Man kennt sich, man schätzt sich, man schützt sich !

 

Thomas Henning

 

Gutachten im Überprüfungsverfahren der Fortdauer einer Maßregel werden überwiegend vorab schriftlich erstattet, dann allen Beteiligten zur Stellungnahme übermittelt, wobei die Maßregelvollzugseinrichtung dann in der Regel -- sofort und unmittelbar – sich bei künftigen Entscheidungen sich immer auch auf das Gutachten bezieht und wie hier sogar vorherige angefochtene Entscheidungen damit zu begründen sucht.

 

Gutachten von Sachverständigen im Überprüfungsverfahren der Fortdauer einer Unter-bringung nach § 63 StGB sind zunehmend einer besonders lukrativen Erwerbsquelle geworden.

 

Immer mehr Menschen werden im Maßregelvollzug nach § 63 StGB untergebracht. Nach drei Jahren rechtskräftiger Unterbringung muss ein externes Gutachten eingeholt werden.

Ein im Überprüfungsverfahren zu der Fortdauer einer Unterbringung nach § 63 StGB zu erstellende Gutachten, hat für den Untergebrachten, ganz erhebliche Auswirkungen. Einmal geht es darum, dass über die Fortdauer des Verbleibs in einem psychiatrischen Krankenhaus entschieden wird – und selbstverständlich damit über die Fortdauer des Freiheitsentzuges bei einem Schuldunfähigen entscheidet.

 

Der Praxis vieler Strafvollstreckungskammern bei Überprüfungsverfahren deren „Haus und Hofgutachter“ im Überprüfungsverfahren nach § 63 StGB zu bestellen, hatte das Bundesverfassungsgericht versucht einen Riegel vorzuschieben (BVerfG, 2 BvR 1419/18).

 

In der Praxis ist es oft so, dass man zwar auf dem Papier externe Gutachter hinzuzieht, diese aber keine echte Distanz zur Anstalt haben, in der jemand untergebracht ist. Das BVerfG hatte nun klargestellt, dass eine das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG berücksichtigende Auslegung des § 463 Abs. 4 StPO ergibt, dass das Verbot der Bestellung eines in der Unterbringungseinrichtung tätigen Sachverständigen eingreift, wenn der Arbeitsbereich des Sachverständigen und die die Unterbringung vollstreckende Abteilung des psychiatrischen Krankenhauses zu einer betrieblichen Einheit gehören und zudem ein gemeinsamer Krankenhausträger sowie eine gemeinsame Rechtsform mit gemeinsamer Leitungs- und Verwaltungsebene bestehen.

 

Die Umsetzung dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes lässt nicht nur in Bayern erheblich zu wünschen übrig.

 

Warum?

 

Zum einen liegt es daran, dass Strafvollstreckungskammern nur zu gernund unter Umgehung der verfassungsrechtlichen Vorgaben – die Sachverständigen bestellen, mit denen sie „vertrauensvoll seit vielen Jahren zusammenarbeiten“, das heißt sie kennen die Tendenz der gutachterlichen Festlegungen aus vielen Jahren zuvor und können dadurch, bereits im Vorfeld durch die Bestellung eines solchen Sachverständigen eine Richtung vorgeben. Diese setzen diese Sachverständigen – die damit viel Geld verdienen – dann auch möglicherweise um.

 

In einigen Fällen zeigt sich dann auch auf wie skrupellos hier verfahren wird.

 

Dies sei hier an einem Beispiel verdeutlicht.

 

Im Überprüfungsverfahren zu der Fortdauer einer Maßregel wird seitens der Strafvoll-streckungskammer der Sachverständige XY bestellt, der in einer der Einrichtung angeschlossenen Klinik (ist gleich organisatorische Einheit) tätig ist und eben zu jenen Haus – und Hofgutachtern der Strafvollstreckungskammer zählt. Die seitens der Vertretung vorgeschlagenen Gutachter werden nicht bestellt. Hatte einer der beiden Gutachter doch unlängst in einem anderem Aussetzungsverfahren dem Oberarzt der Klinik eine vollständige Inkompetenz ins Stammbuch geschrieben.

 

Nach der Bestellung dieses Sachverständigen aufgrund eines noch dezenten Hinweises des OLG im Beschwerdeverfahren und einem Befangenheitsantrag, wird dann der Sachverständige man lese dies genau – aus prozessökonomischen Gründen entbunden. Die Stellungnahme des Sachverständigen zu dem Befangenheitsantrag gestaltet dieser praktischerweise mit demselben Briefkopf, den auch die Klinik führt, mit nur einer Unterscheidung, tatsächlich der des Namens einer anderen Klinik. Diese Stellungnahme wurde allerdings erst durch einen Zufall bei ergänzender Akteneinsicht aufgefunden – übermittelt hatte sie die Strafvollstreckungskammer aus guten Gründen nicht.

