Erledigung der Unterbringung nach § 63 StGB nach über 10 Jahren

Beschluss LG Limburg vom 05.01. 2022 1 StVK 359/20

 

 

Landgericht Limburg/Lahn

Strafvollstreckungskammer in Hadamar

Geschäftsnummer:

1   StVK 359/20

4 Js 13133/06 - StA Marburg

Beschluss

In der Strafvollstreckungssache

gegen

Pflichtverteidigerin:     Rechtsanwältin Hanna Henning, Hungen

wegen                          Körperverletzung u. a.

hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Limburg a.d. Lahn am 05. Januar 2022

b e s c h l o s s e n :

Gemäß §§ 67 d Abs. 6 S. 3, Abs. 3 S. 1 StGB wird die mit Urteil des Landgericht Marburg vom 31. Januar 2007, Aktenzeichen 1 KLS 4 Js 13133/06, angeordnete Maßregel der Unterbringung des Untergebrachten in einem Psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB für erledigt erklärt.

Der Untergebrachte ist nach Rechtskraft dieser Entscheidung aus dem Maßregelvollzug zu entlassen.

Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein (S 67 d Abs. 6 Satz 4 StGB).

Die Dauer der Führungsaufsicht wird auf 3 Jahre verkürzt (S 68 c Abs. 1 StGB).

Der Verurteilte wird für die Dauer der Führungsaufsicht der Führung und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt (S 68 a Abs. 1 StGB).

Zum Bewährungshelfer wird der für seinen künftigen Wohnsitz geschäftsplanmäßig zuständige hauptamtliche Bewährungshelfer bestellt.

G r ü n d e :

Durch Urteil des Landgerichts Marburg vom 31. Januar 2007, Aktenzeichen 1 KLS 4 Js

13133/06, wurde bezüglich des Untergebrachten die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, da er im Zustand der Schuldunfähigkeit rechtswidrig handelnd den

Tatbestand der Sachbeschädigung gemäß S 303 Abs. 1 StGB in zwei Fällen, der Körperverletzung gemäß S 223 Abs. 1 StGB und der Beleidigung gemäß S 185 StGB verwirklicht hatte.

Der Verurteilung zugrunde lagen Vorfälle, bei denen er seinen Vater mit einem

Schlitzschraubendreher mit einer ca. 10 cm langen Klinge bedrohte und verfolgte, dabei mehrere Löcher in eine Zimmertür stach, eine Glasscheibe an der elterlichen Wohnung einschlug, unvermittelt und ohne jeden erkennbaren Anlass an einer Bushaltestelle einen Mitmenschen mit der Faust aufs Auge schlug und während eines Aufenthalts im ZSP Marburg eine Mitpatientin als „Schlampe" titulierte.

Beim Verurteilten lagen nach den Feststellungen des im Erkenntnisverfahren gehörten Sachverständigen Dr. Jocke eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie, eine Störung des Sozialverhaltens und eine Störung durch multiplen Konsum psychotroper Substanzen vor. Ferner bestand der Verdacht auf eine Störung durch schädlichen Gebrauch von

Cannabinoiden.

In dieser Sache befand sich der Untergebrachte vom 26. Mai 2009 bis zum 30. Januar 2014 in der Klinik für forensische Psychiatrie Haina, also für einen Zeitraum von 4 Jahren 8 Monaten und 4 Tagen.

Nach zwischenzeitlicher bedingter Entlassung befand er sich vom 22. Juli 2015 bis 21.

Januar 2016 gemäß S 67 h StGB zur Krisenintervention in einem psychiatrischen

Krankenhaus.

Ab dem 18. Januar 2016 hielt er sich wieder im Psychiatrischen Krankenhaus Haina auf.Seit dem 20. September 2018 hält er sich in der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie in Hadamar auf. Zuletzt wurde durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 20. Mai 2021, Aktenzeichen 1 StVK 359/20, eine Fortdauer der Maßregel angeordnet und eine Aussetzung abgelehnt.

Auf die Beschwerde des Untergebrachten hin hob das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main mit Beschluss vom 24. August 2021, Aktenzeichen 3 Ws 468/21, die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Limburg a.d. Lahn im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass das Landgericht rechtsirrig davon ausgegangen sei, dass die bisherige Unterbringungszeit des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus die Dauer von 10 Jahren noch nicht überschritten habe, weshalb ein unzutreffender Prüfungsmaßstab angelegt wurde.

