Feststellung der rechtswidrigen Versagung von Lockerungen

Maßregelvollzug § 63 StGB

 

 

Landgericht Würzburg

Abteilung für Strafsachen

Az.: 2 StVK 971/26 Vollz

 

In dem Strafvollzugsverfahren

-              Antragsteller -

Verteidiger:

Rechtsanwältin Henning Hanna, Gießener Straße 6 a, 35410 Hungen, Gz.: 324-26/HH/TH

gegen

-              Antragsgegnerin -

hier: Lockerungsstufe C1

erlässt das Landgericht Würzburg - Kleine Strafvollstreckungskammer - am 25. Juni 2026 folgenden

Beschluss

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.01.2026 rechtswidrig gewesen ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt hat.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.

3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 750 EUR festgesetzt.

Gründe:

A.

Der Antragsteller ist nach § 63 StGB im Maßregelvollzug der Antragsgegnerin untergebracht.

Er befand sich in der Lockerungsstufe „B2 voll" und beantragte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 29.01.2026 seine Einsetzung in die nächsthöhere Lockerungsstufe C1.

Die Lockerungsstufe „B2 voll" ermöglichte dem Antragsteller den gesicherten Bereich einmal täglich zu verlassen und sich unbegleitet für 90 Minuten (Montag - Donnerstag) bzw. vier Stunden (Freitag - Sonntag) auf dem (ungesicherten) Klinikbereich zu bewegen. Darüber hinaus erhielt der Antragsteller aus vorangegangenen Lockerungsstufen begleitete Stadtausgänge.

Die Lockerungsstufe C1 hätte dem Antragsteller täglich einen unbegleiteten Stadtausgang von 90 Minuten (Montag - Donnerstag) bzw. vier Stunden (Freitag - Sonntag) ermöglicht.

Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin noch am 29.01.2026 mit folgender Begründung ab:

„Die Entscheidung über Lockerungsstufen erfolgt im Maßregelvollzug auf Grundlage des therapeutischen Gesamtkonzeptes sowie unter Berücksichtigung der individuellen Risikoeinschätzung und der Belange der öffentlichen Sicherheit durch das multiprofessionelle Behandlungsteam.

Hem XY befindet sich derzeit in Lockerungsstufe B2 voll. Die Voraussetzungen für eine Erweiterung auf Stufe Cl sind aktuell noch nicht erfüllt.

Positiv hervorzuheben sind eine grundsätzlich gute formale Regelakzeptanz sowie eine formale Beteiligung an den arbeitstherapeutischen Angeboten. Gleichzeitig bestehen weiterhin relevante behandlungsbezogene Einschränkungen.

Insbesondere zeigt sich eine eingeschränkte Krankheitseinsicht, wobei die psychische Symptomatik ausschließlich im Zusammenhang mit früherem Substanzkonsum von ihm gesehen wird. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der zugrunde liegenden Erkrankung sowie den gerichtlichen und gutachterlichen Einschätzungen ist bislang weitgehend nicht möglich.

Darüber hinaus bestehen weiterhin Einschränkungen der psychischen Belastbarkeit sowie der Impulskontrolle, die sich insbesondere in konflikthaften therapeutischen Situationen zeigen. Belastende oder nicht kongruente Inhalte können aktuell nur eingeschränkt verarbeitet werden, was wiederholt zu Abbrüchen therapeutischer Beziehungen und notwendigen Wechseln der Bezugspersonen gefühlt hat. Eine tragfähige und kontinuierliche therapeutische Arbeitsbeziehung befindet sich derzeit noch im Aufbau.

Die empfohlene medikamentöse Behandlung stellt hierbei einen wesentlichen stabilisierenden Schutzfaktor dar, der die psychische Belastbarkeit sowie die therapeutische Zusammenarbeit unterstützen kann. Im Rahmen der Gesamtprognose wird das Vorliegen entsprechender Schutzfaktoren berücksichtigt.

Vor dem Hintergrund dieser Faktoren ist derzeit aus fachlicher Sicht eine weitere Konsolidierung des Behandlungsverlaufs erforderlich, bevor eine Erweiterung der Lockerungen verantwortet werden kann.

Die Voraussetzungen für weitergehende Lockerungen werden im Rahmen der laufenden Behandlung regelmäßig überprüft.