 

Man kann natürlich annehmen, dass dies ein klassischer Fall der Rechtsbeugung ist – wobei – aufgrund des Geheimnisses der Beratung – natürlich nicht offengelegt werden kann, wer für diese Entscheidung gestimmt hat und wer nicht. So ermöglicht diese gesetzliche Regelung die Begehung von einer schweren Straftat – die niemals gesühnt werden kann.

 

Zur Komplexität dessen, unter Rückgriff auf die Entscheidung des OLG Naumburg, Beschluss vom 6. 10. 2008 - 1 Ws 504/07, ist hier anzumerken, dass das OLG hierzu folgendes ausgeführt hat:

 

1. Die Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses (§ 43 DRiG) ist nicht absolut.

2. Bei überwiegendem Interesse an der Aufklärung eines schwerwiegenden Tatvorwurfs – hier des Verbrechens der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) – kann es gerechtfertigt sein, in einem Gerichtsverfahren eine Ausnahme von dem Grundsatz des Beratungsgeheimnisses zuzulassen.

3. Das Beratungsgeheimnis darf aber nicht in einem Ermittlungsverfahren oder in Verfahren bei Verwaltungsbehörden preisgegeben werden.

4. Hat das Gericht zur besseren Aufklärung der Sache nach § 202 S. 1 StPO angeordnet, zum Beratungshergang und Abstimmungsverhalten einen Richter eines Kollegialgerichts als Zeugen zu vernehmen, trifft diesen keine Aussagepflicht. Dem Richter steht aber ein Aussagerecht zu. Ob und wieweit der Richter über den Hergang bei Beratung und Abstimmung aussagt, bestimmt er nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall selbst.

 

Das in § 339 StGB geregelte Verbrechen der Rechtsbeugung durch einen Richter ist nicht nur einer der kryptischsten Straftatbestände, sondern er trifft, was oft übersehen wird – in aller Regel – keine Spruchkörper – sondern wenn überhaupt – Einzelrichter/innen. Denn diese kann man strafrechtlich verfolgen, weil sie sich nicht hinter dem Konstrukt des Beratungsgeheimnisses verbergen können. Der Straftatbestand soll – so die Begründung – das Recht auch vor dem Richter schützen, um die Gesetzesbindung nach Art. 97 GG strafrechtlich zu flankieren, mithin zu schützen. Immerhin, die Verurteilung des Amtsträgers (§ 11 I Nr. 3 StGB) führt gem. § 24 Nr. 1 DRiG zum Verlust des Richteramtes – eine existenzgefährdende Drohung, die nicht nur allgemein dazu geeignet ist, die weitgehende praktische Bedeutungslosigkeit der Norm zu erklären, sondern auch im konkreten Fall kaum ohne Einfluss auf die strafrechtliche Aufklärung dieses Falles nehmen wird.

 

Man beachte. Nur nach dem Ende der beiden Diktaturen rückte die Vorschrift kurzzeitig in das Rampenlicht, weil sich die bundesdeutsche Justiz einerseits zu dem klaren Bekenntnis durchrang, dass die fehlende Aufarbeitung der NS-Zeit ihr Versagen war und dies dann auch nochmals nach dem Wegfall umzusetzen suchte (z.B. BGH: Rechtsbeugung durch DDR-Richter NJW 1996, 857).

 

 

Und wie steht es um die Aufarbeitung der Sache in diesem Fall?

 

Nun rückblickend im Fall des Hamburger Ex-Richters Schill hatte der BGH (BGH, Urteil vom 4. 9. 2001 - 5 StR 92/01 (LG Hamburg)) daran erinnert, dass eine Beugung des Rechts auch durch einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften begangen werden kann. Allerdings soll zum Schutze der richterlichen Unabhängigkeit nach der Theorie <gemischt objektiv-subjektiv> der ständigen Rechtsprechung nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe gestellt sein.

 

Rechtsbeugung begehe daher ein Amtsträger nur dann, wenn er sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entferne. Selbst die Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründe eine Rechtsbeugung nicht. Die Einzelheiten des hier vorliegenden Sachverhaltes bringt es aber mit sich, dass die mögliche oder naheliegende „Beugung des Rechts” wohl tatsächlich niemals aufgeklärt werden kann.

