Versagung von Lockerungen Maßregelvollzug § 63 StGB

Maßregelvollzug Unterbringung nach § 63 StGB

 

 

§ 63 StGB

Aufhebung der Versagung der Lockerungsstufe A 1

 

Landgericht Würzburg

Az.: 2 StVK 126/26 Vollz

 

In dem Strafvollzugsverfahren

Verteidiger:

Rechtsanwältin Henning Hanna, Gießener Straße 6 a, 35410 Hungen

gegen

- Antragsgegnerin -

hier: Versagung der Lockerungsstufe Al

erlässt das Landgericht Würzburg - Kleine Strafvollstreckungskammer - am 29. Juni 2026 folgenden

Beschluss

1.           Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.02.2026 wird aufgehoben.

2.         Die Antragsgegnerin wird dazu verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers vom 05.02.2026 auf Einsetzung in die Lockerungsstufe Al erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts zu entscheiden.

3.           Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.

4.           Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Gründe:

A.

Der Antragsteller ist nach § 63 StGB im Maßregelvollzug der Antragsgegnerin untergebracht.

Die Unterbringung im Maßregelvollzug beruht auf dem seit dem 16.02.2023 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 08.02.2023.

Der Antragsteller befindet sich in der Lockerungsstufe 04. Er kann damit im gesicherten Bereich an Komplementärtherapien, Sport und Gruppenaktivitäten teilnehmen.

Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 05.02.2026 beantragte er seine Einsetzung in die Lockerungsstufe Al. Damit könnte er sich in Begleitung einer Pflegekraft außerhalb des gesicherten Bereichs auf dem Klinikgelände bewegen.

Mit Bescheid vom 05.02.2025 lehnte die Antragsgegnerin das Begehren des Antragstellers ab.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin folgendes aus:

Nach eingehender Analyse der aktuellen Symptomatik, des Verhaltens und der therapeutischen Kooperation von Herm XY sahen wir uns veranlasst, den Antrag auf Lockerung abzulehnen. Die Entscheidung basiert auf einer differenzierten klinisch-psychologischen und verhaltenstherapeutischen Bewertung im Rahmen des multiprofessionellen Teams, das Hem XY fortlaufend begleitet.

Hem XY zeigt weiterhin eine deutliche mangelnde Krankheitseinsicht, die sich insbesondere in einer persistierenden Bagatellisierung seiner psychiatrischen Erkrankung sowie des ihm zugrundeliegenden Unterbringungsdelikts äußert. Diese kognitive Verzerrung erschwert die notwendige Reflexion seiner Verhaltensweisen und steht der Entwicklung eines adäquaten krankheitsbezogenen Selbstkonzepts entgegen. Die fehlende Einsicht korreliert mit einer niedrigen intrinsischen Behandlungsmotivation, was sich auch durch seine wiederholte Ablehnung oder Abwertung therapeutischer Angebote manifestiert. Die klinische Beobachtung und Gesprächsdokumentation zeigen, dass Hem XY häufig externalisierende Attributionen verwendet, um Verantwortung für konflikthafte Situationen abzugeben. Dies erschwert den therapeutischen Prozess, da eine zentrale Voraussetzung für Veränderung und Verhaltensmodifikation, die Anerkennung eigener Anteile an problematischen Interaktionen, nicht gegeben ist. Zugleich werden somatofome Beschwerden vorgebracht, die medizinisch bisher nicht objektivierbar sind, was eine differenzierte somatische Diagnostik und therapeutische Abklärung erschwert und den Therapieerfolg beeinträchtigt. Die Verweigerung einer konstruktiven Auseinandersetzung mit dem Behandlungsplan sowie der Wunsch, wesentliche therapeutische Inhalte ausschließlich über juristische Kanäle zu klären, weisen auf eine defensive und widerständige Haltung hin. Diese behindert eine offene therapeutische Beziehung und den Aufbau eines kooperativen Settings.

Gemäß den Prinzipien des Maßregelvollzugs wird die Entscheidung über Lockerungsmaßnahmen auf Basis einer kontinuierlichen multiperspektivischen Einschätzung des interdisziplinären Teams getroffen, das Herrn Schuck in seinem Alltag beobachtet. Angesichts der bestehenden psychopathologischen Symptomatik, der eingeschränkten Selbstreflexion und der begrenzten Compliance im therapeutischen Prozess kann eine Lockerung in der Fom der Lockerungsstufe Al derzeit nicht verantwortet werden.

