Landgericht Würzburg
Abteilung für Strafsachen
Az.: 2 StVK 308/26 Vollz
Landgericht Würzburg
Abteilung für Strafsachen
Az.: 2 StVK 308/26 Vollz
In dem Strafvollzugsverfahren
- Antragsteller -
Verteidiger:
Rechtsanwältin Henning Hanna, Gießener Straße 6 a, 35410 Hungen, Gz.: 339-26/HH/TH
gegen
- Antragsgegnerin -
hier: Besuch bei den Eltern (Versagung)
erlässt das Landgericht Würzburg - Kleine Strafvollstreckungskammer - am 9. Juni 2026 folgenden
Beschluss
1. Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 07.04.2026, mit der ein Besuch bei der Mutter des Antragstellers abgelehnt wurde, wird aufgehoben.
2. Die Antragsgegnerin wird dazu verpflichtet, über das Begehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts erneut zu entscheiden.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.
4. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe:
A.
Der Antragsteller befindet sich im Maßregelvollzug nach § 63 StGB und ist in der forensischen Abteilung des Bezirkskrankenhauses Lohr am Main (Antragsgegnerin) auf der Station F6 untergebracht.
Der Antragsteller ist seit dem 18.03.2026 in die Lockerungsstufe C1 eingesetzt. Diese ermöglicht ihm täglich unbegleitete Ausgänge außerhalb der Maß-regelvollzugseinrichtung. Die Ausgänge sind räumlich auf das Lohrer Stadtgebiet und zeitlich auf 90 Minuten (Montag bis Donnerstag) bzw. vier Stunden (Freitag bis Sonntag) beschränkt.
Am 05.04.2026 beantragte der Antragsteller die Genehmigung eines Besuch bei seiner nicht in Lohr am Main lebenden Mutter. Sein Bevollmächtigter würde ihn abholen, begleiten und zurückbringen. Die vierstündige Ausgangszeit am Wochenende würde ausreichen.
Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Entscheidung vom 07.04.2026 abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, dass die begehrte Vollzugslockerung nicht der aktuellen Lockerungsstufe entspreche.
Mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 09.04.2026, hier eingegangen am selben Tag, begehrt der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG. Er beantragt, die Antragsgegnerin zur Genehmigung des begehrten Besuchs zu verpflichten, hilfsweise den angegriffenen Bescheid aufzuheben und die Antragsgegnerin zu einer erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts zu verpflichten. Die Entscheidung der Antragsgegnerin beruhe auf keiner tragfähigen Begründung. Der pauschale Verweis auf die aktuelle Lockerungsstufe lasse jede einzelfallbezogene Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte missen. Die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen nicht und fehlerhaft gebraucht, obwohl die Voraussetzungen für die Genehmigung ersichtlich vorgelegen hätten. Der Antragsteller besitze die Lockerungsstufe C1. Der Erhalt sozialer Kontakte diene dem Vollzugsziel der Resozialisierung und wirke schädlichen Vollzugsfolgen entgegen. Die Mutter des Antragstellers verfüge alters- und gesundheitsbedingt nicht über die erforderliche Mobilität, um den Antragsteller zu besuchen. Der begehrte Besuch hätte sich auf die Ausgangszeiten der aktuellen Lockerungsstufe beschränkt und wäre durch die Begleitung des Bevollmächtigten abgesichert gewesen. Konkrete einzelfallbezogen Umstände, die dem begehrten Besuch entgegenstünden, wurden nicht dargetan. Im Übrigen hätte es mildere Alternativen zur Ablehnung gegeben. Dieser Begründungsmangel könne nicht nachträglich geheilt werden. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit ist auf die Begründung im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Das Ermessen der Antragsgegnerin sei auf Null reduziert. Allein aufgrund der systematischen Missachtung der gerichtlichen Entscheidungsmaßstäbe sei die Antragsgegnerin zur Genehmigung des Besuchs zu verpflichten.
Der Antragsschrift lag eine Abschrift des Teamanträge vom 05.04.2026 bei.
