Mitglied im Kartell gegen § 63 StGB

LG Kassel erklärt Unterbringung in einem psychitrasichen Krankenhaus wegen Fehleinweisung für erledigt. Beschluss vom 09.06. 2021

Bundesverfassungsgericht Beschluss vom  01.12. 2020 - 2 BvR 1853/20 Aufhebung des Beschlusses der 2. Strafkammer des OLG Frankfurt am Main  2 HEs 383/20 vom 23.09. 2020.

 

 

 

Der Kommentar

Die Anordnung über die Fortdauer der Untersuchungshaft durch den Beschluss des 2. Strafsenates bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 23.09. 2020 und dessen inhaltliche Begründung, hatten „Geschmack“.

Immerhin befindet sich die Betroffene seit dem 05.12. 2019 in Untersuchungshaft und wurde am 04.12. 2019 festgenommen. Das Verfahren wurde zunächst zügig geführt, insbesondere erhob die Staatsanwaltschaft bereits am 31.03. 2020 die Anklage. Am 22.04. 2020 wird dann ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 64 StGB bezüglich des Mitangeschuldigten beauftragt.   Das Landgericht hatte bei dem Sachverständigen zweimal angefragt, jeweils mit Schreiben vom 28.05. 2020 und 23 Juni 2020, wann denn das Gutachten vorliegen würde. Allerdings reagierte der Sachverständige zunächst nicht und meldete sich erst am 18.08. 2020, um mitzuteilen, dass er sein Gutachten in der 36 Kalenderwoche wohl vorlegen würde.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – dort der 2. Strafsenat – beschließt die Fortdauer der Untersuchungshaft mit einer „erstaunlichen Begründung“. So wird resümiert, dass die Angeschuldigte sich zwar seit mehr als 9 Monaten in Untersuchungshaft befinden würde, ein Urteil aber - weil ein Gutachten bezüglich des Mitangeklagten nicht vorliegen würde – bislang nicht möglich gewesen sei. Im Übrigen seien die Ermittlungen weiterhin mit dem notwendigen und erforderlichen Nachdruck geführt worden – insbesondere habe es keine erheblichen oder vermeidbaren Verzögerungen <entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgaben> gegeben.

Hinsichtlich der Tatsache, dass kein Gutachten vorlag, führt der 2. Strafsenat dann aus, dass die Dauer des Auftrages durch den Sachverständigen nicht zu beanstanden sei – wobei dann ergänzend ausgeführt wird – diese sei durch das Gericht nicht zu vertreten, weil sich die Arbeitsweise des Sachverständigen der Kontrolle durch die Justizorgane weitestgehend entziehen würde – und – daher sei die vom Sachverständigen in Anspruch genommene Zeit klaglos hinzunehmen. Auch eine (mögliche) Abtrennung des Verfahrens, die das Landgericht nicht vorgenommen hatte, sei nicht zu beanstanden.

Alles in allem soweit gut, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt und die Abwägung zwischen dem Grundrecht „der Angeklagten“ an sich der Angeschuldigten auf Wahrung deren persönlichen Freiheit und dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung rechtfertige die weitere Vollstreckung der Untersuchungshaft.

Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde – verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - führt dann am 01.12. 2020 zu der Aufhebung der Entscheidung des 2. Strafsenates und dies mit deutlichen Worten.

Der Beschluss genüge nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Das Verfahren sei nicht mit der gebotenen Zügigkeit geführt worden. Dem Beschluss des Oberlandesgerichts seien keine besonderen Umstände zu entnehmen welche die Fortdauer der Untersuchungshaft verfassungsrechtlich hinnehmbar erscheinen lassen. Das Oberlandesgericht begründe nicht nachvollziehbar, dass das Landgericht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe. Es sei hier nicht berücksichtigt worden, dass die Verantwortung für die Verfahrensbeschleunigung beim Landgericht und nicht etwa bei dem beauftragten Sachverständigen liegt. Dies betreffe insbesondere auch die Überwachung der Dauer der Gutachtererstattung. Überdies habe die Beschwerdeführerin die Verfahrensverzögerung in keiner Weise zu vertreten.  Des Weiteren sei die Auffassung des Oberlandesgerichts bezüglich der möglichen Verfahrensabtrennung auch nicht nachvollziehbar begründet.