Das Gericht hat daraufhin eine aktualisierte Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung zum Behandlungsverlauf und zur Behandlungsprognose eingeholt und den Sachverständigen, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer Ergänzung seines bereits im Rahmen der letzten Überprüfungsentscheidung erstellten Prognosegutachtens im Hinblick auf die durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main aufgeworfenen Fragen beauftragt.

Die Maßregelvollzugseinrichtung hat in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2021 berichtet, dass es dem Verurteilten auch weiterhin gelungen ist, sich in die Patientengemeinschaft gut zu integrieren und zum Behandlungsteam eine tragfähige therapeutische Zusammenarbeit aufzubauen und aufrechtzuerhalten.

Die therapeutische Auseinandersetzung mit seiner Sucht- und Delinquenzproblematik wurde von ihm fortgeführt, so dass sich sein Problembewusstsein für seine Straftaten weiter stabilisiert hatte und er sich Risiko- und Schutzfaktoren zur Bewältigung von Rückfallgefährdungssituationen erarbeiten konnte.

Es kam zu keinen Suchtmittelrückfällen oder Verhaltensrückfällen in prädeliktisches Verhalten. Lediglich am 19. Juni 2021 kam es im Rahmen einer konflikthaften Auseinandersetzung mit einem Mitpatienten zu einer Verhaltensentgleisung, die er jedoch zufriedenstellend aufarbeiten konnte.

Nach der Bearbeitung aller erforderlichen Therapieaufgaben stellte der Untergebrachte am 16. Februar 2021 einen Antrag auf die Genehmigung der Lockerungsstufe 2.1. Dieser Antrag wurde vom Behandlungsteam befürwortet und nach Erstellung einer ausführlichen Risiko und Prognosebeurteilung am 28. Mai 2021 genehmigt. Nach erfolgreicher Durchführung der

Belastungserprobungen und Bearbeitung der entsprechenden Therapieaufgaben wurde dem Untergebrachten programmgemäß am 28. Juli 2021 die Behandlungsstufe 2.4 genehmigt. In dieser Stufe hatte er die Möglichkeit, gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Station in den

Stadtbereich Hadamar zu gehen und an den Angeboten zur Freizeitgestaltung teilzunehmen. Zur Behandlung seiner psychotischen Erkrankung erhielt er alle 14 Tage XYX.

Suchttherapeutisch konnten weitere Erkenntnisse und Einsichten in seine Suchtmittelabhängigkeit mit ihm erarbeitet werden. Das Bewusstsein zur Einhaltung einer dauerhaften Abstinenz hatte sich bei ihm weiter stabilisiert. An der Suchtinfogruppe hatte er aktiv mitgearbeitet und seine Teilnahme am 13. April 2021 mit einem „Abschiedsbrief an die Drogen" erfolgreich beendet.

Im Rahmen der Entlassungsvorbereitung zeigte er die Bereitschaft, seine Weiterbehandlung in einer Nachsorgeeinrichtung für Patienten mit Doppeldiagnosen fortzuführen. Nach mehreren Gesprächen über dieses Thema hatte er sich schließlich dazu entschieden, sich erneut in der Einrichtung des Zentrums für Psychose und Sucht der XY zu bewerben, wo er bereits von Januar 2014 bis Dezember 2015 während einer ersten Dauerbelastungserprobung und anschließenden Entlassung auf Bewährung gewohnt hatte.

Nach Rücksprache mit den Mitarbeitern dieser Einrichtung bestand grundsätzlich die Bereitschaft, ihn dort erneut aufzunehmen.

Aktuell sah die Klinik bei einer Entlassung ohne weitere therapeutische Begleitung das Risiko für weitere Gewalttaten im Sinne der Einweisungsdelikte als fortbestehend an. Sie empfahl deshalb unter Weiterführung der verhaltenstherapeutischen

Behandlungsmaßnahmen sowie der Durchführung von Belastungserprobungen in Form von

Lockerungen zur Außenorientierung eine weitere Erprobung des Untergebrachten.

Diagnostisch ging die Klinik davon aus, dass beim Untergebrachten nach wie vor eine paranoide Schizophrenie besteht, sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung.

Der Sachverständige  ging diagnostisch in seinem Gutachten ebenfalls davon aus, dass beim Untergebrachten eine Schizophrenie in Remission neben einer dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung besteht. Außerdem besteht chronisch multipler

Substanzgebrauch, allerdings gegenwärtig abstinent. Das wahnhafte Verhalten des

Untergebrachten hat sich in der Vergangenheit durch adäquate Behandlung reduziert, bzw.

wurde nicht mehr auffällig. Der Drogenmissbrauch hat sich ebenfalls durch die Behandlung reduziert, so dass in den vergangenen Jahren hier deutliche Verbesserungen zu verzeichnen war, allerdings unter kustodialer Kontrolle.

