LG Kassel vom 15.02. 2018 2 StVK 2 und 10 und 11/18 Aussetzung gem. § 57 1 und 2 StGB

noch nicht rechtskräftig

 

 

2    StVK 2/18

2 StVK 10/18

2 StVK 11/18

 

EINGEGANGEN 0 6, MRZ. 2018

Rechtsanwaltskanzlei Henning Rechtsanwältin Hanna Henning

 
 
 

Landgericht Kassel

Beschluss In der Strafvollstreckungssache

gegen

Verteidigerin: Rechtsanwältin Hanna Henning, Hungen

 

wegen Betrugs u.a.

hier:   bedingte Entlassung aus der Strafhaft

hat die 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel durch Richterin am Landgericht Busenius am 15. Februar 2018

 

 

beschlossen:

 

Die Verurteilte ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses, frü­hestens jedoch am 8.4.2018 aus der Strafhaft zu entlassen.

Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsge­richts Marburg vom XX XX XXX und XX XX XXX sowie des Landgerichts Marburg vom XX XX XXX wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Bewährungszeit dauert 3 Jahre.

Für die Dauer der Bewährungszeit wird die Verurteilte der Leitung und Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt. Zum Bewährungshelfer wird der für ihren künftigen Wohnsitz zuständige hauptamtliche Bewäh­rungshelfer bestellt.

Der Verurteilten werden folgende Weisungen erteilt:

Sie hat sich unverzüglich nach ihrer Haftentlassung bei dem für sie zuständigen Bewährungshelfer zu melden und in der Folgezeit mindestens alle zwei Wochen, beginnend mit der auf die Haftentlassung folgenden Woche, Kontakt zu halten, wo­von mindestens alle vier Wochen der Kontakt durch persönli­che Vorsprache zu erfolgen hat. Den Ladungen und Weisungen des Bewährungshelfers hat der Verurteilte unverzüglich und pünktlich Folge zu leisten.

Sie hat in der, Woh­nung zu nehmen und sich dort - soweit noch nicht geschehen - polizeilich zu melden.

Wohnung und Arbeitsplatz darf sie nur mit Einwilligung seines Bewährungshelfers wechseln.

Jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes hat sie binnen einer Woche dem Gericht schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens mitzuteilen.

Die Belehrung über die Bedeutung der bedingten Entlassung wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Kassel I übertragen.

 

 

Gründe:

 

I.

Die zu Entlassende ist in den diesem Beschluss zugrunde liegenden Strafverfahren wie folgt verurteilt worden:

"Mit Urteil des Amtsgerichts Marburg vom XX XX XXX, rechtskräftig seit, wurde sie wegen Be­trugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Voll­streckung in der Berufungsinstanz mit Urteil des Landgerichts Marburg vom XX XX XXX für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde später zunächst verlängert, mit Be­schluss des Landgerichts Kassel vom XX XX XXX wurde die gewährte Strafaussetzung widerrufen.

Mit Urteil des Amtsgerichts Marburg vom XX XX XXX rechtskräftig seit , wurde sie wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung ebenfalls zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts Marburg vom XX XX XXX rechtskräftig seit, wegen falscher Versicherung an Eides Statt unter Einbeziehung der Entscheidung vom XX XX XXX zu einer Gesamt­freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom  wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen

Mit Urteil des Amtsgerichts Marburg vom wurde sie wegen Diebstahls, Betrugs in neun Fällen sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neu Monaten verurteilt. Auf die gegen dieses Urteil einge­legte Berufung verurteilte das Landgericht Marburg sie am XX XX XXX nach teilweiser Einstellung der verfahrensgegenständlichen Taten ge­mäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO wegen Betruges in neun Fällen sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten.