Die Generalbundesanwaltschaft hatte die Ausführungen des Oberlandesgerichts als teilweise floskelhaft definiert.

Das was das Bundesverfassungsgericht dem 2. Strafsenat mit der Entscheidung vom 01.12. 2020 ins „Stammbuch“ geschrieben hat, ist angesichts der Tatsache, mit was für einer dilettantischen Begründung hier verfassungsrechtliche Mindestgrundsätze ausgehebelt worden sind, überaus deutlich. Und man darf hier durchaus die Frage stellen, ob Richter, die derart angezählt worden sind weiterhin ihre Tätigkeit in dem höchsten Hessischen Instanzgericht fortführen können.

 

Thomas Henning

 

 

Rechtsanwältin Hanna Henning ist Mitglied des RAV

PRESSEERKLÄRUNG

 

Unter dem Datum vom 21.02. 2019 habe ich, beauftragt von der Betreuerin meines Mandanten Herrn Kulac, Strafantrag gegen den Staatsanwalt als Gruppenleiter der StA Bayreuth Daniel Götz und ebenso den Leiter der SOKO Peggy Herrn Kriminaldirektor Uwe Ebner, sowie die an der Zeugenbefragung durch Abspielen der Gesprächsaufzeichnung vom 24.07. 2002 Polizeibeamten gestellt.

 

Ebenso unter dem Datum von 21.02. 2019 habe ich hinsichtlich dieser Ermittlungsvorgänge Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben und die Ablösung des Staatsanwaltes als Gruppenleiter Herrn Daniel Götz und den Leiter der SOKO Peggy Herrn Kriminaldirektor Uwe Ebner von den Ermittlungen im Mordfall Peggy beantragt.

 

Die Dienstaufsichtsbeschwerde bezieht sich auf den Komplex der Ermittlungen der SOKO Peggy in Lichtenberg bezüglich der Ermittlungshandlungen in mindestens 6 Fällen und zwar am 11.01. 2019, am 28.01. 2019 und in einem weiterem Fall ohne Datum, wo im Rahmen einer vorgeblichen Zeugenbefragung eine im damaligen Ermittlungsverfahren gegen Herrn Ulvi Kulac, am 24.07. 2002 von 13:05 Uhr bis 13:55 Uhr heimlich erstellte Gesprächs-aufzeichnung vorgespielt wurde. Diese Gesprächsaufzeichnung beinhaltet ein hochemotionales Gespräch meines Mandanten Herrn Ulvi Kulac mit dessen Vater Erdal Kulac. Nach den Angaben dieser Zeugen wurden diese dahingehend befragt, ob diese den Inhalt des Gespräches für „glaubwürdig hielten“. Es wird hier an dieser Stelle schon darauf hingewiesen, dass diese Gesprächsaufzeichnung ausweislich der Niederschrift des Landgerichtes Hof im Verfahren 1 KLs 22 Js 12451/01 jug in Form des Protokolles der Hauptverhandlung dort weder eingeführt und auch nicht vorgespielt worden ist. Somit handelt es sich auch nicht etwa um eine Gesprächsaufzeichnung, die bereits in öffentlicher Verhandlung allen zugängig gemacht worden ist.

 

Mein Mandant Herr Kulac wurde im Wiederaufnahmeverfahren vom Vorwurf des Mordes an dem Kind Peggy Knobloch freigesprochen.