Die Vollzugsbehörde hat zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 08.05.2026 Stellung genommen. Ihr zufolge sei die angegriffene Entscheidung rechtmäßig. Die Resozialisierung erfolge im Rahmen des stufenweise aufgebauten Lockerungssystems und werde maßgeblich durch den therapeutischen Verlauf, den Behandlungserfolg sowie die jeweilige Legalprognose bestimmt. Begleitungen außerhalb dieses Systems könnten in besonderen Einzelfällen, beispielsweise bei medizinisch notwenigen Terminen, erfolgen. Ein vergleichbarer Anlass für einen Besuch der Eltern bestehe aus Sicht der Klinik derzeit nicht. Ein begleiteter Ausgang, der ausschließlich durch klinikfremde Pesonen begleitet würde, sei aus Sicherheitsgründen derzeit nicht vertretbar. Zudem seien Ausgänge außerhalb des Lohrer Stadtgebietes regelhaft erst ab der Lockerungsstufe C2 vorgesehen. Die weitere therapeutische Entwicklung mit dem Ziel einer möglichen Höherstufung werde fortlaufend geprüft. Im aktuellen Behandlungsplan seien die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sowie der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen weitergehende Lockerungen aus therapeutischer Sicht als vertretbar eingeschätzt werden könnten, konkret dargestellt. Allerdings verweigere der Antragsteller bislang die Einsichtnahme in diesen Behandlungsplan. Der Sachverständige Prof. Dr. AA führe in seinem Gutachten vom 27.04.2026 aus, dass weitergehende Lockerungen der C-Stufe mit einem erhöhten Risiko verbunden seien.
Der Antragsteller erhielt Gelegenheit sich zu äußern. Er hat mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 02.06.2026 Stellung genommen. Die von der Antragsgegnerin angeführten Sicherheitsbedenken seien unzulässigerweise nachgeschoben und im Übrigen in keiner Weise substantiiert dargelegt. Das Gutachten des Sachverständigen lag der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung noch gar nicht vor. Darüber hinaus sei die Verwertbarkeit des (vorläufigen schriftlichen) Gutachtens im Überprüfungsverfahren noch streitig.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird gemäß SS 138 Abs. 3, 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG auf die oben Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
B.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat im tenorierten Umfang vorläufig Erfolg.
l.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Gegen eine Entscheidung, mit der ein begehrter Ausgang bzw. eine begehrte Ausführung abgelehnt wird, kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
Für das gerichtliche Verfahren in Maßregelvollzugsangelegenheiten gelten die §§ 109 bis 121 StVollzG entsprechend, §138 Abs. 3 StVollzG.
Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassen Maßnahme begehrt werden, §§ 138 Abs. 3, 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG. Die vom Antragsteller begehrte Vollzugslockerung stellt eine Maßnahme zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung dar, §§ 138 Abs. 3, 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG.
Der Antragsteller ist antragsbefugt. Die rechtswidrige Ablehnung einer Vollzugslockerung würde ihn in seinen Rechten verletzen, §§ 138 Abs. 3, 109 Abs. 2 StVollzG.
Der Antrag wurde form- und fristgerecht erhoben, §§ 138 Abs. 3, 112 Abs. 1 StVollzG.
Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ergibt sich aus §§ 138 Abs. 3, 110 StVollzG.
Il.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat - zumindest vorläufig - im tenorierten Umfang Erfolg.
Die Begründung der ablehnenden Entscheidung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Entscheidung ist damit rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, §§ 138 Abs. 1, 115 Abs. 4 S. 1 StVollzG.
Die Unterbringung im Maßregelvollzug richtet sich in Bayern nach dem Bayerischen Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG), S 138 Abs. 1 StVollzG.
Der Antragsteller möchte seine Mutter zur Aufrechterhaltung seiner familiären Bindungen besuchen. Er begehrt damit eine einmalige Lockerung des Vollzugs seiner freiheitsentziehenden Unterbringung.
Eine derartige Ausführung könnte auf Art. 16 oder Art. 21 BayMRVG gestütt werden.
Das Bayerische Maßregelvollzugsgesetz unterscheidet zwischen begleiteten und unbegleiteten „Ausgängen" (Art. 16 Abs. 2 Nrn. la und lb BayMRVG) sowie „Ausführungen" (Art. 21 Abs. 1 S. 1 BayMRVG).
Das Verlassen der Maßregelvollzugseinrichtung oder des gesicherten Bereichs der Maßregelvollzugseinrichtung für eine bestimmte Zeit in Begleitung von Beschäftigen der Maßregelvollzugseinrichtung wird „begleiteter Ausgang" genannt; das Verlassen ohne Begleitpersonal „unbegleiteter Ausgang", Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 BayMRVG.
Die Terminologie ist damit - anders als im Bayerischen Strafvollzug - uneinheitlich. Nach dem dort geltenden Sprachgebrauch stellt jedes Verlassen der Justizvollzugsanstalt unter Aufsicht eine Ausführung" dar, während das unbegleitete Verlassen als „Ausgang" bezeichnet wird, Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BayStVollzG.