Wir streben weiterhin eine therapeutische Begleitung an, die auf den Prinzipien der kognitiven Verhaltenstherapie und motivationalen Gesprächsführung basiert, um die Einsichtsfähigkeit, Motivation und das Selbstmanagement von Herm Schuck schrittweise zu fördern. Ziel bleibt die allmähliche Schaffung sicherer Rahmenbedingungen für mögliche Lockerungen unter Wahrung des Schutzes der Allgemeinheit.

Der Bescheid wurde der Verteidigerin am 10.02.2026 zugestellt.

Mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 13.02.2026, hier eingegangen am 13.02.2026, begehrt der

Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach SS 109 ff. StVollzG. Er beantragt,

den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.02.2026 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts neu zu bescheiden.

Der Bescheid genüge bereits nicht den gestellten Mindestanforderungen. Die Lockerungsstufe Al (1:1) erlaube es dem Antragsteller, den gesicherten Bereich in Begleitung eines Pflegers zu verlassen. Der Antragsteller befinde sich daher unter ständiger Aufsicht. Im Überprüfungsverfahren zur Fortdauer der angeordneten Maßregel habe der beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass sich die Gefährlichkeit des Antragstellers, wiederintensivierten Wahnerlebens, unter den aktuellen Lebensbedingungen mit Reizabschirmung und permanenter Verfügbarkeit von forensisch geschulten Ansprechpartnern für somatische und sonstige Beschwerden, als ausreichend reduziert zeige. Die pauschalen Ausführungen im angegriffenen Bescheid seien weder gegenwartsbezogen noch enthielten sie konkret nachvollziehbare Angaben zu einer Flucht- oder Wiederholungsgefahr. Insbesondere werde sich nicht mit der ständigen Beaufsichtigung durch Begleitpersonal der Klinik auseinandergesett. Der Bescheid ließe zudem nicht erkennen, ob die Antragsgegnerin ihr Ermessen ausgeübt habe. Zudem sei die geseWich gebotene Resozialisierungsorientierung ausgeblendet worden.

Der Antragsschrift lag eine Abschrift des Bescheids der Antragsgegnerin vom 05.02.2026 bei.

