtliche Entscheidung gleichwohl in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung mit drei Richtern getroffen worden ist (BGH NStZ-RR 1997, 205; Mey-er-Goßner/Schmitt, aaO, vor § 33 Rn. 6 mwN). Dementsprechend ist diese Mitwirkung in den Akten zu dokumentieren, indem zumindest - wenn auch völlig unüblich und unzeckmäßig - im Rubrum im Anschluss an die Gerichtsbezeichnung die Namen der Richter in derselben Weise wie bei Urteilen aufgeführt werden (so OLG Stuttgart, Beschluss N‘ 16.12.1981 - 4 Ss 970/81 - juris) oder ein Vermerk zur Akte gebracht wird, aus dem sie der Zeitpunkt der Beschlussfassung und die daran mitwirkenden Kammermitglieder ergeben, um ggf. dem Rechtsmittelgericht eine Überprüfung des Verfahrensablaufs zu ermöglichen.

Daran fehlt es hier. Der Akteninhalt vermittelt zunächst den Eindruck, dass die Berichterstatterin das Verfahren jedenfalls anfangs wie eine Einzelrichterin in der Kleinen Strafvollstreckungskammer (§ 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG) geführt und die Entscheidung, ob und welchen Sachverständigen sie beauftragt, ohne Beratung und Mitwirkung der übrigen Kammermitglieder getroffen hat. Die beiden Beschlüsse vom 20.07.2016 und 20.01.2017, mit denen die Sachverständigen Dr.  und Dr.  nacheinander beauftragt wurden, hat ausschließlich die Berichterstatterin unterzeichnet. Ob bzw. inwieweit es sich bei den im Rahmen des Ablehnungsverfahrens gegen die Berichterstatterin von dieser und den übrigen Kammermitgliedern erwähnten „regelmäßigen Absprachen" jeweils um eine vorherige Beratung und Beschlussfassung gehandelt hat oder lediglich um nachträgliche Kenntnisgabe und Billigung, bleibt unklar. Abgesehen davon belegt das vorliegende Verfahren eindrucksvoll, dass die fehlende Unterzeichnung von Beschlüssen durch alle daran mitwirkenden Richter zu unnötigen Weiterungen mit Ablehnungsverfahren und dienstlichen Stellungnahmen führen kann.

2. Es mutet auch seltsam an, dass die Berichterstatterin selbst - ohne dass ein Fall der Vertretung des Vorsitzenden ersichtlich wäre - sämtliche verfahrensleitenden Verfügungen und sogar die nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO ausdrücklich dem Vorsitzenden obliegende Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung sowie die spätere Entscheidung über den Entpflichtungsantrag des Verurteilten getroffen hat; Letzteres auch ungeachtet des Umstands, dass der Verurteilte sie bereits als befangen abgelehnt hatte, ohne dass darüber eine Entscheidung ergangen war oder ersichtlich wäre, dass es sich insoweit um eine unaufschiebbare Amtshandlung nach § 29 Abs. 1 StPO gehandelt hätte.

3.            Im Hinblick auf die Verfügung vom 12.06.2017, mit der - ausweislich der Unterschrift - die Berichterstatterin die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Beteiligten angeordnet hat, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Zustellungen von Entscheidungen nach der gesetzlichen Regelung in § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO zwingend einer Anordnung durch den Vorsitzenden bedürfen, wobei die Anordnung wegen ihrer Bedeutung für die Zustellung im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig sein muss (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, aaO, § 36 Rn. 3).

4.            Damit der nunmehr durch die Strafvollstreckungskammer zu beauftragende Sach-verständige, der über forensich-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen sollte (vgl. § 463 Abs. 4 Satz 5 StPO), sein Gutachten (sei es mit oder ohne Exploration des Verurteilten) auf eine möglichst breite Basis stützen kann, erscheint es unverzichtbar, ihm neben den Gefangenenpersonalakten auch die - tunlichst vollständigen - Akten des Erkenntnis- und des Vollstreckungsverfahrens zur Verfügung zu stellen.

Es ist wenig nachvollziehbar, dass die durchaus umfangreichen Akten (die ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. vom 12.07.2010 zumindest aus sechs Bänden Hauptakten nebst Protokollband sowie drei Leitzordnern Fallakten und den Vollstreckungsakten des Amtsgerichts Wiesloch, 2 VRs 51/08 bestehen) „derzeit nicht auffindbar" sein sollen, wie dies die Staatsanwaltschaft Stuttgart am 03.04.2017 mitgeteilt hat. Sollte es trotz erneuter intensiver Suche dabei bleiben und sollten auch keine Handakten der Staatsanwaltschaft mehr verfügbar sein, müsste es zumindest möglich sein, unmittelbar von den im Erkenntnisverfahren tätig gewordenen Sachverständigen Prof. Dr.  und Dipl.-Psych.  jeweils eine Ausfertigung ihres damals erstatteten Gutachtens zu erhalten.

5.            Angesichts der zeitlichen Nähe des Endstraftermins am 26.08.2017 wird das Verfahren mit außergewöhnlicher Beschleunigung zu betreiben sein.

 

 

 

 

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