Abschließend weisen wir darauf hin, dass die Entscheidung über Lockerungsstufen in der Zuständigkeit der Einrichtung liegt und auf Grundlage der jeweils aktuellen therapeutischen und sicherheitsrelevanten Einschätzung erfolgt.

Mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 05.02.2026, hier eingegangen am selben Tag, begehrte der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG und beantragte die Aufhebung des angegriffenen Bescheids und eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts. Ihr zufolge halte die Begründung der Antragsgegnerin einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die pauschalen Ausführungen der Antragsgegnerin ließen nicht erkennen, aufgrund welcher konkreter Tatsachen die geringgradig höheren Freiheiten der begehrten Lockerungsstufe eine Missbrauchsgefahr begründen würden. Der Antragsteller habe, die ihm im Laufe der Jahre vielfach gewährten Vollzugslockerungen nie missbraucht. Auch gäbe es im Therapieverlauf - trotz fehlender medikamentöser Behandlung - keine Hinweise auf eine Entweichungsabsicht, aggressives Verhalten oder neue Erkrankungsschübe. Die Behauptung der Antragsgegnerin, die psychische Belastbarkeit des Antragstellers sei eingeschränkt, was sich wiederum in konflikthaften therapeutischen Situationen zeige, sei unzutreffend. Die erste Bezugstherapeutin sei nicht mehr in der Klinik angestellt, nachdem sie eine den Antragsteller betreffende Einschätzung durch das Klinikpersonal veranlasst habe. Die danach eingesetzte Bezugstherapeutin sei aufgrund diverser Presseveröffentlichungen nicht mehr bei der Antragsgegnerin beschäftigt.

Dem Antrag lag eine Abschrift des Bescheids der Antragsgegnerin vom 29.01.2026 bei.

In der Lockerungskonferenz vom 03.03.2026 beschloss die Antragsgegnerin den Antragsteller vorbehaltlich etwaiger Einwände der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg - in die Lockerungsstufe C1 einzusetzen.