Die Vollzugsbehörde hat zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 09.03.2026 und 31.03.2026 Stellung genommen. Ihr zufolge sei der Antrag unbegründet. Der Antragsteller leide seit Jahren trotz wiederholter stationärer Behandlungen und unterschiedlicher therapeutischer Ansätze unter einer anhaltenden psychischen Erkrankung. Eine vollständige und nachhaltige Remission der Symptomatik sei nicht erreicht worden. Wiederholt habe der Antragsteller eigenständig die ihm verordnete Medikation abgesetzt. Diagnostisch gehe man von einer wahnhaften Störung aus. Differentialdiagnostisch komme jedoch auch eine paranoide Schizophrenie in Betracht. Seit Beginn der Behandlung im Maßregelvollzug habe sich über den bisherigen Verlauf hinweg ein weitgehend konstantes psychopathologisches Bild mit ausgeprägten wahnhaften Symptomen und einem in sich geschlossenen Wahnsystem gezeigt. Dieses beziehe sich überwiegend auf nahestehende Personen und teilweise auf Mitarbeitende der Einrichtung sowie den eigenen Gesundheitszustand. Das Erleben des Antragstellers sei durchgängig von tiefgreifendem Misstrauen geprägt. Der Antragsteller sei der festen Überzeugung, dass ihm durch das Behandlungssystem gezielt Schaden zugefügt werden solle. So habe er wiederholt geäußert, dass selbst in verpackte Lebensmittel Medikamente heimlich eingebracht würden, die Luft in der Umgebung manipuliert und das Trinkwasser verunreinigt werde. Darüber hinaus gehe er davon aus, dass die medizinische Dokumentation bewusst verfälscht bzw. seine Angaben nicht korrekt wiedergegeben würden. Zeitweise habe er zudem berichtet, dass er nachts durch Pflegepersonal, etwa durch Injektionen in die Beine, behandelt worden sei. Auch würde das soziale Umfeld durch Mitglieder des Behandlungsteams gezielt im Sinne der Klinik manipuliert. Folglich lehne der Antragsteller nahezu sämtliche medizinischen Untersuchungen innerhalb der Einrichtung ab. Eine nachhaltige Stabilisierung mit tragfähiger Krankheitseinsicht oder stabiler Behandlungsmotivation habe bislang jedoch nicht erreicht werden können. Eine kritische Distanzierung von diesen Überzeugungen sei nicht erkennbar, vielmehr werde diese mit hoher subjektiver Gewissheit vertreten und sei handlungsleitend. Die bestehende psychotische Symptomatik, die fehlende tragfähige Krankheitseinsicht sowie die bislang begrenzte therapeutische Kooperation seien weiterhin relevante Faktoren für die Risikobeurteilung. Bei Patienten mit vorrangig wahnhafter Symptomatik lasse sich die Belastbarkeit außerhalb des gesicherten Settings schwer einschätzen. Die geschlossene Wahndynamik könne - auch bei unauffälligem Verhalten im gesicherten Setting - zu inadäquatem Verhalten oder Fehlinterpretationen externer Situationen führen. Ein begleiteter Ausgang führe zu einer Erweiterung des Reiz- und Interaktionsfeldes sowie zu einer erhöhten Komplexität sozialer Situation. Es bestünden keine belastbaren Hinweise darauf, dass der Antragsteller über ausreichende Strategien zur Spannungsregulation oder zur Bewältigung von Belastungssituationen verfüge. Frühwarnzeichen einer möglichen Eskalation würden von ihm nicht erkannt oder nicht als behandlungsbedürftig eingeordnet. Eine rechtzeitige Gegensteuerung sei daher nicht zu erwarten. Unter diesen Bedingungen ist zu erwarten, dass äußere Reize wahnbedingt fehlinterpretiert und in das bestehende Wahnsystem integriert werden. Diese Fehlinterpretationen können kurzfristig handlungsleitend werden und sich dynamisch zuspitzen. Da wahnbedingte Überzeugungen subjektiv mit hoher Gewissheit erlebt werden, seien sie für eine korrigierenden Einflussnahme von außen nur eingeschränkt zugänglich. Eine Begleitung durch Behandlungspersonal stellte in diesem Zusammenhang keine ausreichende Sicherheit dar. Wahnbedingte Dynamiken könnten sich situativ und ohne Vorankündigung entwickeln und innerhalb kürzester Zeit zu einer erheblichen Verhaltensänderung führen. Eine verlässliche Kontrolle oder Deeskalation sei unter solchen Bedingungen nicht gewährleistet. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Belastungssituationen kooperativ auf Anweisungen reagiere oder Hilfe annehme. Daneben bestünde ein relevantes Entweichungsrisiko. Der Antragsteller akzeptiere die Notwendigkeit seiner Unterbringung nicht. Er zeige keine tragfähige Bindung an das Behandlungskonzept. Vor diesem Hintergrund sei damit zu rechnen, dass er eine Lockerungssituation, um sich der weiteren Behandlung zu entziehen. Diese Gefahr sei umso höher, wenn situative Wahrnehmungen wahnbedingt fehlgedeutet und in entsprechende Handlungsimpulse münden würden. In akut wahnhaften Episoden seiner Erkrankung würden Handlungen nicht mehr auf Grundlage einer realitätsgerechten Abwägung getroffen. Vielmehr seien sie durch die wahnhafte Überzeugung determiniert. Dies könne dazu führen, dass auch zuvor nicht geplante oder geäußerte Verhaltensweisen plötlich umgesetzt würden - beispielsweise könnte der Antragsteller versuchen sich einer wahnhaft angenommenen Bedrohung fluchtartig zu entziehen. Hinzu komme, dass der Antragsteller wiederholt seinen fehlenden Lebenswillen kundgetan habe. Ein fehlender Lebenswille könne die Bereitschaft sich selbst und andere zu gefährden erhöhen. Auch das fortschreitende Alter führe zu keiner relevanten Risikoreduktion. Wahnbedingte Handlungen hingen nicht primär von der körperlichen Leistungsfähigkeit, sondern der subjektiv erlebten Bedrohung oder Überzeugung ab. Die Entscheidung über Vollzugslockerungen sei unter Berücksichtigung des aktuellen psychopathologischen Status, der Verlaufsbeobachtungen, der therapeutischen Kooperation sowie der Fähigkeit zur Selbststeuerung in belastenden Situationen erfolgt. Erst bei einer hinreichend stabilen Prognose könne eine Lockerung verantwortet werden. Die weiterhin bestehende wahnhafte Symptomatik, die eingeschränkte Krankheitseinsicht sowie die begrenzte therapeutische Kooperation lasse keine belastbare Prognose hinsichtlich eines stabilen Umgangs mit externen Belastungssituationen zu.

Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Er hat dies mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 04.05.2026 und 12.06.2026 getan. Ihm zufolge habe die Antragsgegnerin ihre ursprüngliche Begründung in unzulässiger Weise erweitert. Erst im gerichtlichen Verfahren sei eine deutlich ausgeweitete Risiko- und Prognosebegründung vorgelegt worden, die in der bisherigen Begründung nicht angelegt gewesen sei. So sei erstmals im gerichtlichen Verfahren eine Fluchtgefahr, ein fehlender Lebenswille, eine fehlende Spannungsregulation, fehlende Bewältigungsstrategien und fehlende Wahrnehmung von Frühwarnzeichen, eine begrenzte Schutzwirkung der Begleitung, eine fehlende Übertragbarkeit von Stationsbeobachtungen auf unstrukturierte Außenbedingungen, die Einordnung der Anlasstat als Ausdruck wahnbedingten Erlebens und das Alter als nicht risikomindernder Faktor dargelegt worden. Damit läge jedoch keine nachträgliche Erläuterung bereits vorhandener Gründe, sondern eine nachträgliche Ausweitung der tragenden Entscheidungsgrundlage vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung sei jedoch der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Denn ein effektiver Rechtsschutz setze voraus, dass die tragenden Gründe der Versagung zeitnah und entscheidungsbezogen erkennbar seien. Die ursprüngliche und im vorliegenden Fall maßgebliche Begründung halte rechtlicher Prüfung jedoch nicht stand. Doch auch die nachgereichte Begründung vermag die Entscheidung nicht zu tragen. Die Begründung der Fluchtgefahr bleibe in wesentlichen Teilen abstrakt und hypothetisch; sie knüpfe nur eingeschränkt an konkret dokumentierte Verhaltensweisen an. Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin sei der Außenkontakt in der Lockerungsstufe Al eng begrenzt und durch ständige Begleitung, unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten und Abbruchoptionen gekennzeichnet. Welche konkrete Missbrauchsgefahr hierbei bestünde, bleibe unklar. Darüber hinaus hätte die Antragsgegnerin mildere Mittel zur Versagung in Erwägung ziehen müssen. Denkbar sei eine Begleitung durch zwei Bedienstete, eine kurze Dauer, ein klar definierter Bewegungsradius und eine feste Route und Ziel. Soweit die Antragsgegnerin auf das Alter des Antragstellers eingehe, gehe sie nicht darauf ein, dass die Missbrauchsambitionen von den biologischen Kapazitäten faktisch begrenzt werden könnten.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird gemäß S 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG auf die oben genannten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und hat - zumindest vorerst - in der Sache Erfolg.

l.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Das Antragsverfahren nach den §§ 109ff StVollzG findet auch auf den Maßregelvollzug Anwendung, § 138 Abs. 3 StVollzG.

Der Antragsteller begehrt die Genehmigung einer höheren Lockerungsstufe - mithin den Erlass einer begünstigen Maßnahme zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des Maßregelvollzugs, § 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG.

Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch der Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden, § 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG (Verpflichtungsantrag).

Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, § 109 Abs. 2 StVollzG. Die rechtswidrige Versagung einer Vollzugslockerung würde den Antragsteller in seinen Freiheitsrechten verletzen.

Der Antrag wurde zudem form- und fristgerecht bei dem zuständigen Gericht gestellt, §§ 110, 112 Abs. 1 StVollzG.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich in der Sache als erfolgreich.

Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 09.03.2026 hält rechtlicher Prüfung nicht stand und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.

Die Unterbringung des Antragstellers im Maßregelvollzug richtet sich nach dem Bayerischen Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG), S 138 Abs. 1 StVollzG.

Der Antragsteller begehrte die Einsetzung in eine höhere Lockerungsstufe. Vollzugslockerungen sind in Art. 16 BayMRVG geregelt.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 BayMRVG ist der Vollzug zu lockern, sobald und soweit dies unter therapeutischen (Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayStVolIzG) und sicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayStVo[lzG) verantwortet werden kann.

