Aufhebung der Versagung des offenen Vollzuges

Fehlerhaftes Ermessen, mangelnde Aufklärung

 

Versagung der Verlegung in den offenen Vollzug

Niedersachsen

Noch nicht rechtskräftig

 

Landgericht Göttingen

Beschluss

54 StVK 107/19

In der Strafvollzugssache

betreffend

- Antragsteller -

Bevollmächtigte:

Rechtsanwältin Hanna Hennig, Gießener Straße 6 a, 35410 Hungen gegen

die Justizvollzugsanstalt Rosdorf, Am Großen Sieke 8, 37124 Rosdorf, vertreten durch den Leiter

wegen Ablehnung der Geeignetheit für den offenen Vollzug

hat die 54. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen durch die unterzeich¬nende Richterin am 22.11.2019 beschlossen:

1.            Der Vollzugsplan der Antragsgegnerin vom 30.09.2019 wird hinsichtlich der Feststellungen, der Antragsteller

-              erfülle die besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht (Ziffer 1.1.) und

-              sei für die Gewährung von Lockerungen derzeit nicht geeignet ist (Ziffer 1.8.), aufgehoben.

Der Leiter der Antragsgegnerin wird angewiesen, den Antragsteller unter Be-achtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden.

2.            Die Kosten des Verfahrens und einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Landeskasse zu tragen.

3.            Der Wert des Verfahrens wird auf bis zu EUR 1.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Feststellungen

1. Der Antragsteller verbüßt bei der Antragsgegnerin seit 18.07.2019 Strafhaft von 1 Jahr für die Staatsanwaltschaft Kassel wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten. Der Antragsteller wurde vom LG Kassel mit Urteil vom 19.10.2015 rechtskräftig seit 17.11.2016, wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss des LG Kassel vom 19.10.2015 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, weil der Antragsteller in der Bewährungszeit drei Verkehrs Straftaten begangen hat.

Der Antragsteller lebt seit ca. 29 Jahren in Deutschland, ist verheiratet und hat 5 Kinder zwischen 18 Jahren und 10 Wochen. Er ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er u.a. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in 7 Fällen und gewerbsmäßigen Betruges in 8 Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs 2005 zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt, die mit Wirkung vom 04.12.2009 erlassen wurde. 2007 erfolgte eine Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Bedrohung und versuchter Nötigung und 2010 wegen Betrugs zu einer weiteren Geldstrafe. Der Antragsteller hat sich zum Haftantritt gestellt und verbüßt erstmals Strafhaft. Das Haftende ist auf den 17.07.2020 datiert, 2/3 der Strafe werden am 17.03.2020 erreicht sein. Halbstrafentermin ist auf den 16.01.2020 notiert.

Mit Schriftsatz vom 21.08.2019 hat der Antragsteller über seine Bevollmächtigte bei dem An-tragsgegner die Feststellung der Geeignetheit des Antragstellers für den offenen Vollzug und die Verlegung in den offenen Vollzug in Einbeck beantragt. Der Antragsteller betreibe mit seiner Frau eine Gastwirtschaft, die wegen eines Beschäftigungsverbotes der Ehefrau (Risikoschwangerschaft) geschlossen bleiben müsse. Dies könne zum finanziellen Ruin der Familie führen. Außerdem müsse die Ehefrau operiert werden und bedürfe auch wegen der Kinderbetreuung der Unterstützung des Antragstellers.

Mit Schreiben vom 19.08.2019 bat der Landkreis Northeim auf Anfrage der Antragsgegnerin von Vollzugslockerungen und Urlaub sowie der Unterbringung im offenen Vollzug abzusehen. Der Antragsteller sei im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Der Landkreis prüfe derzeit eine mögliche Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis. Außerdem laufe ein weiteres Verfahren beim BKA bzw. LKA Hessen.

Im Rahmen der am 23.09.2019 durchgeführten Vollzugsplankonferenz, an der der Antragsteller teilnahm, wurde mitgeteilt, dass der Antrag abgelehnt ist und dies mit Flucht- und Missbrauchsgefahr begründet.