Die Vollzugsbehörde hat zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 13.03.2026 Stellung genommen. Sie wies daraufhin, dass der Antragsteller voraussichtlich in absehbarer Zeit in die begehrte Lockerungsstufe   eingesetzt werde. Es stünde nur noch die Rückmeldung der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg aus. Gegen die Gewährung der Lockerungsstufe hätten zunächst mehrere Gesichtspunkte gesprochen. Zum einen habe der damalige therapeutische Stand des Patienten nicht den Vorgaben des klinikinternen Stufensystems entsprochen. Dieses sehe in der Regel bestimmte Voraussetzungen für die Gewährung weitergehender Lockerungen vor, insbesondere im Hinblick auf Verhalten, Therapieteilnahme und Therapiefortschritt, Krankheitseinsicht sowie die hiermit verbundene Behandlungsbereitschaft. Im Allgemeinen sei bei fehlender Krankheitseinsicht sowie fehlender Akzeptanz der Erkrankung und unzureichendem Wissen über eigene Symptome und Frühwarnzeichen schwer zu erwarten, dass ein Patient, der sich außerhalb der Einrichtung in der Allgemeinheit bewege, beginnende Krankheitssymptome rechtzeitig erkenne. Dies gelte insbesondere für solche Symptome, die wesentlich zur Anordnung der Unterbringung im Maßregelvollzug beigetragen haben. Ebenso sei in solchen Fällen nicht zuverlässig zu erwarten, dass der Patient bei einem Wiederauftreten entsprechender Symptome eigenständig und rechtzeitig geeignete Hilfe in Anspruch nehme. Vor diesem Hintergrund sei das Risiko erneuter Straftaten im Sinne des Anlassdelikts grundsätzlich höher einzuschätzen als bei Patienten, die über ein ausreichendes Verständnis ihrer Erkrankung, ihrer Symptome sowie möglicher Frühwarnzeichen verfügten. Darüber hinaus stelle bei Patienten mit einer zugrunde liegenden Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bzw. mit überwiegend psychotischer Symptomatik — etwa in Form von Realitätsverkennungen, Wahrnehmungsstörungen oder ausgeprägten Beziehungsideen — medikamentöse Behandlungen einen wesentlichen Schutzfaktor dar auch wenn die Symptomatik derzeit remittiert sei. Selbst wenn ein Patient eine dauerhafte medikamentöse Behandlung nicht akzeptiere, sei zumindest die Bereitschaft, im Falle eines erneuten Krankheitsschubs oder beim Auftreten entsprechender Symptome zeitnah und freiwillig eine medikamentöse Behandlung aufzunehmen, als wichtiger Schutzfaktor im Hinblick auf die Vermeidung weiterer Delikte zu bewerten. Der Patient zeige sich derzeit jedoch durchgehend nicht bereit, eine medikamentöse Behandlung auch nur in Erwägung zu ziehen. Gleichzeitig bestehe aktuell keine floride psychotische Symptomatik, die eine akute und zwingende medikamentöse Behandlung erforderlich machen würde. Aufgrund des derzeitigen Stillstands im therapeutischen Prozess verfüge der Patient jedoch nicht über ein ausreichendes Verständnis seiner krankheitsbedingten Symptome. Zwar ließen sich diagnostische Einordnungen mit dem Patienten im Gespräch teilweise diskutieren; die Symptome, die letztlich zur Anordnung der Unterbringung im Maßregelvollzug geführt hätten, seien aus fachlicher Sicht jedoch nicht streitig. Im Maßregelvollzug nach § 63 StGB bestünden keine festgelegten Fristen für die Gewährung einzelner Lockerungsstufen. Maßgeblich sei vielmehr die individuelle Situation des Patienten, insbesondere sein aktueller Zustand, der therapeutische Verlauf sowie die hieraus abzuleitende Legalprognose. Der wesentliche Unterschied zwischen der Lockerungsstufe „B2 voll" und der Lockerungsstufe „C1" bestehe darin, dass der Patient bei Gewährung der Stufe C1 das Klinikgelände eigenständig verlassen und sich unbegleitet im Stadtgebiet von Lohr bewegen dürfe. Der Zutritt zu Privatgrundstücken bleibe weiterhin nur nach vorheriger Genehmigung zulässig. Ein Aufenthalt im Stadtgebiet bedeute für den Patienten eine