Die Anordnung einer Lockerung ist damit — wie sich aus dem Wortlaut ergibt — keine Ermessensentscheidung. Liegen die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 BayMRVG vor, hat die untergebrachte Person einen Rechtsanspruch auf die Gewährung verantwortbarer Lockerungsmaßnahmen.

Dabei müssen jedoch die Vorausdeutungen des Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BayMRVG kumulativ vorliegen.

Umgekehrt sind Vollzugslockerungen zu verweigern, wenn bezogen auf die Freiheitsgrade der begehrten Vollzugslockerungen - (wenigstens) eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist.

Der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung maßgebliche Zeitpunkt richtet sich nach der jeweiligen Vollzugsmaßnahme: auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung kommt es bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung oder dem Ausfüllen eines Beurteilungsspielraums an - unabhängig davon, ob es sich um einen Anfechtungsoder Verpflichtungsantrag handelt. Dagegen ist bei Verpflichtungsanträgen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, wenn hinsichtlich der begehrten Maßnahme weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörde besteht (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 29. Ed. 1.2.2026, StVollzG S 115 Rn. 6).

Da der Vollzugsbehörde bei der Gewährung von Vollzugslockerungen nach Art. 16 BayMRVG auf tatbestandlicher Ebene ein Beurteilungsspielraum bezüglich der therapeutischen Auswirkungen (Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayMRVG) und der Missbrauchsgefahren (Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayMRVG) zusteht, kommt es bei Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Ein „Nachschieben von Gründen" im gerichtlichen Verfahren ist damit unzulässig. Gänzlich neue, in den Ausführungen des Bescheids weder erwähnte noch angelegte Gründe, die dessen „Begründungskern" verändern, können nicht nachgeschoben werden und müssen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids außer Betracht bleiben. Ebenso wenig darf das Gericht fehlende oder unzutreffende Etwägungen der Vollzugsbehörde durch eigene Erwägungen (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 29. Ed. 1.2.2026, StVollzG S 115 Rn. 6; OLG Hamburg Beschluss vom 09.01.2020 - 5 Ws 61/19).

Maßgeblich ist daher die im Bescheid vom 05.02.2026 angeführte Begründung. Zwar dürfen an die Begründung der Entscheidung keine überspannten Anforderungen gestellt werden, dennoch muss die Vollzugsbehörde - ausgehend von den einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen die ihre Entscheidung maßgeblich tragenden Erwägungen in ihren wesentlichen Grundzügen darstellen. Diese können dann in zulässiger Weise im gerichtlichen Verfahren näher dargelegt werden.

Diesen Anforderungen wird der Bescheid vom 05.02.2026 jedoch nicht gerecht.

Vorangestellt wird, dass die Entscheidung auf einer differenzierten klinisch-psychologisch und verhaltenstherapeutischen Bewertung durch das multiprofessionelle Team beruhe. Sodann werden die therapeutischen Defizite des Antragstellers (fehlende Krankheitseinsicht; Bagatellisierungstendenzen; niedrige intrinsische Behandlungsmotivation; Externalisierungstendenzen; defensive und widerständige Haltung) und deren Konsequenzen für Entwicklung eines adäquaten krankheitsbezogenen Selbstkonzepts, den Aufbau einer offenen therapeutischen Beziehung sowie eines kooperativen Settings beschrieben. Im Weiteren wird emeut dargelegt, dass die Entscheidung über Lockerungsmaßnahmen gemäß den Prinzipien des Maßregelvollzugs auf Basis einer kontinuierlichen multiperspektivischen Einschätzung des interdisziplinären Teams getroffen werde und angesichts der bestehenden psychopathologischen Symptomatik, der eingeschränkten Selbstreflexion und der begrenzten Compliance im therapeutischen Prozess eine Lockerung in Form der Lockerungsstufe Al derzeit nicht verantwortet werden könne. Abschließend wird bekundet dass eine therapeutische Begleitung angestrebt werde, die die Einsichtsfähigkeit, Motivation und das Selbstmanagement schrittweise fördern soll, um sichere Rahmenbedingungen für Lockerungen unter Wahrung des Schutzes der Allgemeinheit zu ermöglichen.

Damit bleibt aus Sicht des Antragstellers jedoch unklar, welche   des M. 16 Abs. 1 S. 1 BayMRVG aus Sicht der Antragsgegnerin nicht erfüllt sein soll(en).