In dem Vollzugsplan vom 30.09.2019, ausgehändigt am 04.10.2019, hat die Antragsgegnerin

u.a. ausgeführt:

„I.

1. Darstellung der vollzuglichen Entwicklung und des Verhaltens

Herr x befindet sich seit dem 18.7.2019 in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf. Er hat sich zum Strafantrag selbst gestellt und befindet sich zum ersten Mal im Vollzug. Hier verbüßt er eine Frei-heitsstrafe von einem Jahr wegen Nichtanzeigen einer geplanten Straftat. Das Haftende ist auf den 17.7.2020 datiert, 2/3 der Strafe werden am 17.3.2020 verbüßt sein. Der Halbstrafentermin ist auf den 16.1.2020 notiert.

Herr X ist seit dem 24.7.2019 auf der Station XY untergebracht. Innerhalb des Vollzuges ist sein Verhalten als beanstandungsfrei zu bezeichnen und musste bisher nicht diszipliniert werden. Herr X zeigt sich im Kontakt mit den Bediensteten höflich und freundlich. Ein Zweckverhalten kann hierbei nicht ausgeschlossen werden. Bei Fragen und Problemen kommt er auf die Bediensteten zu. Weisungen und Anordnungen werden unverzüglich befolgt.

Konflikte mit anderen Gefangenen bzw. Bediensteten sind nicht bekannt. Subkulturelle Aktivitäten werden nicht beobachtet, innerhalb des Vollzuges hat er zu den Gefangenen engeren Kontakt.

Insgesamt wirkt X eher ruhig und unauffällig. Allerdings ist er im Zuge der Vorbereitung der Vollzugsplankonferenz teilweise sehr fordernd und ungeduldig aufgetreten. Er versuchte wochen¬lang einen Termin seiner Vollzugsplankonferenz zu beeinflussen und vorzuverlegen, um seine Ver¬legung in den offenen Vollzug zu forcieren. Ihm fiel es schwer sich zu gedulden. Er kam immer wieder mit den gleichen Anliegen bzw. ließ auch zwei Anwälte und seine Ehefrau versuchen, in dieser Thematik voranzukommen. Schon vor seiner Inhaftierung soll ein Anwalt versucht haben, Herrn X direkt in den offenen Vollzug zu laden. Auch bei verständlicher Sichtweise auf die Situ¬ation des Herrn X als selbstständiger Betreiber eines „ladens“, die Verbindlichkeiten von zwei Mietkaufobjekten und die Verantwortung für seine Frau und die fünf Kinder wurde ihm mehrfach erläutert, dass er sich in Geduld üben und das aufgezeigte Verfahren durchlaufen muss.

Eine Sucht-bzw. Gewaltproblematik ist bei Herrn Xnicht zu erkennen. Seine Wäsche reinigt Herr X in regelmäßigen Abständen, ebenso ist sein Haftraum in einem sauberen und ordentli¬chen Zustand.

Herr X hat bislang an keinen Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen teilgenommen. Am Sportan¬gebot der JVA Rosdorf nimmt X aktiv und regelmäßig teil.

Herr X ist seit dem 1.8.2019 zur Arbeit im Werkbetrieb 5 eingesetzt. Auffälligkeiten im Bezug zur Arbeit gab es bislang keine. Herr X ist ein sehr zuverlässiger Arbeiter. Er ist immer pünktlich und zu verschuldeten Fehlzeiten kam es bislang nicht.

III.

1.

Vollzugsform

offener Vollzug

X

geschlossener Vollzug

 

Gemäß § 12 Absatz 2 NJVollzgesetz sollen Gefangene in den offenen Vollzug verlegt werden, wenn sie den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügen und namentlich nicht zu befürch¬ten ist, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werden. Zu den besonderen Anforderungen gehören insbe-sondere die Fähigkeit zur korrekten Führung unter geringer Aufsicht als im geschlossenen Vollzug, die Aufgeschlossenheit gegenüber den (sozial) pädagogischen Bemühungen des offenen Vollzu¬ges, uneingeschränkte und loyale Mitarbeitsbereitschaft sowie die Bereitschaft und Fähigkeit zur Einordnung in die Gemeinschaft und Rücksichtnahme auf Mitbewohner.

