Langanhaltende Zwangsmedikation im Maßregelvollzug/Selbstbestimmung
OLG Frankfurt am Main – Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug mit einer antpsychotischen Depot-Medikation – Beschluss vom 09.05. 2026 Aktz.: 3 Ws 118/26 – Fehlerhafte Annahme des Landgerichtes Marburg zu den tatbestandlichen Grundvoraussetzungen des § 7 a Abs. Nr. 2 HMVollzG – unterbrochene Zwangsbehandlung seit dem 07.11. 2024 – Pflichtverteidigerbeiordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren - Volltext
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
In der Maßregelvollzugssache
Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Henning, Hungen
Hier: Zwangsbehandlung mit einer antipsychotischen Depot-Medikation
hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
- hinsichtlich der Entscheidung über die Pflichtverteidigung durch den Vorsitzenden am 9. Juni 2026 beschlossen:
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Marburg — 11. Strafkammer, Strafvollstreckungskammer vom 20. Januar 2026 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung — auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens — unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg zurückverwiesen.
3. Dem Untergebrachten wird Frau Rechtsanwältin Henning, Hungen als Pflichtverteidigerin für das Rechtsbeschwerdeverfahren beigeordnet.
4. Hinsichtlich des Antrags auf einstweilgien Rechtsschutz ist mit der Entscheidung in der Hauptsache Erledigung eingetreten.
5. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 60, 52 GKG)
Gründe:
l.
Der Beschwerdeführer, der an einer paranoiden Schizophrenie leidet, befindet sich seit dem 26.07.2023, zunächst im Rahmen eines Unterbringungsbefehls gemäß S 126a StPO und nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Limburg vom 15.01.2024, seit dem 19.06.2024 gemäß § 63 StGB in der Klinik für forensische Psychiatrie in XXX.
Dem Urteil, in dem der Beschwerdeführer von den Tatvorwürfen freigesprochen und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war, lagen die Vorwürfe der Sachbeschädigung, der versuchten gefährliche Körperverletzung und der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zugrunde.
Der Beschwerdeführer lehnte von Beginn an eine Medikation ab, da er die Auffassung vertritt, nicht krank zu sein. Nach der Erteilung der Genehmigung zur Zwangsbehandlung gemäß § 7a Abs. 5 HMRVG durch das hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege vom 30.10.2024 teilte die Klinik dem Beschwerdeführer am selben Tag die beabsichtigte medikamentöse Behandlung mit einer Haloperidol Depot-Injektion ab dem 07.11.2024 mit.
Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer bereits mit einem — richtigerweise als Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausgelegten — Schriftsatz vom 31.10.2024, in welchem er darlegte, nicht einwilligungsfähig zu sein, eine Behandlung mit Haloperidol nicht zu vertragen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens anregte. Zudem beantragte er einstweiligen Rechtsschutz. Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verwarf die Kammer mit Beschluss vom 07.11.2024, den Antrag in der Hauptsache mit rechtskräftigem Beschluss vom 26.11.2024 (11 a StVK 7/24 und 11 a StVK 6/24).
Die Zwangsbehandlung erfolgte zunächst seit dem 07.11.2024 mit einer zweiwöchentlichen Depot-Injektion von 100 mg beziehungsweise 150 mg Haloperidol. Aufgrund der erheblichen Ablehnung des Beschwerdeführers erfolgte eine schrittweise Umstellung auf das Medikament Aripiprazol, welches zunächst in Kombination einer DepotInjektion sowie oral verabreicht wurde. Zuletzt konnte die orale unterlassen werden und die Depotgabe erfolgt 21 -tägig.
Mit Antrag vom 14.08.2025 wendet der Beschwerdeführer sich erneut gegen die weitere Zwangsmedikation mit Psychopharmaka, namentlich Haldol, mit dem Hinweis, es liege bereits keine Einwilligungsunfähigkeit vor. Darüber hinaus sei es fehlerhaft, dass weder die Erfolgsaussichten der Zwangsbehandlung geprüft noch deren zeitliche Grenzen festgesetzt worden seien. Darüber hinaus sei weder dokumentiert noch ersichtlich, dass ausreichend Versuche unternommen worden seien den Beschwerdeführer, ohne die Ausübung von Druck zur Einnahme von Medikamenten zu überzeugen.