In Bayern wurde zudem eine besondere Kategorie von Ausgängen eingeführt. Nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 BayMRVG können „Ausführungen" aus wichtigen Gründen zugelassen werden, auch wenn die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 nicht erfüllt sind. Gestützt auf diese Vorschrift können Patienten ausgeführt werden, obwohl sie im Grunde genommen für eine nach Art. 16 BayMRVG vergleichbare Vollzugslockerung (noch) nicht geeignet sind. In diesen Fällen trifft die Maßregelvollzugseinrichtung die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen, Art. 21 Abs. 1 S. 2 BayMRVG. Findet ein solcher zweckgebundener Ausgang in Begleitung statt, sollte von einer „Ausführung" gesprochen werden, die - anders als Vollzugslockerungen nach Art. 16 BayMRVG - keine Vollzugslockerung im Sinne einer integrierten Behandlungsmaßnahme darstellen. Vielmehr sind solche Ausführungen durch einen spezifischen wichtigen Grund geboten.
Art. 21 BayMRVG weist damit erhebliche Parallelen zu Art. 37 BayStVollzG, der den Ausgang, Urlaub und die Ausführung von Strafgefangenen aus wichtigem Anlass regelt. Beispielhaft für einen derartigen wichtigen Anlass werden in Art. 37 Abs. 1 BayStVoIlzG lebensgefährliche Krankheit oder Tod eines Angehörigen genannt. Erfasst werden demnach solche Angelegenheiten oder Ereignisse, die in besonderer Weise die Privatsphäre des Gefangenen berühren oder von besonderer Bedeutung für die Resozialisierung sind. In Betracht kommt die Wahrnehmung persönlicher, geschäftlicher und rechtlicher Angelegenheiten. Die Angelegenheit muss eilbedürftig und nicht aufschiebbar sein und darf sich nur außerhalb der Anstalt regeln lassen. Unter Familienangelegenheiten fallen beispielsweise Heirat, Geburt, Taufe, Kommunion, Firmung, Konfirmation, nicht aber jeder Geburtstag oder allgemein familiäre Probleme. Der Gefangene hat die Tatsachen für den wichtigen Anlass darzulegen, bei Zweifeln hat die Anstalt eine Erkundigungspflicht (BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 24. Ed. 1.4.2026, BayStV0llzG Art. 37 Rn. 2).
Vergleichbare Maßstäbe sind an den wichtigen Grund im Sinne von Art. 21 Abs. 1 S. 1 BayMRVG zu legen.
Anders als Vollzugslockerungen nach Art. 16 BayMRVG stehen Ausführungen aus wichtigen Gründen nach Art. 21 BayMRVG im Ermessen der Vollzugsbehörde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 BayMRVG ist der Vollzug zu lockern, sobald (zeitlich) und soweit (Umfang) dies unter therapeutischen (Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayStVoIlzG) und sicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayStVollzG) verantwortet werden kann.
Die Antragsgegnerin hat die Ausführung des Antragstellers ausschließlich unter Verweis auf die derzeitige Lockerungsstufe des Antragstellers abgelehnt. Sonstige Ablehnungsgründe, insbesondere, dass dem vom Antragsteller begehrten Besuch kein wichtiger Grund im Sinne des Art. 21 BayMRVG zugrunde liege oder ein — einmaliger — begleiteter Ausgang seiner Behandlung und Wiedereingliederung abträglich wäre (Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayMRVG) oder bestehenden Missbrauchsbefürchtungen nicht hinreichend begegnet werden könnte (Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayMRVG), wurden bei der Entscheidung vom 07.04.2026 nicht vorgebracht.
Dieser Zeitpunkt ist jedoch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung maßgeblich. Der für die Überprüfung maßgebliche Zeitpunkt richtet sich nach der jeweiligen Vollzugsmaßnahme: auf den Zeitpunkt der leuten Behördenentscheidung kommt es bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung oder dem Ausfüllen eines Beurteilungsspielraums an - unabhängig davon, ob es sich um einen Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag handelt. Dagegen ist bei Verpflichtungsanträgen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, wenn hinsichtlich der begehrten Maßnahme weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörde besteht (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 29. Ed. 1.2.2026, StVollzG § 115 Rn. 6).
Da der Vollzugsbehörde bei der Gewährung von Vollzugslockerungen nach Art. 16 BayMRVG auf tatbestandlicher Ebene ein Beurteilungsspielraum bezüglich der therapeutischen Auswirkungen (Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayMNVG) und der Missbrauchsgefahren (Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayMRVG) zusteht und die Ausführung aus wichtigem Anlass gemäß Art. 21 BayMRVG bei Vorliegen der tatbestandlichen Anordnungsvoraussetzungen in ihrem Ermessen steht, kommt es bei Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Ein „Nachschieben von Gründen" im gerichtlichen Verfahren ist damit unzulässig. Ebensowenig dürfen die Erwägungen der Antragsgegnerin durch eigene Erwägungen des Gerichts ersetzt werden (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 29. Ed. 1.2.2026, StVollzG § 115 Rn. 6).
