3 Ws 468/21
4 Js 13133/06 |
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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
In dem strafrechtlichen Unterbringungsverfahren
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Verteidigerin: Rechtsanwältin Henning, Hungen,
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.
hier: Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
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hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
am 24. August 2021 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Limburg/Lahn — Strafvollstreckungskammer — vom 27. Mai 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Limburg an der Lahn zurückverwiesen.
Es wird ergänzend festgestellt, dass im Überprüfungsverfahren eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von drei Monaten und drei Tagen eingetreten ist.
Gründe:
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Limburg/Lahn hat mit dem angefochtenen Beschluss die Aussetzung der mit Urteil des Landgerichts Marburg vom 31. Januar 2007 — Az.: 1 KLs 4 Js 13133/06 — angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB erneut nicht zur Bewährung ausgesetzt und auch nicht für erledigt erklärt. Hiergegen wendet sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen Beschwerde.
Die statthafte, form- und fristgerechte eingelegte sofortige Beschwerde (§§ 463 Abs.3, Abs.6 i.V.m. § 454 Abs.1, Abs. 3, § 462 Abs.3, § 311 Abs.2 StPO) hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Die angegriffene Entscheidung leidet — abgesehen davon, dass die vom Senat bereits in seiner letzten Entscheidung (Beschluss vom 28. Mai 2020 — 3 Ws 65/20) deutlich angemahnte Entscheidung nach § 67 a StGB bislang erkennbar nicht getroffen wurde
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— mangels bestmöglicher richterlicher Sachverhaltsaufklärung an einem durchgreifenden Verfahrensmangel.
Die Kammer hat den für eine weitere Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzulegenden strengen Verhältnis-mäßigkeitsmaßstab des § 67 d Abs.6 S.3 i.V.m. § 67 d Abs.3 S.1 StGB nicht angewandt und diesen nicht der tatrichterlichen Sachverhaltsaufklärung und ihrer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des vorliegenden Einzelfalls zugrunde gelegt. Demgemäß hat sie zwar formal das notwendige Gutachten eines externen forensischen Sachverständigen (§ 463 Abs.3 S.4 StPO) eingeholt, das Gutachten erweist sich aber — mangels zutreffender richterlicher Aufgaben- und Fragestellung — als für die Sachverhaltsaufklärung unzureichend.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf daher nur fortgesetzt werden, wenn der damit verbundene Eingriff in das Freiheitsrecht zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis steht (vgl. hierzu BVerfGE 70, 297, 312). Die Beurteilung hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit/Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Die vom Untergebrachten ausgehende Gefahr ist hinreichend zu konkretisieren. Der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu bestimmen, da deren bloße Möglichkeit die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen vermag. Bei alledem ist auf die Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen. Außerdem sind die Wirkungen der kraft Gesetz eintretenden Führungsaufsicht und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe zu berücksichtigen (§§ 67 d Abs.2 S.2 StGB; §§ 68 a, 68 b StGB).
Mit zunehmender Unterbringungsdauer gewinnt das Freiheitsrecht des Untergebrachten an Bedeutung und die Verhältnismäßigkeitsmaßstäbe verschärfen sich. Eine sich allein am Maßstab des § 67 d Abs.2 S.1 StGB vorgenommen Prüfung und Sachverhaltsaufklärung genügt dann nicht mehr. So liegt der Fall hier.
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Der Betroffene befindet sich — anders als dies die Kammer offenbar annimmt — mittlerweile mehr als 10 Jahre in der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Im Urteil des Landgerichts Marburg vom 31. Januar 2017, rechtskräftig seit dem 31. Januar 2017, war die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden, so dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß verblieb. Nach Rechtskraft des Beschlusses des Landgerichts Marburg vom 2. April 2009 (22. April 2009), mit dem die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung widerrufen worden war, befand er sich vom 26. Mai 2009 (tatsächliche Aufnahme in der Unterbringung nach Selbststellung in der forensischen Klinik Haina) bis zum 30. Januar 2014 fortlaufend in der Unterbringung, also für einen Zeitraum von vier Jahre, acht Monaten und vier Tagen. Seit dem 22. Juli 2015 befindet er sich wiederum fortlaufend in der Unterbringung, wobei in die Berechnung der Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Zeit einer Krisenintervention gemäß § 67 h StGB (hier vom 22. Juli 2015 bis 21. Januar 2016) miteinfließt (vgl. hierzu OLG Karlsruhe RuP 2018, 47-51, Beschluss vom 5. September 2017 — 2 Ws 251/17 m.w.Nachw.), so dass sich die weitere Unterbringungszeit bis zum Ablauf der Überprüfungsfrist am 3. Dezember 2020 auf fünf Jahre vier Monate und 11 Tage belief. Selbst nach überschlägiger Berechnung war der Beschwerdeführer daher bereits am 3. Dezember 2020 und erst recht im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer am 27. Mai 2021 mehr als zehn Jahre untergebracht. Bei der Berechnung der Unterbringungsdauer bleiben lediglich die Zeiten unberücksichtigt, die sich der Untergebrachte nach der ihm bewilligten Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung, auf freiem Fuß befand (31. Januar 2014 bis 21. Juli 2015).