Siehe auch I. Nummer 1.

Für X spricht, dass er sich zum Haftantritt selbst gestellt hat und sich zum ersten Mal im Vollzug befindet. Zudem ist sein Verhalten innerhalb des Vollzuges meist unauffällig und angepasst. Probleme mit den Bediensteten oder Gefangenen sind nicht bekannt. Weiterhin sei angemerkt, dass Herr X seiner Arbeitspflicht beständig und zuverlässig nachkommt und auch die Freizeitma߬nahmen der JVA Rosdorf nutzt.

Gegen Herrn X spricht, dass er einen Widerruf einer Bewährung eines Urteils aus dem Jahr 2015 zu verbüßen hat, da es ihm nicht gelungen ist, das in ihn gesetzte Vertrauen der Strafausset¬zung zu erfüllen. So ist er noch vor Rechtskraft des Urteils und während der laufenden Bewährung wiederholt straffällig in Erscheinung getreten. Die zuletzt anzutreffende Häufung von Verkehrsdelik¬ten belegt damit ausdrücklich, dass er immer nicht willens ist, sich an Regeln zu halten und bereit ist, die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu beachten (Gleichgültigkeit gegenüber den zu beachtenden Rechtsnormen). Herr X hat für sein deviantes Verhalten immer eine Erklärung parat, eine wirkliche Auseinandersetzung mit den eigenen strafursächlichen Anteilen hat von ihm noch nicht stattgefunden, auch stellt das Urteil als falsch dar, unter anderem die Angaben um das alte Mietkaufobjekt seien unwahr, er strebe eine Wiederaufnahme an.

jedoch wurde Herr X wegen Nichtan¬zeigen einer geplanten Straftat verurteilt und somit sein Wissen um die Tat bewiesen.

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Mit Schreiben vom 19.8.2019 hat der Landkreis Northeim, Fachbereich 23 Migration und Integration, mitgeteilt, dass es sich bei Herrn X um einen xyx Staatsbürger handelt. Dieser ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Die mögliche Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis werde derzeit geprüft. Es wird ebenfalls ein weiteres Verfahren beim BKA bzw. LKA Hessen erwähnt. In diesem Zusammenhang wurde die Justizvollzugsanstalt Rosdorf gebeten zunächst von Vollzugslockerungen und der Unterbringung im offenen Vollzug abzusehen. Das hessische LKA Abteilung 2 teilt mit Schreiben vom 26.8.2019 mit, dass in Hessen bei folgenden Polizeipräsidien Kriminalakten geführt würden: Offene Verfahren sind in Hessen nicht bekannt. Die Staatsanwaltschaft Kassel teilt mit Schreiben vom 22.8.2019 mit, dass keine über das Anlassverfahren hinausgehenden Erkenntnisse vorliegen.

Nach alledem erfüllt Herr X die besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges nicht, zu dem wird aufgrund der Häufung der weiteren Delikte unter laufender Bewährung von einer Missbrauchsgefahr ausgegangen. Eine Tataufarbeitung hat bislang nicht stattgefunden, im Gegenteil wird die eigene Schuld von Herrn X oft negiert oder bagatellisiert. Von einer Fluchtgefahr ist, aufgrund der laufenden ausländerrechtlichen Prüfung, auszugehen.

Herr X verbleibt daher im geschlossenen Vollzug.

Lockerungen im Sinne des §13 NJVollzG dürfen nur angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass sich der Gefangene dem Vollzug der Freiheitsstrafe entzieht oder die Lockerung zu Straf-taten missbrauchen wird.

Eine Missbrauchs- wie auch eine Fluchtgefahr können aufgrund der oben genannten Punkte unter III Nummer 1. nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Nach Abwägung der entscheidungserheblichen Umstände können unbeaufsichtigte Lockerungen aus Rechtsgründen (vgl. § 13 Abs. 2 NJVollzG) nicht gewährt werden.