Die von der Antragsgegnerin vorgebrachte Begründung hält im konkreten Fall einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der pauschale Verweis auf die fehlenden Freiheitsgrade der aktuellen Lockerungsstufe greift zu kurz. Gerade hieraus ergibt sich erst die Notwendigkeit einer vorherigen Genehmigung. Die Antragsgegnerin hätte in ihrer Entscheidung zumindest in groben Zügen darlegen müssen, welche Bedenken einem einmaligen begleiteten Ausgang des Antragstellers nach Art. 16 Abs. 1 BayMRVG entgegenstehen und aus welchen Gründen eine Ausführung des Antragstellers nach Art. 21 BayMRVG nicht geboten erscheint. Diese Ablehnungsgründe könnten sodann im gerichtlichen Überprüfungsverfahren zulässigerweise detaillierter dargestellt und von der Kammer berücksichtigt werden.
Die Entscheidung erweist sich damit als rechtswidrig. Sie verletzt den Antragsteller in seinen Rechten und war folglich aufzuheben.
Dennoch war die Antragsgegnerin nicht zur Genehmigung des begehrten Besuchs zu verpflichten. Die Sache ist nicht spruchreif. Das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen der Art. 16 Abs. 1 bzw. Art. 21 BayMRVG kann von Seiten der Kammer nicht abschließend beurteilt werden. Wie bereits erläutert, steht der Vollzugsbehörde bei der Entscheidung über Vollzugslockerungen nach Art. 16 BayMRVG auf tatbestandlicher Ebene ein Beurteilungsspielraum zu. Inwiefern zu erwarten ist, dass der begehrte Besuch die Behandlung und soziale Wiedereingliederung des Antragssteller — beispielsweise mit Blick auf sensible familiäre Konfliktthemen - fördern wird und inwieweit etwaigen Missbrauchsgefahren (nicht) begegnet werden kann, lässt sich von Seiten der Kammer nicht belastbar einschätzen. Sollten bei einem derartigen Besuchs Missbrauchsgefahren bestehen, erscheint es jedoch auch aus Sicht der Kammer (äußerst) fraglich, ob eine Begleitung durch den Bevollmächtigten ausreicht, um diesen Missbrauchsgefahren adäquat zu begegnen und sie auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. Hinsichtlich der Berücksichtigung personeller Engpässe zur Verweigerung von Vollzugslockerungen sei die Antragsgegnerin jedoch auf die Entscheidung der Kammer im Verfahren 2 StVK 2/26 verwiesen. Inwieweit der Besuch einem „wichtigen Grund" im Sinne des Art. 21 BayMRVG dient, lässt sich diesseits ebenso wenig beurteilen. Allein die Pflege familiärer Bindungen genügt hierfür nach den oben dargestellten Maßstäben noch nicht und bedarf näherer Darlegung. Auch der Umstand, dass die von der Antragsgegnerin angeführten Begründungen zum wiederholten Male einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten, rechtfertigt nicht dass die Kammer die Antragsgegnerin in Unkenntnis der relevanten Umstände zur Genehmigung des begehrten Besuchs verpflichtet. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten — insbesondere eine bewusst wiederholte Missachtung rechtlicher Maßstäbe — ist nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin mag sich bei der Begründung ihrer Entscheidungen ungeschickt anstellen, allerdings erscheinen ihre Zweifel an der Eignung des Antragstellers für weitergehende Lockerungen nicht gänzlich unhaltbar.
Dementsprechend war die Antragsgegnerin dahingehend zu verpflichten, erneut über das Begehren des Antragstellers unter Beachtung der oben und in früheren Kammerentscheidungen dargestellten Grundsätze zu Vollzugslockerungen zu entscheiden.
c.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StVollzG.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 60, 52 Abs. 1 bis 3 GKG. Gemäß § 60 GKG ist für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz S 52 Abs. 1 bis 3 GKG entsprechend anzuwenden. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Insbesondere sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen zu berücksichtigen, die ein Erfolg des Antrags für den Antragsteller gehabt hätte. Auf die subjektive Einschätzung des Antragstellers (Affektionsinteresse) oder den Umfang und die Schwierigkeit einer anwaltlichen Tätigkeit kommt es bei der Streitwertfestsetzung dagegen nicht an, vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 21. Ed. 1.2.2022, StVollzG § 121 Rn. 8. Da es vorliegend um eine „Ausführung" des Antragstellers geht, wurde der Wert der Hauptsache mit 500 Euro bemessen.
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