 

Die hier nunmehr Zeugen vorgespielte Gesprächsaufzeichnung wurde im Rahmen des seiner-zeitigen Ermittlungsverfahrens gegen meinen Mandanten aufgezeichnet. Sie beinhaltet ein tiefemotionales Gespräch zu und über die vorgebliche Beteiligung meines Mandanten an der Tötung von Peggy Knobloch mit dem Vater meines Mandanten. Diese Aufzeichnung kann, insoweit mein Mandant freigesprochen wurde, Dritten nicht mehr vorgespielt werden. Denn mit dem Freispruch meines Mandanten, ist die seinerzeitige Aufzeichnung, welche als Beweis-mittel gegen meinen Mandanten verwendet werden sollte, zu vernichten. Sie kann in keinem Fall und unter keinerlei rechtlichen Subsumtionen in einer Manipulationsvernehmung von mindestens 6 Zeugen diesen vorgespielt werden. Diese Verfahrensweise ist nicht nur rechtswidrig sondern in einer eklatanten Art und Weise verfassungswidrig.

 

Diese Vorspielung eines heimlich aufgezeichneten Gespräches zwischen Vater und Sohn durch die Ermittlungsbehörden statuiert darüber hinaus einen Verstoß gegen Art. 1 Absatz 1 GG, ferner Art. 2 Absatz 1 GG und insbesondere auch Art. 3 Absatz 2 Satz 2 GG. Mein Mandant ist schwer behindert mit einem GDB von 80 %.

 

Das Abspielen dieser Aufnahme gegenüber Dritten stellt sich als manipulative, ansonsten vollkommen sinnfreie Ermittlungsmaßnahme da, weil im Rahmen einer „Zeugenbefragung“ der Inhalt eines Gespräches zwischen Vater und Sohn als „glaubhaft“ von den Zeugen beurteilt werden soll.

 

Die Verwendung dieser Gesprächsaufzeichnung war und ist rechtswidrig. Eine Rechts-grundlage hierfür gibt es nicht. Ebenso gibt es keine gerichtliche Anordnung dass diese Gesprächsaufzeichnung im Rahmen der Ermittlungen gegenüber Dritten vorgespielt werden darf.

 

Wenn im Rahmen von Ermittlungen, wie hier, schwerwiegende Verletzungen des Persön-lichkeitsrechtes eines geistig schwer Behinderten in jedweder Form rechts- als auch verfassungswidrig durch die mit der Leitung der Ermittlungen befassten Verantwortlichen vorgenommen werden, kann dies nicht hingenommen werden.

 

Ferner habe ich im Rahmen der Erhebung der Dienstaufsichtsbeschwerde zugleich die Absetzung der dafür verantwortlichen Ermittlungspersonen zum Schutz meines Mandanten, die Ablösung des Staatsanwaltes als Gruppenleiter Daniel Götz und Herrn Uwe Ebner Kriminaldirektor und Leiter der Soko Peggy beantragt.

 

Wie bereits ausgeführt gab es für das Vorspielen der Gesprächsaufzeichnung keinerlei Rechtsgrundlage. Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann hier schon deshalb nicht geltend gemacht werden, weil es sich offenkundig um eine groß angelegte Manipulationsbefragung gegenüber den Zeugen handelt, deren Sinn und Zweck, was ebenso offenkundig ist einzig darin begründet ist, meinen Mandanten als möglichen Täter oder Mittäter erneut ins Spiel zu bringen. Diese vollkommen rechtsstaatswidrige Praxis kann nicht hingenommen werden. Denn zugleich wird den Zeugen mitgeteilt, dass mein Mandant Zeuge sei.

 

Eine solche Ermittlungspraxis ist nicht nur vollständig rechtsstaatswidrig und verfassungswidrig, sondern sie ist darüber hinaus geeignet das Opfer eines Justizskandales unglaublichen Ausmaßes, meinen Mandanten Herrn Ulvi Kulac, in einer unfassbaren Art und Weise erneut in das Licht der Öffentlichkeit zu ziehen.

 

 

Hanna Henning

Rechtsanwältin

 

Vorankündigung Pressekonferenz Ulvi K. am 18.01. 2019 um 15:00 Uhr Waldenfelsplatz 1, 95192 Lichtenberg

Der Unterstützer/Innenkreis sowie die Rechtsanwaltskanzlei Henning und die BürgerInnen von Lichtenberg laden ein zur Pressekonferenz bezüglich der neuen Entwicklungen im Fall des Ulvi K. und der getöteten Peggy.