Dauert die Unterbringung — wie vorliegend — zehn Jahre, wird der Verhältnismäßigkeitsmaßstab durch die gesetzliche Regelung des § 67 d Abs.3 und Abs.6 S.3 StGB dahin konkretisiert, dass die Fortdauer der Unterbringung in der Regel nicht mehr verhältnismäßig ist, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden. Dazu bedarf es der konkreten auf Tatsachen gestützten Feststellung, dass entsprechende Taten mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades drohen; die bloße Möglichkeit reicht ebenso wenig wie die bloße Gefahr schwerer seelischer oder körperlicher Schädigung von Opfern zur Feststellung
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einer ungünstigen Prognose aus. Die Intention des Gesetzgebers („Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften" vom 8. Juli 2016 (Bundesgesetzblatt 11610)) bestand gerade darin, angesichts steigender Zahlen von in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Personen die Anordnungsvoraussetzungen in § 63 StGB auf gravierende Fälle zu fokussieren und eine zeitliche Begrenzung der Unterbringung bei weniger schwerwiegenden Gefahren durch eine Konkretisierung der Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung über sechs und zehn Jahre hinaus (§ 67d Absatz 6 StGB) zu schaffen (vgl. hierzu OLG Celle Beschluss vom 26. Juni 2017 — 2 Ws 133/17 zitiert über Juris).
Diesen verschärften Maßstäben hat die Kammer in ihrem Verfahren erkennbar nicht Rechnung getragen. Die Stellungnahmen der forensischen Klinik in Hadamar vom 13. August 2020 und 12. April 2021 beschäftigen sich — entsprechend der für eine Einrichtung nach § 64 StGB üblicherweise erheblichen Fragestellung - schwerpunktmäßig mit den Erfolgsaussichten der weiteren Behandlung; die prognostische Bewertung der weiteren Gefährlichkeit des Untergebrachten erschöpft sich in der Feststellung eines deutlichen Risikos für erneute Straftaten im Bereich der Einweisungsdelikte (Nötigung, Sachbeschädigung, einfache Körperverletzung), ohne positive Feststellung, dass von dem Untergebrachten mit hoher Wahrscheinlichkeit auch erhebliche Straftaten mit schwerer Schädigung seiner Opfer zu erwarten sind.
Auch die Beauftragung des externen forensischen Sachverständigen durch die Beschlussfassung der Kammer vom 5. Oktober 2020 beschränkt die an den Sachverständigen gerichtete Aufgabenstellung auf die Frage, ob von dem Verurteilten außerhalb des Maßregelvollzugs überhaupt rechtswidrige Taten zu erwarten sind, also auf den Maßstab des § 67 d Abs.2 StGB. Erforderlich wäre aber eine Beauftragung zum wesentlich erhöhten Maßstab des § 67 d Abs. 3 S.1 und Abs. 6 S.3 StGB gewesen. Die bisherigen Ausführungen des Sachverständigen bieten auch — ohne dass diesem das infolge der unzureichenden Fragestellung angelastet werden könnte - keine hinreichende Grundlage für eine Beurteilung des aktuellen Gefahrenpotentials des Untergebrachten; vielmehr erschöpfen sich seine Ausführungen in der prognostischen Bewertung der Gefahr der Begehung weiterer rechtswidrige Straftaten, ohne nach deren Schweregrad hinreichend zu differenzieren.
So kommt er im Ergebnis zu der Beurteilung eines moderaten bis hohes Rückfallrisiko für einschlägige Delinquenz (Bedrohung, Beleidigung, einfache Körperverletzung) und hält auch letztendlich dieses Risiko bei entsprechender Begleitung und Betreuung des Untergebrachten für beherrschbar. Auch weitergehende Lockerungen hält er uneingeschränkt für vertretbar und mahnt diese als notwendigen Schritt der weiteren Erprobung gerade an.
Mit der Wertung der Kammer, von dem Untergebrachten seien in unbehandeltem Zustand auch Tötungsdelikte zu erwarten, ist dies nicht vereinbar, ohne dass die Kammer diese abweichende Feststellung/Wertung nachvollziehbar begründet.