Der Vollzugsbehörde, die ihre Entscheidung nicht auf Sachverständige zu delegieren und diese auch nicht zwingend zu beteiligen hat, steht bei der Frage der Eignung eines Gefangenen für Vollzugslockerungen ein Beurteilungsspielraum zu, sodass die bei Ablehnung einer solchen Entscheidung erteilte Begründung nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Beschlüsse des OLG Celle v. 10.05.2007 zu 1 Ws 169/07, v. 16.05.2007 zu 1 Ws 172/07 und v. 05.06.2007 zu 1 Ws 180/07). Bei der Entscheidung über die Eignung eines Gefangenen für den offenen Vollzug und Lockerungen steht der Vollzugsbehörde dieser Beurteilungsspiel-raum zu, weil sie bei gleichzeitiger Fachkompetenz eine aus dem Umgang mit dem Gefangenen beruhende Kenntnis seiner Person und eine spezielle Vertrautheit mit den besonderen Anfor¬derungen des offenen Vollzugs aufweist (vgl. KG, NStZ 1993, 100; OLG Frankfurt am Main, ZfStrVo 1983, 379). Dabei hat sie die unbestimmten Rechtsbegriffe der Eignung und der Flucht- und Missbrauchsbefürchtung ermessensähnlich zu beurteilen (OLG Zweibrücken, ZfStrVo 1998, 179 f.).

Angesichts dessen ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob die Vollzugs-behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt, dabei die Gren¬zen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten und von ihrem Ermessen rechts¬fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Die gerichtliche Kontrolle der Prognoseentscheidung der Voll¬zugsbehörde findet damit nur unter Vertretbarkeitsgesichtspunkten statt. Die Kammer darf die Prognose der Vollzugsbehörde nicht durch eine eigene prognostische und wertende Gesamt¬abwägung ersetzen. Gleiches gilt für die aufgrund der Prognose getroffene Entscheidung.

Die Kammer hat mithin (nur) zu prüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versa-gungsgrundes (mangelnde Eignung, insbesondere Bestehen von Flucht- und Missbrauchsge-fahr) zugrunde gelegt und dabei ihren Ermessensspielraum eingehalten hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, StV 2003,399). Hierbei hat die Antragsgegnerin grundsätzlich eine Gesamtwürdigung aller prognostisch maßgeblichen Umstände vorzunehmen, also Erwägungen zur Persönlichkeit des Gefangenen zu treffen, aber auch sein Vorleben, seine früheren Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat, die Tatmotive sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwick¬lung im Vollzug zu berücksichtigen (vgl. OLG Zweibrücken, ZfStrVo 1988, 179 f.). Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Versagungsgrund der Flucht- oder Missbrauchsbe¬fürchtung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, muss der ablehnende Bescheid der Vollzugsbehörde in tatsächlicher Hinsicht bestimmte Anforderungen erfüllen (vgl. BGHSt 30, 320 ff.; OLG Frankfurt am Main, NStZ 1983, 93 f.; OLG Celle, NStE Nr 6 zu § 11 StVollzG).

 

(2) Die im Rahmen der Vollzugsplanung zur Frage der Unterbringung im offenen Vollzug dar-gelegten Erwägungen der Antragsgegnerin sind in der Gesamtschau aus Rechtsgründen zu beanstanden und lassen insbesondere eine gebotene Abwägung der maßgeblichen Umstände vermissen. Die Tatsachengrundlage trägt die getroffene Entscheidung nicht.

(a)          Missbrauchsgefahr

Der Antragsteller rügt zu Recht, dass der Antragsgegner zu Unrecht berücksichtigt habe, dass der Landkreis Northeim den Entzug der Aufenthaltserlaubnis prüft. Die Prüfung und Entschei-dung des Landkreises der ausländerrechtlichen Frage steht in keinen Zusammenhang zu der Frage, ob eine Missbrauchsgefahr besteht. Inwieweit diese Prüfung und Entscheidung, die Missbrauchsgefahr beeinflussen könnte, ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Darüber hinaus ist zu besorgen, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin zudem dadurch beeinflusst worden ist, dass der Landkreis Northeim die Bitte geäußert hat, zunächst von Vollzugslocke-rungen und Urlaub sowie von der Unterbringung im offenen Vollzug abzusehen. Es ist aus-schließlich Sache des Landkreises ggf. Maßnahmen zur Sicherung des ausländerrechtlichen Verfahrens zu ergreifen.