Die Klinik hat beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen und sieht die Voraussetzungen des §§ 7a Abs. 1 Nr. 1 HMVollzG nach wie vor als erfüllt an.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.01.2026, zugestellt am selben Tag, hat die Strafvollstreckungskammer den erneuten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwar als zulässig angesehen, diesen aber als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Medikation sei nach wie vor zur Wiederherstellung der Entscheidungs- und Handlungsfreiheit erforderlich. Dazu führt die Kammer wie folgt aus:
„Der Antragsteller ist weiterhin krankheitsbedingt nicht in der Lage, Grund, Bedeutung und Tragweite der in Rede stehenden Behandlung einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen. Er besitzt aufgrund seiner Erkrankung nicht die Fähigkeit, die ärztliche Aufklärung über die dringend angezeigte medikamentöse Behandlung nebst den begleitenden Kontrolluntersuchungen zu verstehen, sie in angemessener Weise zu bewerten und den eigenen Willen auf der Grundlage von Verständnisverarbeitung und Bewertung der Situation zu bestimmen. "
Im Übrigen verweist sie zur Begründung auf die Darstellungen der Klinik, denen sie sich anschließt.
Hiergegen richtet sich die am 16.02.2026 eingegangene und auf die Verletzung von formellem und materiellem Recht gestützte Rechtsbeschwerde der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers. Mit weiterem Schriftsatz vom gleichen Tag wird die Beschwerde begründet, sowie der Antrag gestellt gemäß § 116 Abs. 3 StVollzG der Rechtsbeschwerdegegnerin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu untersagen bis zur Entscheidung des angerufenen Senats, weiterhin medizinische Zwangsmaßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer durchzuführen.
Im Übrigen beantragt die Verteidigerin des Untergebrachten ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin. Mit Schriftsatz vom 29.05.2026 teilte sie mit, dass die Vermögensverhältnisse des Untergebrachten seit der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vom 10.11.2024 unverändert seien.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, sowie nach § 138 Abs. 3, § 118 Abs. 1 S. 1 StVollzG, § 83 Nr. 3 HStVoIlzG fristgerecht eingelegt worden.
Sie entspricht auch noch den weiteren Formvorschriften des § 118 Abs. 1 S. 2 StVollzG und § 118 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, Abs. 3 StVollzG. In der von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift wird die Sachrüge ausdrücklich erhoben.
Die Rechtsbeschwerde erfüllt auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG, weil die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Der Senat hat bereits in der Vergangenheit grundsätzliche Entscheidungen bezüglich der Voraussetzungen einer Zwangsmedikation eines Untergebrachten gemäß § 7a Abs. 1 Nr. 1 HMVollzG in der ab dem 1. August 2017 gültigen Fassung, insbesondere zu den Voraussetzungen der Feststellung der Einwilligungsunfähigkeit sowie zur zulässigen Dauer der Behandlung getroffen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 03.05.2016 (3 Ws 4/16 StVollz) und 12.05.2016 (3 Ws 51/16 StVollz) sowie vom 18.10.2026 (3 Ws 417/16) und vom 03.09.2020 (3 Ws 399/20), jeweils m.w.N.). Die einheitliche Anwendung der in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätze gebietet auch im vorliegenden Fall eine Überprüfung.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist revisionsrechtlich ausgestaltet, das bedeutet, der Senat nimmt auf Grundlage der von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Feststellungen eine reine Rechtskontrolle vor. Demgemäß ist es den Beteiligten (§ 111 StVollzG) im Rechtsbeschwerdeverfahren verwehrt, neue Tatsachen oder Behauptungen vorzutragen; auch eine eigene Beweiserhebung ist dem Senat (abgesehen vom Freibeweisverfahren bei ausreichend ausgeführten Verfahrensrügen) verwehrt.
Nach der danach vorzunehmenden Rechtsprüfung erweisen sich die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer als nicht geeignet, die tatbestandlichen Grund-voraussetzungen des S 7a Abs. 1 Nr. 2 HMVolIzG anzunehmen, nämlich eine fortbestehende Einwilligungsunfähigkeit des Untergebrachten. Eine eigene Entscheidung des Senats scheidet aus, da die Sache nicht spruchreif ist (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG).
Zu den grundlegenden Anforderungen an eine Zwangsmedikation nach Neuregelung der §§ 7 ff HMVollzG hat der Senat bereits in seinen oben genannten Entscheidungen Stellung genommen.
Insoweit hat der Senat bereits auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben für Fallgestaltungen, in denen es um eine geplante Zwangsbehandlung (außerhalb akuter Notfälle) zur „Erreichung der Vollzugsziele des Maßregelvollzugs" geht, hingewiesen. Mit dieser Zielsetzung darf danach eine zwangsweise Behandlung ausschließlich bei krankheitsbedingt nicht einwilligungsfähigen Untergebrachten erfolgen. Zielrichtung des Eingriffs ist dann die Wiederherstellung der freien Selbstbestimmung, also der Einwilligungsfähigkeit in Behandlungsmaßnahmen, die wiederum auf die Erzielung der Entlassungsfähigkeit gerichtet sind. Hierdurch soll ein dauerhafter Freiheitsentzug (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) krankheitsbedingt einsichtsunfähiger Personen vermieden werden.
In Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist nach § 7 Abs. 2 S. 2, § 7a Abs. 1 Nr. 2 HMVolIzG eine zwangsweise Behandlung zum Zwecke der Wiederherstellung der Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit auf krankheitsbedingt einwilligungsunfähige Untergebrachte beschränkt. Einwilligungsfähige Personen dürfen zur Erreichung der Zwecke des Maßregelvollzuges hingegen nicht zwangsbehandelt werden. Die Höchstdauer der Zwangsbehandlung nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 HMVollzG ist damit eindeutig gesetzlich festgelegt. Zunächst einwilligungsunfähige Personen dürfen nur bis zur Wiedererlangung der Einwilligungsfähigkeit zwangsbehandelt werden. Dass diese zeitliche Höchstgrenze nicht starr festgelegt werden, sondern je nach Einzelfall variieren kann, ist selbstredend. Erreicht der Untergebrachte daher wieder einen Zustand, den eigenen Willen aufgrund einer Verständnisverarbeitung und Bewertung der Situationen zu bestimmen (vgl. hierzu Gesetzesentwurf der Landesregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Maßregelvollzugs vom 4. Dezember 2016, Drucks. 19/1195 zu Nr. 10 (57)), ist er also wieder in einen Zustand versetzt worden, selbst über die Fortdauer der Behandlung entscheiden zu können, darf die Zwangsbehandlung nicht fortgesetzt werden. Allein die Feststellung, dass sich der Untergebrachte weiterhin nicht freiwillig behandeln lassen möchte, reicht insoweit nicht aus.
Denn § 7a HMVollzG legt in Orientierung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23. März 2011, NJW 2011, 2113 Rdnr. 8) die Möglichkeit zugrunde, dass sich entscheidungsfähige Untergebrachte gegen ärztlichen Rat gegen die Behandlung ihrer Krankheit entscheiden.
Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es an ausreichenden Feststellungen im angefochtenen Beschluss. Es ist nicht erkennbar, dass die Kammer die nunmehr seit dem 07.11.2024 ununterbrochen bestehende Zwangsmedikation und deren Auswirkungen in ausreichendem Maße im Hinblick auf eine eventuelle Veränderung in dem nicht unerheblichen Zeitraum seit Beginn der Behandlung gewürdigt hat.
Nach dem eigenen Sachvortrag der Klinik ist mittlerweile auch eine Besserung des Zustandes eingetreten. Insbesondere sind nach den Ausführungen der Klinik die psychopathologischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers nahezu vollständig remittiert und ihm konnten bereits mehrere Lockerungsstufen zugedacht werden, in deren Rahmen er sich zuverlässig und absprachefähig zeigte. Ebenso sind keine disziplinarischen Zwischenfälle aufgetreten und der Beschwerdeführer war zunehmend bereit in den Kontakt mit den Therapeuten zu treten.
Auch vor dem Hintergrund, dass dem Senat diverse Schreiben des Beschwerdeführers vorliegen und er in diesen durchaus in der Lage scheint, seine Bedenken sowie seine Wünsche und Anliegen verständlich und grundsätzlich nachvollziehbar auszudrücken, scheint ein Fehlen der Einwilligungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ohne Zweifel gegeben zu sein.
Es fehlt vielmehr an hinreichenden Feststellungen, dass der Beschwerdeführer auch derzeit noch unfähig ist, die ärztliche Aufklärung (Notwendigkeit der Behandlung, Art und Umfang der Behandlung, Risiken und Nutzen) zu verstehen, sie in angemessener Weise zu verarbeiten, zu bewerten und den eigenen Willen auf der Grundlage von Verständnisverarbeitung und Bewertung der Situation zu bestimmen (vgl. hierzu auch Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2016 — 3 Ws 417/16 StVollz).
Auch die Ausführungen der Klinik, die sich die Strafvollstreckungskammer zu eigen machte, genügen diesbezüglich nicht. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer immer wieder die Behandlung mit antipsychotischer Medikation akzeptiert, um sie kurz darauf wieder zu verweigern, lässt noch nicht auf eine fehlende Einwilligungsfähigkeit schließen. Gleiches gilt für den Umstand, dass bei dem Beschwerdeführer aufgrund einer floriden wahnhaften Symptomatik zeitweise ein erheblicher Leidensdruck entsteht. Der natürliche Wille, ein Medikament nicht einnehmen zu wollen, kann nicht ohne Weiteres Rückschluss auf das Vorhandensein oder Fehlen einer Einwilligungsfähigkeit haben. Der Tatsache, dass ein Untergebrachter Medikamente einnimmt und damit die Auffassung der ihn behandelnden Ärzte über die Erforderlichkeit der Medikation zu teilen scheint, kann keine entscheidende Bedeutung für die Abgrenzung des natürlichen Willens von der Einwilligungsfähigkeit zukommen (vgl. Senatsbeschluss v. 18.10.2016, aa0).