deutlich höhere Konfrontation mit äußeren Reizen. Eine solche erhöhte Reizexposition könne bei Patienten mit einer psychotischen Grunderkrankung unter Umständen zu einer Überforderung („Reizüberflutung") führen und hierdurch das Wiederauftreten psychotischer Symptome begünstigen. Vor diesem Hintergrund komme der schrittweisen Beobachtung und praktischen Erprobung im Rahmen der Lockerungsstufe A2 (begleitete Stadtausgänge) sowie den begleiteten Stadtausgängen während der B-Stufe eine besondere Bedeutung für die Risikobeurteilung im Hinblick auf die Gewährung von C-Stufen zu. Im Falle des Antragstellers hätten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum entsprechende Ausgänge stattgefunden. Dabei seien keine signifikanten Probleme oder Zwischenfälle aufgetreten. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass der Antragsteller während der Zeit in der Lockerungsstufe B2 lediglich an neun begleiteten Stadtausgängen teilgenommen habe. Die übrigen begleiteten Ausgänge seien zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt, als sich der Patient noch in der Lockerungsstufe A2 befunden habe. Vor diesem Hintergrund sei die Gesamtsituation des Antragstellers erneut bewertet und sowohl günstige als auch ungünstige Faktoren in die Entscheidung einbezogen worden, insbesondere unter Berücksichtigung des gesetzlichen Auftrags des Maßregelvollzugs, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schauen. Da das Verhalten des Patienten insgesamt als regelkonform einzustufen sei, sei es im Ergebnis als vertretbar angesehen worden, eine weitere Erprobung in Form unbegleiteter Stadtausgänge zu ermöglichen, auch wenn im therapeutischen Prozess weiterhin deutliche Defizite bestünden. Gleichzeitig sei festzuhalten, dass weitergehende Lockerungen, insbesondere solche, die ein Verlassen des Stadtgebiets ermöglichen, künftig höhere Anforderungen an Transparenz und Mitwirkung im therapeutischen Prozess stellen würden. Hierzu gehöre insbesondere das Bestehen einer tragfähigen therapeutischen Arbeitsbeziehung. Auch die Deliktaufarbeitung sei — entsprechend den Vorgaben des Stufenplans — erneut und vertieft zu bearbeiten. Darüber hinaus bestehe weiterhin Bedarf, die Einstellung des Antragstellers zum Umgang mit Suchtmitteln therapeutisch aufzuarbeiten. Die Ziele und Voraussetzungen für mögliche weitere Lockerungsschritte würden in der kommenden Zeit im Rahmen der therapeutischen Arbeit erneut mit dem Patienten besprochen und konkretisiert werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, das Entscheidungen über Lockerungen im Maßregelvollzug stets auf einer prognostischen Bewertung der jeweils aktuellen Situation beruhen. Diese Bewertung könne sich im Verlauf der Behandlung und der praktischen Erprobung verändern und müsse daher regelmäßig überprüft und angepasst werden. Die früheren Entscheidungen, die Gewährung der Lockerungsstufe C1 zunächst beruhe auf den zu diesem Zeitpunkt bestehenden therapeutischen Rahmenbedingungen sowie den oben dargestellten prognostischen Erwägungen. Im Rahmen der erneuten Befassung mit dem Fall in der Lockerungskonferenz vom 03.03.2026 sei die Gesamtsituation des Patienten unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten weiteren praktischen Erprobung sowie seines insgesamt regelkonformen Verhaltens erneut bewertet worden. Im Ergebnis sei entschieden worden, dem Patienten die Lockerungsstufe C1 zu gewähren und damit eine weitere kontrollierte Erprobung außerhalb des Klinikgeländes zu ermöglichen. Die Umsetzung der Entscheidung stehe derzeit noch unter dem Vorbehalt der Rückmeldung der zuständigen Staatsanwaltschaft sowie der abschließenden Prüfung durch den Maßregelvollzugsleiter. Vor diesem Hintergrund werde davon ausgegangen, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Sache weitgehend erledigt habe.