Weder lässt sich ihnen entnehmen, ob und aus welchen Gründen die höheren Freiheitsgrade der Behandlung oder sozialen Wiedereingliederung des Antragstellers abträglich wären (Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayMRVG) noch, ob und aus welchen Gründen in den höheren Freiheitsgraden eine Flucht- oder Wiederholungsgefahr bestünde (Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayMRVG).

Die Ausführungen der Antragsgegnerin legen vielmehr nahe, dass die begehrte Lockerungsstufe ausschließlich aufgrund therapeutischer Defizite versagt wurde.

Die im Ausgangsbescheid dargestellten therapeutischen Defizite können zwar Missbrauchsgefahren im Sinne des Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayMRVG begründen. Diese würden wiederum eine Ablehnung des Stufenantrags rechtfertigen. Ob und inwiefern dies aus Sicht der Antragsgegnerin der Fall war, lässt der Ausgangsbescheid jedoch nicht erkennen. Die angeführte Begründung greift demnach - zumindest in der gewählten Fassung - zu kurz.

Selbst wenn man noch zugunsten der Antragsgegnerin davon ausginge, dass die abschließende Formulierung, wonach nach dem derzeitigen Stand eine Einsetzung in die Lockerungsstufe Al nicht verantwortet werden könne und man eine Schaffung sicherer Rahmenbedingungen für mögliche Lockerungen unter Wahrung des Schutzes der Allgemeinheit anstrebe, erahnen lässt, dass die Antragsgegnerin weitergehende Lockerungen aufgrund von Missbrauchsgefahren im Sinne des Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayMRVG nicht für verantwortbar hielt, lassen ihre übrigen Ausführungen nicht erkennen, welcher Natur diese Missbrauchsgefahr sein soll. Vorliegend blieb auf Basis des angegriffenen Bescheids vom 05.02.2026 - gänzlich unklar, wie sich die therapeutischen Defizite in der begehrten Lockerungsstufe niederschlagen können, mithin, ob aus Sicht der Antragsgegnerin weitere erhebliche rechtswidrige Taten (Wederholungsgefahr) und/oder ein Entweichen des Antragstellers (Fluchtgefahr) drohen. Dies wird erst im gerichtlichen Verfahren in der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 31.03.2026 nachgeholt. Die Begründung des angegriffenen Bescheids greift damit selbst bei wohlwollender Auslegung formell zu kurz.

Dieser Mangel kann im gerichtlichen Verfahren nicht mehr behoben werden. Denn dem Betroffenen müssen die tragenden Erwägungen bereits bei Eröffnung der Entscheidung mitgeteilt werden, damit er innerhalb der gesetzlichen Fristen die Erforderlichkeit und die Erfolgsaussichten gerichtlichen Rechtsschutzes belastbar beurteilen kann. Zudem soll die Vollzugsbehörde angehalten werden, vor ihrer Entscheidung - anhand der gesetzlichen Voraussetzungen - die maßgeblichen Umstände zu ermitteln, zu reflektieren und in ihre Entscheidungsfindung einfließen zu lassen. Dies ist vorliegend nicht - zumindest nicht ausreichend ersichtlich - geschehen.

Da weder der therapeutische Behandlungsstand für sich genommen noch eine angedeutete und nicht näher spezifizierte Missbrauchsgefahren die Ablehnung der begehrten Vollzugslockerung zu tragen vermögen, war der Bescheid rechtswidrig und hat den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Er war folglich aufzuheben.

Die Antragsgegnerin war jedoch nicht zur Einsetzung des Antragstellers in die begehrte Lockerungsstufe zu verpflichten. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif. Inwiefern die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 S. 1 BayMRVG vorliegen, kann die Kammer nicht abschließend beurteilen. Die im gerichtlichen Verfahren angeführten Erwägungen lassen sowohl eine Wiederholungs- als auch Fluchtgefahr möglich erscheinen.