Die Entscheidung der Kammer konnte daher keinen Bestand haben.
Die Kammer wird nunmehr den externen Sachverständigen (ergänzend) zu beauftragen haben. Hierbei sind die vom Senat bereits in seiner letzten Beschlussfassung (Beschluss vom 28. Mai 2020 (3 Ws 65/20) aufgeführten Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zwar zeigt sich der psychopathologische Zustand des mittlerweile 38 Jahre alten Untergebrachten derzeit aufgrund der eingenommenen Depotmedikation weitgehend stabil. Eine akute psychotische Symptomatik ist bis auf gewisse Unruhezustände nach einem Nachlassen der Wirkung der Depotmedikation nicht zu gegenwärtigen. Der Untergebrachte zeigt auch zumindest eine formale Behandlungs- und Krankheitseinsicht und nimmt an den ihn angebotenen Behandlungen teil. An die Vorgaben eines Behandlungsvertrages hat er sich ausweislich des Berichts der Klinik vom 12. April 2021 etwa vier Monate gehalten, so daß durchaus Behandlungsfortschritte eingetreten sind. Auch ist zu konstatieren, dass es — trotz Suchtmittekonsums — im Zeitraum vom 31. Januar 2015 bis 21. Juli 2015, in dem er sich auf Bewährung auf freien Fuß befand, zu keinen neuen Straftaten gekommen ist. Fraglich ist aber, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit derzeit im Falle einer (bedingten) Entlassung aus der Unterbringung eine Entgleisung des psychischen Zustandes (etwa getriggert durch Alkohol und Drogenkonsum bei nur fragiler Abstinenzmotivation und mangelhafte Compliance, die sich in der Vergangenheit bereits in zwei gescheiterten bedingten Entlassung zeigte) ebenso droht wie die dadurch bestehende (hohe ?) Gefahr konflikthaften, aggressiven und tätlichen Verhaltens. Hierbei ist bei der Bewertung der Wahrscheinlichkeit und des Grades der Gefahr für andere Personen miteinzubeziehen ist, dass sich der Untergebrachte in der Vergangenheit bewaffnet hat (z.B. mit einem Schlitzschraubendreher) und ob er diese Waffen einsetzen würde, so dass schwere physische Verletzungen von potentiellen Tatopfern (z.B. Familienangehörigen, Pflegemitarbeitern oder möglichen Zufallsopfern) drohen können.
Auch hat der Sachverständige zu bewerten, ob ein solch möglicherweise hohes Risiko durch einen Bewährungsdruck sowie die Erteilung von Auflagen und Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht nunmehr auf ein vertretbares Maß verringert werden könnte, zumal Behandlungsfortschritte eingetreten sind und sich zumindest intramural Absprachefähigkeit und Compliance des Untergebrachten verbessert haben.
Es erscheint auch sinnvoll, den Sachverständigen mit der Fragestellung zu betrauen, ob die faktische Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel des § 64 StGB geeignet war und ist, ihm eine umfassende und geeignete Behandlung zuteilwerden zu lassen bzw. seine Resozialisierung besser zu fördern. Im Hinblick auf eine mögliche triggernde (Mit-) Relevanz der Suchterkrankung für die kriminogen relevante psychotische Erkrankung mag dies naheliegend erscheinen, eine fachkundige Stellungnahme ist insoweit jedoch nicht nur für die nunmehr unverzüglich von der zuständigen Strafvollstreckungskammer nach § 67 a StGB zu treffende Entscheidung grundlegend, sondern kann auch für die Frage der Beurteilung der weiteren Verhältnismäßigkeit der langandauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine Rolle spielen.
Der Senat sieht sich im Hinblick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 3. Juli 2019 — 3 BvR 2256/17, Beschluss vom 13. August 2018 2 BvR 2071/16 zitiert über Juris) auch gehalten, festzustellen, dass die jährliche Überprüfungsfrist des § 67 e Abs.2 StGB vorliegend um 5 Monate und 24 Tage überschritten worden ist. Die Fortdauerentscheidung vom 27. Mai 2021 erfolgte hier nicht innerhalb der Überprüfungsfrist des § 67 e Abs.2 StGB; hierfür hätte die Fortdauerentscheidung spätestens am 3. Dezember 2020 ergehen müssen. Entgegen ihrer Verpflichtung hat die Strafvollstreckungskammer in dem angegriffenen Beschluss keinerlei Ausführungen zu den Gründen der Fristüberschreitung und einen hierdurch möglicherweise verursachten rechtswidrigen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten nach Art. 2 Abs.2 S.2 GG gemacht. Allein das Begründungsdefizit spricht für eine grundsätzliche Verkennung der grundrechtsschützenden Funktion der Überprüflings-frist. Der Senat entnimmt der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts indes, dass auch der Senat als Beschwerdegericht selbst bewerten kann und muss, ob die festgestellte Fristüberschreitung auf einer Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht beruht. Geboten ist also die Prüfung, ob und nötigenfalls die Feststellung, dass und in welchem Umfang eine Fristüberschreitung rechtsstaatswidrig war. Hierfür ist der Verfahrensverlauf in den Blick zu nehmen, denn nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, ist automatisch eine Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann.