Die Wahrscheinlichkeit von Tötungsdelikten sieht der Sachverständige beim Untergebrachten als eher geringer an.

Bei unverändert bestehender Diagnose sieht der Sachverständige das individuelle Risiko für Körperverletzungsdelikte beim Untergebrachten aktuell als im Rahmen der Basisrate an.

Dieses steigt aber im Fall von Drogenrückfällen und konsekutiv auch Rezidiven einer

Schizophrenie, wodurch es zu Streitigkeiten in der Familie bzw. Körperverletzungen bei Dritten kommen wird. Das Risiko von Straftaten wird nach seiner Meinung zwingend dann steigen, wenn die Schizophrenie unbehandelt bliebe bzw. unzureichend behandelt würde, sowie vor allem, wenn erneute Drogenrückfälligkeit stattfände. Dann steigt auch das Risiko für schwere Straftaten.

Aktuell erreicht das Risiko erneuter Straffälligkeit nach seiner Einschätzung jedoch keinen höhergradigen Wahrscheinlichkeitsbereich.

Der Untergebrachte ist erneut persönlich gehört worden. Er hat dabei zum Ausdruck gebracht, dass es ihm aktuell gut gehe, dass aufgrund der Corona-Pandemie seine

Behandlung aktuell aber nicht vorangehe. Er habe sicherlich nicht vor, künftig einen Mord zu begehen. Auch Körperverletzungen habe er seit über 10 Jahren nicht mehr begangen. Er nehme seine Medikamente weiter und habe seine Suchtproblematik im Griff. Er könne aktuell Wohnung in seinem Elternhaus nehmen. Sein Bruder bewohne dort eine eigene Etage. Er habe sich bereits um die Unterbringung in einem Wohnheim beworben und sei auch bereit, dort hinzugehen. Er ist auch damit einverstanden, weiterhin in ärztlicher

Behandlung zu verbleiben, sich Drogenscreenings zu unterziehen und mit der forensischen Ambulanz zusammenzuarbeiten.

Bei dieser Sachlage war gemäß § 67 d Abs. 6 S. 3 StGB in Verbindung mit S 67 d Abs. 3 S. 1 StGB die Maßregel für erledigt zu erklären, da ein weiterer Vollzug nicht mehr verhältnismäßig erscheint.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keine Veranlassung hat, hat die Unterbringungsdauer im vorliegenden Fall die 10-Jahres-Grenze des S 67 d Abs. 6 S. 3 StGB überschritten.

Demgemäß darf die Maßregel nur noch fortgesetzt werden, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch die die Opfer seelisch und körperlich geschädigt werden (SS 67 d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB).

Hierzu hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ergänzend ausgeführt, dass es dazu konkreter, auf Tatsachen gestützter Feststellungen bedarf, dass entsprechende Taten mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades drohen; die bloße Möglichkeit der künftigen

Begehung entsprechender Taten reicht zur Feststellung einer ungünstigen Prognose ebenso wenig wie die bloße Gefahr schwerer seelischer oder körperlicher Schädigung von Opfern aus.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht nämlich Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf daher nur fortgesetzt werden, wenn der damit verbundene Eingriff in das Freiheitsrecht zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis steht (vgl.

hierzu BVerfGE 70, 297, 312).

Die Beurteilung hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrige Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist

(Häufigkeit/Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Die vom Untergebrachten ausgehende Gefahr ist hinreichend zu konkretisieren. Der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu bestimmen, da deren bloße Möglichkeit die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen vermag. Bei alledem ist auf die Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen. Außerdem sind die Wirkungen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe zu berücksichtigen.

Bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs lässt sich eine Fortdauer der Maßregel aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht weiter begründen.

Der Untergebrachte hat mittlerweile eine Freiheitsentziehung erlitten, welche das Maß von 10 Jahren überschreitet.

Die von ihm verwirklichten Anlassstraftatbestände der Sachbeschädigung in zwei Fällen, der Körperverletzung und der Beleidigung sehen bei weitem keine Strafen vor, die dem vorliegenden Maß der erlittenen Freiheitsentziehung entsprechen würden.

Auch wenn man das Geschehen abweichend von den Feststellungen des Landgerichts Marburg als versuchten Totschlag werten würde, ergibt sich keine andere Bewertung. Das vom Untergebrachten verwirklichte Unrecht und die erlittene Freiheitsentziehung stehen deutlich nicht mehr im Verhältnis zueinander.