Die Antragsgegnerin war daher dahingehend zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts neu zu bescheiden, S 115 Abs. 4 S. 2 StVollzG. Dabei wird sie Folgendes zu beachten haben:

Bei der Missbrauchsgefahr handelt es sich um die durch Tatsachen begründete Befürchtung, die untergebrachte Person werde im Verlauf der Lockerungsmaßnahme erhebliche rechtswidrige Taten begehen (Wiederholungsgefahr) oder sich der Maßregel entziehen (Fluchtgefahr). Eine solche Befürchtung ist durch konkrete Tatsachen zu begründen, die ihrerseits objektiv erweislich sein müssen. Unbewiesene Verdächtigungen reichen ebenso wenig wie der bloße Umstand, dass die untergebrachte Person ihre Unterbringung für unrechtmäßig hält oder die Taten weiterhin leugnet, wenn nicht weitere prognostische Aspekte hinzutreten. Auch mangelnde Offenheit oder Unzuverlässigkeit können nur relevant sein, wenn sich aus einem hinreichend konkreten Verhalten spezifische Anzeichen für die fortbestehende Gefahr der defektbedingten Begehung erheblicher Straftaten ergeben. Die Einschätzung der Missbrauchsgefahr erfordert immer konkrete Beurteilungen statt abstrakter Prognosen/ RückfallwahrscheinIichkeiten. Es geht nicht um die abstrakte Gefährlichkeit der Betroffenen, sondern um die konkrete Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten in spezifischen Lockerungssituationen.

Bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr ist demnach auch die konkret begehrte Vollzugslockerung mit in den Blick zu nehmen. Bei einem begleiteten Ausgang ist diese stets geringer als bei einem unbegleiteten, ein kurzfristiges Verlassen der Einrichtung in der Regel mit weniger Risiken behaftet als längerfristige Abwesenheit.

Zudem muss sich die Wiederholungsgefahr auf erhebliche rechtswidrige Taten beziehen. Vollzugslockerungen dürfen demnach nicht wegen der Gefahr geringfügiger Taten versagt werden, die eine Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB bzw. deren Fortdauer gar nicht begründen könnten.

Demzufolge kann eine Lockerungsversagung nicht damit legitimiert werden, auf Seiten des Untergebrachten solle Therapiewilligkeit — insbesondere eine Medikamentenadhärenz — hergestellt oder die Einhaltung der Hausordnung erreicht werden. Lockerungen sind kein Disziplinierungsinstrument, sondern ein Instrument der Resozialisierung, von dem Gebrauch zu machen ist, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Benimmt sich die untergebrachte Person im Verlaufe einer Lockerungsmaßnahme anders, als es im Rahmen der Behandlung vereinbart wurde, so mag dies therapeutisch relevant sein und entsprechend bearbeitet werden, kann jedoch weder deren Abbruch noch die Verweigerung zukünftiger Lockerungen rechtfertigen, solange hieraus nicht die konkrete Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten folgt. Dies ist aber konkret darzustellen und zu belegen.

Die Antragsgegnerin wird demnach - ausgehend von den Darstellungen in ihrer Stellungnahme vom 31.03.2026 - ergänzend berücksichtigen und darlegen müssen, welcher Art und Schwere die im Falle einer Entgleisung zu erwartenden rechtswidrigen Taten sein werden. Soweit möglich sind auch Aussagen zum betroffenen Personenkreis zu treffen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zum Beeinträchtigungs- und Bedrohungserleben des Antragstellers legen zwar fremdaggressive Verhaltensweisen und damit (zumindest) Körperverletzungsdelikte im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB nahe. Dies darf jedoch nicht ohne nähere Ausführungen der Antragsgegnerin von der Kammer unterstellt werden. Ein Indikator für die Schwere der zu erwartenden Taten kann neben der konkreten Ausprägung des Beeinträchtigungs- und Bedrohungserleben das Anlassdelikt sein. Zudem wird sie bei der Beurteilung des Flucht- und Wiederholungsgefahr auch die körperliche Konstitution des Antragstellers in den Blick nehmen müssen. Der Antragsteller ist bereits 77 Jahre alt. Zwar sind wahnbedingte Handlungsimpulse altersunabhängig. Deren (effektive) Umsetzbarkeit und Eingrenzbarkeit durch Begleitpersonen hängt jedoch von der individuellen Konstitution des Antragstellers ab. Dies liegt bei dem in Rede stehenden Alter nicht ohne weiteres auf der Hand. Schließlich wird die Antragsgegnerin in den Blick nehmen müssen, ob mildere Mittel als eine Ablehnung - beispielsweise eine Begleitung durch zwei Bedienstete etc - in Betracht kommen.

 

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwältin Hanna Henning