Die Verurteilte verbüßt diese Freiheitsstrafen derzeit in der Justizvoll­zugsanstalt Kassel I. Zwei Drittel der Freiheitsstrafen aus den Urteilen vom 24 Februar 2011 und vom 10.12.2012 hat sie bereits verbüßt. Die

 

 

Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Marburg wird sie zum 8.4.2018 zur Hälfte und am 22.7.2018 zu zwei Dritteln verbüßt haben. Strafende hinsichtlich aller drei Freiheitsstrafen ist für den 26.6.2019 vorgemerkt.

Die Verurteilte ist mit der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung einverstanden und hat mit Schriftsatz vom ihrer Vertei­digerin vom 4.1.2018 beantragt, die Strafreste gemäß § 57 Abs. 1 bzw. II Nr. 1 und 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. Sie wurde am 15. Feb­ruar 2018 im Beisein ihrer Verteidigerin mündlich angehört.

Strafvollzugsbehörde und Staatsanwaltschaft befürworten die bedingte Entlassung der Verurteilten nach Verbüßung von zwei Dritteln der Frei­heitsstrafe. Zum Halbstrafenantrag der Verurteilten verhält sich die JVA in ihrer Stellungnahme nicht, nach Auffassung der Staatsanwaltschaft scheidet eine solche Entscheidung wegen der diversen einschlägigen Vorstrafen aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug ge­nommen.

H.

Die Vollstreckung der Strafreste konnte gemäß § 57 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil eine bedingte Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verant­wortet werden kann. Unter Würdigung der in § 57 Abs. 1 S. 2 StGB aufgeführten Umstände kann insgesamt festgestellt werden, dass ein straffreies Verhalten außerhalb des Strafvollzuges als hinreichend wahr­scheinlich prognostiziert werden kann.

Zwar stellen die Vielzahl der Eintragungen der Verurteilten im Bundes­zentralregister sowie das bisher gezeigte Bewährungsverhalten durch­aus Anknüpfungspunkte dar, die gegen eine künftige Straffreiheit spre­chen. Allerdings ist das Verhalten in der Vergangenheit lediglich eines der Prognosekriterien. Daneben sind auch aktuelle Entwicklungen und Veränderungen zu berücksichtigen. Hierbei fällt insbesondere ins Ge­wicht, dass die Verurteilte sich erstmals in Strafhaft befindet und zu er­warten ist, dass sie sich von dieser Erfahrung beeindruckt und abge­schreckt zeigt. Hinzu kommt ihr beanstandungsfreies Verhalten im Strafvollzug, wo sie sich auch unter den Bedingungen des offenen Voll­zugs und trotz familiärer Rückschläge durch den Tod naher Angehöriger

 

 

bewährt hat, sowie der Umstand, dass sie über einen gesicherten sozia­len Empfangsraum und eine Arbeitsstelle verfügt.

Zusammenfassend ist der Verurteilten deshalb eine günstige Legalprog­nose zu stellen. Die von § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB geforderte „wirkliche Chance” auf ein straffreies Leben ist zur Überzeugung der Kammer ge­geben. Die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB liegen danach vor.

Auch die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 StGB sind vorliegend erfüllt, insbesondere ist für die Obergrenze des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB von zwei Jahren jeweils auf die Höhe der einzelnen Strafen abzustellen.

Angesichts des Umfangs des Strafrests einerseits und des gezeigten Bewährungsversagens andererseits ist die Festsetzung der Bewäh­rungszeit auf 4 Jahre angemessen, aber auch ausreichend. Es ist zudem erforderlich die Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungs­helfers zu unterstellen, um ihr bei ihrem Wiedereingliederungsprozess in die Gesellschaft die notwendige Unterstützung und Hilfe zuteilwerden zu lassen und auf Risikofaktoren, insbesondere finanzielle Probleme straf- präventiv einwirken zu können.

Die Belehrung der Verurteilten über die Bedeutung der Aussetzung konnte gemäß § 454 Absatz 4.Satz 2 StPO der Vollzugsanstalt übertra­gen werden.   *

 

 

 

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