Aus dem Krankheits- und Behandlungsverlauf ergibt sich kein erhöhtes Risiko für schwerwiegende Gewalttaten.

Der Verurteilte leidet an einer paranoiden Schizophrenie, aktuell in Remission, sowie einer zumindest dissozial akzentuierten Persönlichkeitsstörung sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch.

Diese Diagnosen ergeben sich aus allen bisher im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren eingeholten sachverständigen Stellungnahmen, werden auch von der Maßregelvollzugseinrichtung geteilt.

Es besteht keine Veranlassung, von Seiten des Gerichts an der Richtigkeit dieser Diagnosen zu zweifeln.

Die schizophrene Grunderkrankung ist wahrscheinlich lebenslang und nicht heilbar, kann in ihrer Symptomatik allerdings durch entsprechende Medikation zurückgedrängt werden.

Der Untergebrachte zeigt sich aktuell in dieser Hinsicht medikamentencompliant.

Er hat grundsätzliche Einsicht in seine Erkrankung.

Ebenso ist ihm die von der begleitenden Suchtmittelabhängigkeit ausgehende Gefahr bewusst und bekannt, auch wenn die Behandlung nach Einschätzung sowohl des

Sachverständigen  als auch der Maßregelvollzugseinrichtung noch nicht abgeschlossen ist.

Beide sind allerdings auch der Auffassung, dass unter schützenden und begleitenden Kontroll- und Behandlungsmaßnahmen, sofern diese engmaschig genug sind, ein neuerliches Abgleiten des Untergebrachten in die akute Suchtmittelabhängigkeit und ein eigenmächtiges Absetzen der neuroleptischen Medikation frühzeitig erkannt und ggf.

verhindert werden kann.

Der Sachverständige  geht deshalb davon aus, dass das Risiko des Verurteilten aktuell und mittelfristig als nicht höher einzustufen ist, als bei der Vergleichsgruppe von Personen mit ähnlichem Hintergrund. Erst bei längerfristigem Absetzen der Medikation und neuerlichem Suchtmittelkonsum sieht er ein deutlich gesteigertes Risiko für neue Straftaten im Sinne der Einweisungsdelinquenz.

Diese bloße Möglichkeit einer Risikoerhöhung, die sich aktuell nicht durch Tatsachen untermauern lässt, reicht aber wie dargelegt nicht aus, eine Fortdauer der Behandlung anzuordnen. Hierfür hätte es einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades bedurft.

Hinzu kommt, dass Gewalttaten in der Vorgeschichte des Untergebrachten nicht belegt sind. Er ist erstmals mit den vorliegenden Straftaten auffällig geworden.

Der Sachverständige sieht auch beim Untergebrachten aktuell kein erhöhtes Risiko gegenüber Vergleichsgruppen, was die Begehung von Tötungsdelikten betrifft.

Auch aus dem Vollzugsverlauf lässt sich die Wahrscheinlichkeit weiterer einschlägiger Straftaten nicht ableiten.

Der Untergebrachte hat sich, auch wenn es gelegentlich Schwierigkeiten und impulsive Durchbrüche gegeben hat, weitestgehend compliant auf die Behandlung eingelassen. Ihm wurden demgemäß bereits erste Vollzugslockerungen gewährt, auch wenn der entsprechende Erprobungsprozess aktuell aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie gestoppt wurde.

Der Umstand, dass es in der Vergangenheit im Rahmen von bedingten Entlassungen immer wieder zu Verhaltens- und Suchtmittelrückfällen gekommen ist, vermag eine

Fortdauerentscheidung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Da dieses Risiko bekannt ist, ist durch die Möglichkeiten der Führungsaufsicht und die damit einhergehende enge Kontrolle des Verhaltens des Untergebrachten entsprechend entgegenzuwirken.

Sollte es dennoch zu neuen Straftaten kommen, so hat der Gesetzgeber hierfür den allgemeinen Strafkatalog geschaffen, auf dessen Grundlage die neuen Taten zu sanktionieren sein werden.

Allein diese allgemeine, abstrakte Möglichkeit neuer, künftiger Straftaten rechtfertigt keine weitere Fortdauer der bereits mehr als 10-jährigen Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund der vom Untergebrachten verwirklichten Anlasstaten. Im Ergebnis fehlt es damit an der nötigen erhöhten Wahrscheinlichkeit weiterer, schwerwiegender Gewaltdelikte, also solcher Taten, die von einer gewissen Erheblichkeit sind, mit der Folge, dass die weitere Fortdauer der Unterbringung als unverhältnismäßig einzustufen ist und die Maßregel für erledigt zu erklären war.

 

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