Der Antragsteller wurde am 18.03.2026 in die Lockerungsstufe Cl eingesetzt.

Der Antragsteller erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Er hat sich mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 23.04.2026 ergänzend geäußert und seinen Verpflichtungsantrag in einen Fortsetzungsfeststellungantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG umgestellt. Der Antragsteller habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Da im Laufe der Unterbringung wiederkehrend über Vollzugslockerungen zu entscheiden sei und sich die Argumentation der Antragsgegnerin wiederhole, habe der Antragsteller ein Interesse daran, diese einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Dies könne für zukünftige Lockerungsentscheidungen und Amtshaftungsansprüche Präjudizwirkung entfalten. Zudem habe er aufgrund des tiefgreifenden Eingriffs in seine Freiheitsrechte ein Rehabilitationsinteresse. Der Bescheid vom 29.01.2026 beschränke sich im Kern auf die Aussage, die Voraussetzungen für C1 seien „aktuell noch nicht erfüllt", und referiere behandlungsbezogene Defizite (Krankheitseinsicht, Belastbarkeit, Impulskontrolle, therapeutische Beziehung). Es fehle jedoch eine tragfähige Darlegung, warum gerade die beantragte Lockerungsstufe C1 — als nächster Schritt in einem stufenweisen Erprobungssystem — bei dieser Ausgangslage nicht vertretbar sein solle. Insbesondere würden keine konkreten Tatsachen benannt, aus denen sich für den maßgeblichen Zeitraum eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr, eine konkrete Eskalationswahrscheinlichkeit oder ein deliktrelevanter Rückfallmechanismus bei unbegleiteten Stadtausgängen herleiten ließe. Die Stellungnahme vom 13.03.2026 zeige im Gegenteil, dass bereits eine erhebliche praktische Erprobung vorgelegen habe. Diese für die Legalprognose zentralen Tatsachen würden im Bescheid vom 29.01.2026 nicht einmal erwähnt. Wenn die Antragsgegnerin im März gerade aus dem regelkonformen Verhalten und der Erprobung die Vertretbarkeit von C1 ableite, dränge sich auf, dass die Ablehnung Ende Januar auf einer unvollständigen bzw. nicht hinreichend transparent gemachten Tatsachengrundlage beruhe oder jedenfalls die prognostische Abwägung nicht nachvollziehbar dokumentiert worden sei. Zudem finde zwischen dem Bescheid vom 29.01.2026 und der Stellungnahme vom 13.03.2026 ein erkennbarer Wechsel des Begründungsansatzes statt: Am 29.01.2026 werde die Lockerungsstufe C1 faktisch an eine (noch) nicht erreichte „therapeutische Konsolidierung" gekoppelt („Voraussetzungen nicht erfüllt", Arbeitsbeziehung „im Aufbau", weitere Konsolidierung erforderlich). Am 13.03.2026 sei die Lockerungsstufe C1 trotz „weiterhin deutlicher Defizite" „vertretbar, weil das Verhalten „insgesamt regelkonform" sei und eine (weitere) praktische Erprobung stattfinden solle. Diese Verschiebung sei rechtlich erheblich: wenn die Lockerungsstufe C1 — nach eigener Darstellung der Antragsgegnerin — gerade als kontrollierter Erprobungsschritt gedacht sei, könne seine Versagung nicht mit der pauschalen Forderung nach vorgängiger „Konsolidierung" begründet werden, ohne darzulegen, weshalb eine kontrollierte Erprobung nicht gerade geeignet und erforderlich sein solle, die Prognosegrundlagen weiter zu verbessern. Der Bescheid vom 29.01.2026 ersetze die notwendige stufenspezifische Abwägung durch ein „Therapie-vor-Lockerung-Postulat und verenge damit den gesetzlichen Zweck von Lockerungen. Soweit die Stellungnahme vom 13.03.2026 erstmals umfangreiche Zahlen zur Erprobung und eine ausführliche, generalisierende Risikoargumentation (Krankheitseinsicht/Frühwarnzeichen, medikamentöse Schutzfaktoren, Reizüberflutung im Stadtgebiet) einführe, könne dies die Begründungsmängel des Bescheids vom 29.01.2026 nicht nachträglich heilen. Maßgeblich sei, ob die Ablehnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses auf einer zutreffenden und zureichenden Faktenlage beruhe und nachvollziehbar begründet worden sei. Eine nachträgliche Begründung sei nur insoweit beachtlich, als sie bereits ursprünglich tragende Erwägungen erläutere, nicht aber, wenn sie erst im Nachhinein eine tragfähige Prognosekonstruktion nachliefere. Die Antragsgegnerin begründe im März selbst, es gebe im Maßregelvollzug nach § 63 StGB keine festgelegten Fristen für einzelne Lockerungsstufen; maßgeblich sei die individuelle Situation und die daraus abzuleitende Legalprognose. Gleichzeitig werde die Ablehnung (rückblickend) mit der Aussage verknüpft, der therapeutische Stand habe „nicht den Vorgaben des klinikinternen Stufensystems" entsprochen. Damit werde ein internes Steuerungsinstrument in eine faktische Anspruchsschranke umgedeutet. Ein klinikinternes Stufensystem könne die Behandlung strukturieren, dürfe aber den gesetzlichen Maßstab nicht ersetzen. Die Entscheidung müsse sich am Zweck der konkreten Lockerung orientieren und dürfe nicht schematisch an „Regelvoraussetzungen" geknüpft werden, wenn der Einzelfall — wie hier nach den später mitgeteilten Erprobungstatsachen — gerade eine kontrollierte Erweiterung nahelegt. Im Übrigen räume die Antragsgegnerin in der Stellungnahme vom 13.03.2026 selbst ein, dass tragfähige therapeutische Arbeitsbeziehung, Deliktaufarbeitung und vertiefte Mitwirkung vor allem für weitergehende Lockerungen (insbesondere Verlassen des Stadtgebiets) gesteigerte Anforderungen sein werden. Daraus folge im Umkehrschluss, dass diese Aspekte jedenfalls nicht ohne Weiteres als Sperrgrund für C1 taugen. Die beantragte Lockerungsstufe C1 stelle einen begrenzten, stufenförmigen Erweiterungsschritt dar: unbegleitete Bewegung im Stadtgebiet bei fortbestehenden Restriktionen (z.B. kein Zutritt zu Privatgrundstücken ohne Genehmigung). Vor diesem Hintergrund bedürfe die Versagung einer besonderen Rechtfertigung, die sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen müsse. Die Antragsgegnerin habe im Bescheid vom 29.01.2026 jedoch keine konkreten Umstände benannt, die gerade diesen begrenzten Schritt als unvertretbar erscheinen ließen. Damit werde der Resozialisierungsanspruch des Antragstellers in verfassungsrechtlich relevanter Weise verkürzt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. v. 20.06.2012 — 2 BvR 865/11) dürften Lockerungen nicht mit der bloßen Formel einer fortbestehenden Gefährlichkeit oder einer fehlenden „Einschätzbarkeit" verweigert werden; vielmehr sei konkret zu prüfen, ob und inwieweit durch die Ausgestaltung der Lockerung (Stufung, Begleitung, Auflagen, Beobachtung) Risiken wirksam beherrscht werden können. Übertragen auf den vorliegenden Fall hätte die Antragsgegnerin — statt einer pauschalen Versagung — vorrangig prüfen müssen, ob C1 ggf. mit flankierenden Auflagen, engmaschiger Rückmeldepflicht und enger zeitlicher Begrenzung als kontrollierte Erprobung möglich sei. Dass sie im März selbst genau dies als „vertretbar" ansehe, unterstreiche die Unverhältnismäßigkeit der Ablehnung Ende Januar. Hinzu komme: Eine nicht hinreichend begründete Ablehnung vereitele effektiven Rechtsschutz. Der Betroffene könne die maßgeblichen Prognoseannahmen nicht überprüfen und entkräften; das Gericht könne seine Kontrollaufgabe nicht sachgerecht wahrnehmen. Damit liege zugleich ein verfassungsrechtlich relevanter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG nahe, weil die Entscheidungspraxis der Antragsgegnerin — und ihr Festhalten an einer nur formelhaften Begründung — den gerichtlichen Rechtsschutz entwerte. Die Stellungnahme vom 13.03.2026 sei keine tragfähige „Rechtfertigung rückwirkend". Die Stellungnahme vom 13.03.2026 könne schon deshalb nicht zur Rechtfertigung des Bescheids vom 29.01.2026 herangezogen werden, weil sie den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt überschreitet und eine andere Sachlage zugrunde lege („zwischenzeitlich erfolgte weitere praktische Erprobung"). Zudem sei sie in ihrer Einleitung gerade auf Erledigung gerichtet („erübrigt sich ... im Wesentlichen"). Eine solche Erledigungserklärung nehme dem Antragsteller jedoch nicht das Recht, die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Versagung klären zu lassen (§ 115 Abs. 3 StVollzG). Im Übrigen werfe die Formulierung, die Umsetzung stehe unter dem Vorbehalt der „Rückmeldung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich ewaiger Bedenken", rechtliche Fragen auf: Lockerungsentscheidungen seien von der zuständigen Einrichtung nach Maßgabe des Vollzugsrechts zu treffen und dürfen nicht in ein informelles Zustimmungserfordernis einer externen Stelle „ausgelagert" werden. Soweit eine Beteiligung anderer Stellen vorgesehen sei, bedürfe es einer klaren gesetzlichen Grundlage und eines transparenten Verfahrens. Ein bloßes Abwarten ohne konkrete, einzelfallbezogene Gründe könne — insbesondere bei bereits befürworteter Lockerung — zu einer rechtswidrigen Verzögerung führen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird gemäß S 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG auf die oben genannten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