Ferner hat die Antragsgegnerin in ihre Überlegungen eingestellt, dass das LKA Hessen mit Schreiben vom 26.08.2019 mitgeteilt hat, dass in mehreren hessischen Polizeipräsidien Krimi-nalakten über den Antragsteller geführt werden und im POLAS 29 Fallverknüpfungen zu unter-schiedlichsten Delikten geführt werden, andererseits offene Verfahren in Hessen nicht bestehen und keine über das Anlassverfahren hinausgehenden Erkenntnisse vorliegen. Der Würdigung der Antragsgegnerin ist nicht zu nehmen, was sie konkret wie ihrer Würdigung zu Grunde gelegt hat, insbesondere welchen Einfluss die 29 Fallverknüpfungen auf ihre Entscheidung hatten. Grundsätzlich können rechtskräftige Verurteilungen in die Entscheidung einbezogen sowie z.B. Verfahren, in denen der Antragsteller sein strafrechtliches Fehlverhalten eingeräumt hat. Allein der Umstand, dass ein Verfahren gegen den Antragsteller geführt worden ist oder wird, darf ohne Kenntnis vom Ergebnis des Verfahrens oder jedenfalls dem zugrundeliegenden Sachverhalt, der dann selbständig beurteilt werden muss, nicht in die Abwägung einbezogen werden. Dies ist hier jedoch zu besorgen. Die weitere Rüge des Antragstellers, es sei von dem Antragsgegner fehlerhaft berücksichtigt worden, dass der Antragsteller sich nicht mit den eigenen Strafanteilen auseinandergesetzt habe, greift insoweit durch, als die Antragsgegner einerseits die von dem Antragssteller innerhalb der Bewährungszeit begangenen Verkehrsstraftaten negativ berücksichtigt hat, andererseits nicht hat einfließen lassen, dass er an einer verkehrspsychologischen Beratung und Mitwirkung an psychotherapeutischen Gesprächen nach diesen Straftaten und vor dem Haftantritt teilgenommen hat und wieweit die letzte Verkehrsstraftat zurückliegt.

 

4

Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass der Antragsgegner in Ihre Überlegungen die Feststel-lungen in dem Anlassurteil eingestellt hat, dass der Antragsteller 2010 bis 2013 die Raten für den Mietkauf nur unvollständig gezahlt hat und schließlich dieses Gebäude in Brand gesteckt wurde, damit die Ehefrau des Antragstellers kassieren konnte. Das Zahlungsverhalten des An-tragstellers einschließlich der nachfolgenden Straftat kann für die Beurteilung der Zuverlässig-keit des Antragstellers herangezogen werden.

(b)          Fluchtgefahr

Die Fluchtgefahr stützt die Antragsgegnerin ausschließlich auf die laufende ausländerrechtliche Prüfung. Insoweit ist bereits nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ein Ermessen ausgeübt hat. Eine Ermessensausübung war jedoch gerade vor dem Hintergrund der familiären Verhält-nisse notwendig und dem Umstand, dass es sich bisher nur um ein ausländerrechtliches Prü-fungsverfahren handelt, erforderlich.

(bb) Aus den vorgenannten Gründen ist die Ablehnung von Lockerungen wegen des Bestehens einer Missbrauchs- und Fluchtgefahr fehlerhaft und deshalb auch die Feststellung der Nichteig-nung über Lockerungen aufzuheben.

(Die Feststellungen, dass der Antragsteller im geschlossenen Vollzug verbleibt und für die Ge-währung von Vollzugslockerungen nicht geeignet ist, war daher aufzuheben und der Leiter der Antragsgegnerin wird angewiesen, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden.

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