 

Im Rahmen der Pressekonferenz werden die nun erfolgten weiteren juristischen Schritte, insbesondere bezüglich des seinerzeitigen Sachverständigen vorgestellt werden.

Im Hinblick auf die Festnahme eines Tatverdächtigen, der zwischenzeitlich wieder aus der Haft entlassen wurde und den damit einhergehenden Zusammenhängen, werden BürgerInnen aus Lichtenberg, der Unterstützerkreis im Rahmen einer Podiumsdiskussion, im Anschluss an die Pressekonferenz jene Fakten und Tatsachen "auf den Tisch legen" welche bislang immer wieder zurückbehalten wurden.

 

Voranmeldungen zur Teilnahme per E-Mail wären hilfreich.

 

RA.HannaHenning@t-online.de

 

Die Pressekonferenz findet am 18.01. 2019 (14:30 Einlass)

ab 15:00 Uhr statt.

Anschrift:

Waldenfelsplatz 1

95192 Lichtenberg

 

 

Arbeitsschwerpunkt Strafvollzug

 

Wir bereiten derzeit recht umfassend eine Dokumentation über die Vorgänge im Bereich des offenen Vollzuges der JVA Baunatal vor und würden uns freuen, wenn bei der Pressevorstellung auch einige ehemalige Insassen zu Wort kommen würden. Sie können mit uns Kontakt aufnehmen, entweder per Telefon oder aber per E-Mail.

Strafrecht

Wir sind in Eilfällen an allenTagen im Jahr rund um die Uhr über einen speziell für Notfälle eingerichteten Notruf zu erreichen. Notfälle sind:

1. Festnahme oder Verhaftung (auch des Ehepartners, Kindes, sonst. Angehörigen)

2. Durchsuchungen der Wohnung oder Geschäftsräume

3. Sicherstellung und/oder Beschlagnahme

Notrufnummer:

0177 – 1811407

 

 

Asyl- und Aufenthaltsrecht

Dieser Rechtsbereich ist ein Teil des besonderen Ordnungsrechts, das die Einreise und den Aufenthalt von Menschen regelt, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Sollten Sie Fragen zu Ihrem Asylverfahren, Ihrem Aufenthaltsrecht und dessen Festigung und einer möglichen Einbürgerung, sowie zu Ihren sozialrechtlichen Ansprüchen als nicht-deutscher Staatsbürger haben, berate und vertrete ich Sie gern!

 

 

Familienrecht

Sie wollen sich trennen oder leben getrennt und möchten sich scheiden lassen.

Ich berate und vertrete Sie.

 

 

Effizient und vor allen Dingen im Einzelfall persönlich, ver­bindlich und stets engagiert, das ist meine Kanz­lei in der Mitte von  Hungen. Ich wurde Ihnen empfohlen oder Sie fanden mich im Internet, wie auch immer. Wer eine Verteidigerin, Rechtsanwältin sucht, hat ein Problem und sucht nach Hilfe, Beratung, Unterstützung und Schutz.

 

S T A L K I N G

Deutschland hat gegen die Menschenrechte verstoßen !!!

Mit seiner noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 01.09. 2016 - 62303/13 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass die Verweigerung der Abgabe von Ersatzstoffen wie  z.B. Methadon eine unmenschliche Behandlung im Sinne der Konvention darstellen kann. Eine Watschn für Bayern hat Prof. Dr. Feest die Entscheidung benannt.

In Ihrem Interesse: Rechtsanwältin Hanna Henning 

Strafrecht - Strafvollzugsrecht - Sicherungsverwahrung und Unterbringung - Asyl- und Ausländerrecht - Familienrecht - Nebenklage - Leistungsbezug nach ALG 1 und ALG 2 - Arbeitsrecht

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