B.

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.

l.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Das Antragsverfahren nach den §§ 109 ff StVollzG findet auch auf den Maßregelvollzug Anwendung, § 138 Abs. 3 StVollzG.

Der Antragsteller begehrte ursprünglich die Genehmigung einer höheren Lockerungsstufe - mithin den Erlass einer begünstigen Maßnahme zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des Maßregelvollzugs, § 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch der Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden, § 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG. Der Antragsteller war auch antragsbefugt, § 109 Abs. 2 StVollzG. Die rechtswidrige Versagung einer Vollzugslockerung würde den Antragsteller in seinen Freiheitsrechten verletzen. Der Antrag wurde zudem form- und fristgerecht bei dem zuständigen Gericht gestellt, §§ 110, 112 Abs. 1 StVollzG.

Allerdings wurde der Antragsteller nach Anrufung des erkennenden Gerichts - seinem Begehren entsprechend - in die Lockerungsstufe C1 eingesetzt.

Sein Begehren hat sich damit in der Hauptsache erledigt. Die ablehnende Entscheidung vom 29.01.2026 ist prozessual überholt. Sie kann nicht mehr aufgehoben werden. Ebenso wenig kann die Antragsgegnerin zu einer erneuten Entscheidung über den Stufenantrag des Antragstellers verpflichtet werden.

In derartigen Fällen kann der Antragsteller sein ursprüngliches Antragsziel in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ändern, § 115 Abs. 3 StVollzG. Dieser wäre auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme gerichtet. Der Antragsteller hat seinen Verpflichtungsantrag umgestellt und ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung dargetan.

Il.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich in der Sache als erfolgreich.

Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 29.01.2026 hält rechtlicher Prüfung nicht stand und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.

Die Unterbringung des Antragstellers im Maßregelvollzug richtet sich nach dem Bayerischen Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG), § 138 Abs. 1 StVollzG.

Der Antragsteller begehrte die Einsetzung in eine höhere Lockerungsstufe. Vollzugslockerungen sind in Art. 16 BayMRVG geregelt.

Bei Vorliegen der Voraussetungen des Art. 16 Abs. 1 BayMRVG ist der Vollzug zu lockern, sobald und soweit dies unter therapeutischen (Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayStVollzG) und sicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayStVoIlzG) verantwortet werden kann.

Die Anordnung einer Lockerung ist damit — wie sich aus dem Wortlaut ergibt — keine Ermessensentscheidung. Liegen die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 BayMRVG vor, hat die untergebrachte Person einen Rechtsanspruch auf die Gewährung verantwortbarer Lockerungsmaßnahmen.

Dabei müssen jedoch die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BayMRVG kumulativ vorliegen.

Umgekehrt sind Vollzugslockerungen zu verweigern, wenn - bezogen auf die Freiheitsgrade der begehrten Vollzugslockerungen - (wenigstens) eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist.

Der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung maßgebliche Zeitpunkt richtet sich nach der jeweiligen Vollzugsmaßnahme: auf den Zeitpunkt der temen Behördenentscheidung kommt es bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung oder dem Ausfüllen eines Beurteilungsspielraums an - unabhängig davon, ob es sich um einen Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag handelt. Dagegen ist bei Verpflichtungsanträgen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, wenn hinsichtlich der begehrten Maßnahme weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörde besteht (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 29. Ed. 1.2.2026, StVollzG § 115 Rn. 6).

Da der Vollzugsbehörde bei der Gewährung von Vollzugslockerungen nach Art. 16 BayMRVG auf tatbestandlicher Ebene ein Beurteilungsspielraum bezüglich der therapeutischen Auswirkungen(Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayMRVG) und der Missbrauchsgefahren (Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayMRVG) zusteht, kommt es bei Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Ein „Nachschieben von Gründen" im gerichtlichen Verfahren ist damit unzulässig. Ebenso wenig darf das Gericht fehlende oder unzutreffende Erwägungen der Vollzugsbehörde durch eigene Erwägungen ers&en (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 29. Ed. 1.2.2026, StVollzG §115 Rn. 6).

Maßgeblich ist daher die im Bescheid vom 29.01.2026 angeführte Begründung. Zwar dürfen an die Begründung der Entscheidung keine überspannten Anforderungen gestellt werden, dennoch muss die Vollzugsbehörde - ausgehend von den einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen die ihre Entscheidung maßgeblich tragenden Erwägungen in ihren wesentlichen Grundzügen darstellen. Diese können dann in zulässiger Weise im gerichtlichen Verfahren näher dargelegt werden.

Diesen Anforderungen wird der Bescheid vom 29.01.202 jedoch nicht gerecht.

Vorangestellt wird, dass die Entscheidung über Lockerungsstufen auf Grundlage des therapeutischen Gesamtkonzeptes sowie unter Berücksichtigung der individuellen Risikoeinschätzung und der Belange der öffentlichen Sicherheit erfolgen. Sodann wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Lockerungsstufe C1 noch nicht erfüllt seien. Zwar bestünden positive Ansätze, allerdings auch relevante behandlungsbezogene Einschränkungen und Einschränkungen der psychischen Belastbarkeit sowie der Impulskontrolle. Hierfür werden sodann Beispiele wie die fehlende Krankheitseinsicht des Antragstellers, sein angespanntes Verhältnis zu den Bezugstherapeuten und die fehlende Bereitschaf zu einer medikamentösen Behandlung genannt. Abschließend kommt die Antragsgegnerin zu dem Schluss, dass vor diesem Hintergrund eine weitere Konsolidierung des Behandlungsverlaufs erforderlich sei, bevor eine Erweiterung der Lockerung verantwortet werden könne.