Dies gilt auch unter Beachtung des Umstandes, dass unter der durchgeführten Behandlung bereits ein gewisser Erfolg eingetreten ist und unter der Gefahr, dass ohne eine solche eine Verschlechterung des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers drohen mag, der dazu führen kann, dass die bisher erreichten Fortschritte und Lockerungsstufen wieder entfallen könnten. Der objektiv betrachtet eingetretene positive Effekt der Zwangsmedikation wird vom Senat ebenso wenig verkannt wie die drohenden Konsequenzen einer Beendigung desselben. Indes kann die tatbestandliche Voraussetzung der Erforderlichkeit der Maßnahme zur Erreichung des Vollzugsziels nicht mit der Schaffung und Aufrechterhaltung der sicher wünschenswerten positiven Entwicklung innerhalb des Maßregelvollzuges ausgefüllt werden (vgl. Senatsbeschluss v.
03.09.2020, aa0).
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache war zur erneuten Entscheidung — auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde — an die Strafvollstreckungskammer zurückzuweisen (§ 119 Abs.4 S.3 StVollzG)
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bezüglich der Frage der fortbestehenden Einwilligungsunfähigkeit eine weitere Sachverhaltsaufklärung (etwa durch spezifische ärztliche Stellungnahme der Klinik, Einholung eines Sachverständigengutachtens) erforderlich erscheint, um dazu tragfähige Feststellungen treffen zu können. Für den Fall, dass der Untergebrachte weiterhin als entscheidungsunfähig zu betrachten ist, wird außerdem in die durch ein Sachverständigengutachten vorzubereitende Prüfung mit einzubeziehen sein, ob angesichts des bisherigen Verlaufs der bereits anderthalb Jahre andauernden Zwangsbehandlung noch mit einer Herbeiführung der Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit zu rechnen ist.
Hinsichtlich des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz war nach Entscheidung des Senats in der Hauptsache Erledigung eingetreten.
Nach den bisherigen vom Senat aufgestellten Grundsätzen (vgl. Beschluss vom 01.02.2022, 3 Ws 676/21) war dem Untergebrachten auch eine Pflichtverteidigerin beizuordnen. Im genannten Beschluss führt der Senat wie folgt aus:
„§ 7a HMVollzG trifft keine Regelung dazu, ob dem Zwangs-behandelten ein Verteidiger beizuordnen ist. Auch eine Regelung, wie sie 109 Abs. 3 StVollzG trifft, fehlt, so dass die Beiordnung eines Verteidigers de lege lata nur gemäß 138 Abs. 3, 120 Abs. 2 StVollzG in Betracht kommt. Eine solche Beiordnung wird in Verfahren nach 109 ff StVollzG auch bei nach 63 StGB Untergebrachten - unabhängig von den „Erfolgsaussichten" im Sinne von 120 Abs. 2 StVollzG, 114 Abs. 1 ZPO - vielfach deshalb nicht erfolgen müssen, weil es an der „Erforderlichkeit" im Sinne von 120 Abs. 2 StVollzG, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehlt. Denn auch Untergebrachte sind häufig durchaus in der Lage, ihre Interessen in Vollzugsdingen ausreichend selbst zu vertreten. Das Verfahren nach § 138 Abs. 3, 109 ff StVollzG über die Anordnung der medizinischen Zwangsbehandung nach 7a HMVollzG gegenüber einem für einwilligungsunfähig erachteten Untergebrachten dürfte aber eines derjenigen sein, bei dem eine Vertretung nach 120 Abs. 2 StVollzG, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch bei enger Betrachtung „erforderlich" erscheint (vgl. zum Maßstab Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. 2021 121 Rn. 6; siehe auch Bachmann in LNNV 12. Aufl. 2015, Abschnitt PS 120 Rn. 139)."
Nachdem vorliegend ein entsprechender Antrag gestellt wurde, eine Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorliegt, nach welcher der Untergebrachte nahezu keine finanziellen Mittel besitzt und dem Rechtsmittel ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht zu versagen ist, war eine entsprechende Beiordnung auch vorzunehmen.