Insoweit ist hier eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von 3 Monaten und 3 Tagen für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 4. Oktober 2020 festzustellen.
Vorliegend wurden die Akten seitens der Staatsanwaltschaft nicht rechtszeitig (innerhalb der vom Senat geforderten Frist von ca. sechs Monaten vor Ablauf der Überprüfungsfrist, vgl. hierzu Senatsentscheidung Beschluss vom 12. August 2019, 3 Ws 544/19) am 3. Juni 2020 vorgelegt. Dies ist allerdings zunächst kein rechtsstaatswid-riges Versäumnis, da die Verzögerung aus dem Erfordernis der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens im vorangegangenen Überprüfungszeitraum resultierte. Der Rücklauf der Akten mit dem Beschluss des Senats vom 28. Mai 2020 in der beratenen Endfassung an die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main erfolgte hier am 17. Juni 2020. Unter Berücksichtigung des Zeitablaufs des notwendigen Geschäftsgangs hätten die Akten der zuständigen Strafvollstreckungskammer Hadamar dann allerdings am 1. Juli 2020 vorgelegt werden müssen. Tatsächlich erfolgte die Vorlage nach Anforderung der StVK Hadamar vom 22. Juli 2020 erst mit Eingang am 4. August 2020. Es oblag sodann der Strafvollstreckungskammer das Verfahren zeitnah und sachgerecht im Hinblick auf den Ablauf der Überprüfungsfirst am 3. Dezember 2000 in besonderem Maß zu fördern. Warum die Einholung des notwendigen Gutachtens eines externen forensischen Sachverständigen sodann erst am 5. Oktober 2020 beschlossen wurde, ist nicht erklärt. Sachliche Gründe hierfür sind nicht ersichtlich, so dass sich auch hieraus eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ergibt.
Ab diesen Zeitpunkt hat die Kammer das Verfahren sachgerecht gefördert.
Die notwendige Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung lag der Strafvollstreckungskammer am 13. August 2020 bereits vor. Die Auswahl des Gutachters oblag ebenfalls dem Ermessen der Kammer; die sodann erfolgte Beauftragung der Sachverständigen Prof. Dr. kann, auch wenn die zeitlichen Kapazitäten der vielbeauftragten Sachverständigen nicht vorher abgeklärt worden sind, nicht als nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Freiheitsgrundrecht schützenden Verfahrensrecht gewertet werden. Nach Beauftragung des Sachverständigen Stein am 5. November 2020 lag das schriftliche Gutachten am 3. März 2021 in einem üblichen, angemessenen Zeitrahmen von ca. 4 Monaten vor. Der weitere Verfahrensablauf ab Vorlage des Sachverständigengutachtens im März 2020 erfolgte bis zum erneuten Anhörungstermin im Beisein des Sachverständigen am 27. Mai 2020 erneut zeitnah und sachgerecht; es entsprach dem Wunsch der Verteidigung die Anhörung erst ab Mitte Mai 2020 zu terminieren. Rechtsstaatswidrige Verzögerungen sind bis zur Sachentscheidung am 27. Mai 2020 somit nicht mehr zu vergegenwärtigen.
Auch unter Berücksichtigung des Verfahrensverstoßes ist aber die weitere Unterbringung nicht unverhältnismäßig. Das folgt aus der auf den Einzelfall des Untergebrachten bezogenen Abwägung des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten mit dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit und der insoweit wie dargelegt in Rede stehenden Gefährdung hoher Rechtsgüter unter Berücksichtigung des Gewichts des Verstoßes und des Umstands, dass der Verfahrensverstoß mittlerweile geheilt ist und es auch bei rechtzeitiger Prüfung nicht gerechtfertigt erscheint, den Verurteilten zu entlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2004 a. a. 0. S. 94 sowie, unter Verzicht auf nähere Begründung, die zitierten Beschlüsse des BVerfG vom 13. August 2018 und10.Oktober2016
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