Damit bleibt aus Sicht des Antragstellers jedoch unklar, welche Voraussetzung des Art. 16 Abs. 1 S. 1 BayMRVG aus Sicht der Antragsgegnerin nicht erfüllt sein soll.

Die Ausführungen der Antragsgegnerin legen vielmehr nahe, dass die begehrte Lockerungsstufe ausschließlich aufgrund therapeutischer Defizite versagt wurde. Denn auch soweit die Antragsgegnerin Einschränkungen der psychischen Belastbarkeit und Impulskontrolle ins Feld führt, nennt sie als Beispiel hierfür ausschließlich das angespannte Verhältnis zu vergangenen und aktuellen Bezugstherapeuten.

Die dargestellten therapeutischen Defizite mögen zwar Missbrauchsgefahren im Sinne des Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayMRVG begründen. Diese würden wiederum eine Ablehnung des Stufenantrags rechtfertigen. Ob und inwiefern dies aus Sicht der Antragsgegnerin der Fall war, lässt der angegriffene Bescheid jedoch nicht erkennen.

Selbst wenn man noch zugunsten der Antragsgegnerin davon ausginge, dass die einleitende Bezugnahme auf die individuelle Risikoeinschätzung und die abschließende Formulierung, dass nach dem derzeitigen Stand eine Erweiterung der Lockerung nicht verantwortet werden könne, erahnen lässt, dass die Antragsgegnerin weitergehende Lockerungen aufgrund von Missbrauchsgefahren im Sinne des Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayMRVG nicht für verantwortbar hielt, lassen ihre übrigen Ausführungen nicht erkennen, welcher Natur diese Missbrauchsgefahr sein soll. Vorliegend bleibt - auf Basis des angegriffenen Bescheids vom 29.01.2026 - gänzlich unklar, wie sich die therapeutischen Defizite bei unbegleiteten Stadtausgängen des Antragstellers niederschlagen können, mithin, ob aus Sicht der Antragsgegnerin weitere erhebliche rechtswidrige Taten und/oder ein Entweichen des Antragstellers drohen. Dies wird erst im gerichtlichen Verfahren in der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 13.03.2026 nachgeholt und anhand der bereits im Ausgangsbescheid vergleichsweise detailliert dargestellten Defizite mit Blick auf die höheren Freiheitsgrade hergeleitet.

Die Begründung des angegriffenen Bescheids greift damit selbst bei wohlwollender Auslegung formell zu kurz.

Dieser Mangel kann im gerichtlichen Verfahren nicht mehr behoben werden. Denn dem Betroffenen müssen die tragenden Erwägungen bereits bei Eröffnung der Entscheidung mitgeteilt werden, damit er innerhalb der gesetzlichen Fristen die Erforderlichkeit und die Erfolgsaussichten gerichtlichen Rechtsschutzes belastbar beurteilen kann. Zudem soll die Vollzugsbehörde angehalten werden, vor ihrer Entscheidung - anhand der gesetzlichen Voraussetzungen - die maßgeblichen Umstände zu ermitteln, zu reflektieren und in ihre Entscheidungsfindung einfließen zu lassen. Dies ist vorliegend nicht - zumindest nicht ausreichend ersichtlich - geschehen.

Da weder der therapeutische Behandlungsstand für sich genommen, noch eine angedeutete und nicht näher spezifizierte Missbrauchsgefahr die Ablehnung der begehrten Vollzugslockerung zu tragen vermögen, war der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.

Inwiefern aufgrund der therapeutischen Defizite des Antragstellers bis zum 29.01.2026 bei unbegleiteten Stadtausgängen tatsächlich weitere krankheitsbedingte erhebliche rechtswidrige Taten drohten, mithin eine der begehrten Lockerungsstufe entgegenstehende Missbrauchsgefahr tatsächlich bestand und die Entscheidung der Antragsgegnerin damit im Ergebnis zutreffend war, bedarf vorliegend keiner Entscheidung mehr.

 

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