Strafvollstreckungsrecht

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Freiheitsstrafe bereits nach Verbüßung der  Hälfte, oder nach Ablauf von 2/3 zur Bewährung ausgesetzt werden. Auch ist eine Rest-strafenaussetzung, nach Ablauf von 2/3 der Vollstreckung möglich.

 

§ 57 StGB sieht eine Ausetzung von

 

1.zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.die verurteilte Person einwilligt.

vor.

 

Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

 

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn


1.die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,

und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

 

Die in den letzten Jahren getroffenen Verschärfungen und Eingrenzungen haben dazu geführt, das Aussetzugsverfahren nach § 57 StGB sich sehr oft als problematisch gestalten.

 

"Ob im Einzelfall die weitere Vollstreckung einer rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen ist, ist zunächst eine Frage der Auslegung und Anwendung des Strafgesetzbuches und des Strafvollstreckungsrechts. Das Bundesverfassungsgericht prüft diese Entscheidung nicht in jeder Hinsicht nach, sondern nur daraufhin, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, hier insbesondere des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts, verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 72, 105 <113 ff.>). Die aus dem Freiheitsrecht abzuleitenden Anforderungen an die richterliche Aufklärungspflicht richten sich insbesondere an die Prognoseentscheidung. Für ihre tatsächlichen Grundlagen gilt das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung ( BVerfGE 70, 297 <309 ff.> )."

 

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und der Oberlandesgerichte zu der Frage einer Aussetzung einer Freiheitsstrafe ist in den letzten Jahren zunehmend von einer restriktiven Verfahrensweise geprägt.

 

"Es ist zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Gericht mit Blick auf die im einzelnen dargelegten Umstände der von dem Beschwerdeführer begangenen Tat grundsätzlich davon ausgeht, daß seine Entlassung nur in Betracht kommt, wenn eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für künftige Straffreiheit besteht. Bereits vor der Änderung des § 57 Abs. 1 StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 ( BGBl I S. 160) bestand in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit, daß bei Tätern, die besonders gefährliche Taten begangen haben, der Versuch, sie probeweise zu entlassen, weniger leicht zu verantworten sei als bei anderen Verurteilten (vgl. KG, JR 1970, S. 428; OLG Düsseldorf, NJW 1973, S. 2255; ferner: Stree in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 57, Rn. 16 m. w. N.). Insoweit ist auch die Ansicht der Strafvollstreckungsgerichte, es handele sich bei der gesetzlichen Änderung lediglich um eine Klarstellung, daß es von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit abhänge, welches Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Aussetzung des Strafrestes zu fordern sei, verfassungsrechtlich unbedenklich. (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 - Rn. (1-27)."

 

Das Verfahren über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe nach hälftiger, 2/3 oder aber die Aussetzung eines Strafrestes nach dem 2/3 Zeitpunkt steht am Ende der Strafvollstreckung. Während der Strafvollstreckung werden durch den Betroffenen und die Justizvollzugsanstalt hierfür die Voraussetzungen geschaffen oder aber eben nicht.

 

Es gehört zu meinen Aufgaben, dass nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, ich den Betroffenen durch die Dauer der Strafvollstreckung begleite, bei streitigen Fragen zur Seite stehe und wir somit die Voraussetzungen schaffen können, dass eine vorzeitige Entlassung auch erfolgt.

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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