Mit der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, ebenso im Fall eines Bewährungswiderrufes, beginnt für den Betroffenen, der sich zuvor in Freiheit befunden hat, eine vollständige Veränderung seines bisherigen Lebens. Diese Veränderung ist besonders gravierend. Befand sich der Betroffene zuvor in Untersuchungshaft, ist der Übergang in die Strafhaft deshalb nicht ganz so gravierend, weil - wenn auch in Untersuchungshaft - der Entzug der Freiheit bereits vollzogen wurde.
In Hessen gibt es 16 Justizvollzugsanstalten, 3 Zweiganstalten, 1 Abteilung für die Sicherungsverwahrung und 8 Abteilungen für offenen Vollzug.
Rechtsanwältin Hanna Henning
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