 

Warum es diese Regelung noch gibt – ist wenig begründbar. Selbst das Bundes-verfassungsgericht – gestaltet ausdrücklich die Möglichkeit eine abweichende Meinung – schriftlich auszuformulieren und zu der Entscheidung hinzuzufügen.

 

Hätte das Landgericht, hier den Sachverständigen als befangen erklärt, eine andere Möglichkeit gab es aus keinem Blickwinkel, hätte eine solche Entscheidung dazu geführt, dass alle Gutachten dieses Sachverständigen, der in diesem Zuständig-keitsbereich durch die Strafvollstreckungskammer nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bestellt wurde, i. Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes durch einen nicht externen Gutachter erstellt und damit verfassungswidrig wären.

 

Die Unterscheidung dessen, was rechtsstaatliches Handeln sein muss, und wie Richter/innen dieses zum Teil und natürlich mit Vorsatz zu umgehen suchen und umgehen können, weil sie sich auf einer sicheren Seite (tatsächlich keine Verpflichtung das Abstimmungsergebnis zu verifizieren) befinden, kann einem schwer im Magen liegen.

 

Dann wäre noch das aber – dass was wir dabei ausblenden – ob es uns gefällt oder nicht. Richter können also Straftaten begehen. Insbesondere dann, wenn sie als Kammer mit drei Richtern entscheiden.

 

Eine fatale Erkenntnis, ein GAU für den Rechtsstaat, denn solche Richter gehören sofort aus dem Amt enthoben.

 

Dass immer wieder das Bundesland Bayern ins Schlaglicht solcher Justizskandale gerät, beinhaltet die zunächst nicht zu widerlegende Vermutung, dass das konspirative Netzwerk im Bereich des Maßregelvollzuges Ausformungen angenommen hat, die sich wie eine krebsartige Geschwulst unaufhörlich ausbreitet.

 

Es ist zusammenzufassen

 

Gutachten im Überprüfungsverfahren der Fortdauer einer Maßregel werden überwiegend vorab schriftlich erstattet, dann allen Beteiligten zur Stellungnahme übermittelt, wobei die Maßregelvollzugs Einrichtung dann in der Regel -- sofort und unmittelbar – sich bei künftigen Entscheidungen sich immer auch auf das Gutachten bezieht und wie hier sogar vorherige angefochtene Entscheidungen damit zu begründen sucht. Gutachten von Sachverständigen im Überprüfungsverfahren der Fortdauer einer Unterbringung nach § 63 StGBl sind zunehmend zu einer besonders lukrativen Erwerbsquelle geworden. Immer mehr Menschen werden im Maßregelvollzug nach § 63 StGB untergebracht. nach drei Jahren rechtskräftiger Unterbringung muss ein externes Gutachten eingeholt werden. ein im Überprüfungsverfahren zu der Fortdauer einer Unterbringung nach § 63 StGB zu erstellende Gutachten hat für den Untergebrachten ganz erhebliche Auswirkungen. Einmal geht es darum, dass über die Fortdauer des Verbleibs in einem psychiatrischen Krankenhaus entschieden wird – und selbstverständlich damit über die Fortdauer des Freiheitsentzuges bei einem Schuldunfähigen entscheidet.

 

Der Praxis vieler Strafvollstreckungskammern bei Überprüfungsverfahren deren „Haus- und Hofgutachter“ im Überprüfungsverfahren nach § 63 StGB zu bestellen, hatte das Bundesverfassungsgericht versucht einen Riegel vorzuschieben (BVerG, 2 BvR 1419/18). In der Praxis ist es oft so, dass man zwar auf dem Papier externe Gutachter hinzuzieht, diese aber keine echte Distanz zur Anstalt haben, in der jemand untergebracht ist. Das BVerG hatte nun klargestellt, dass eine das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG berücksichtigende Auslegung des § 463 Abs. 4 StPO ergibt, dass das Verbot der Bestellung eines in der Unterbringungseinrichtung tätigen Sachverständigen eingreift, wenn der Arbeitsbereich des Sachverständigen und die die Unterbringung vollstreckende Abteilung des psychiatrischen Krankenhauses zu einer betrieblichen Einheit gehören und zudem ein gemeinsamer Träger.

 

Das BVerfG verlangt im Maßregelvollzug eine strikte personelle und organisatorische Trennung des Gutachters von der behandelnden Einrichtung, um die verfassungsrechtlich gebotene Unabhängigkeit zu garantieren.

 

Es geht hier nicht nur um strukturelles Versagen im System des Maßregelvollzugs und die Umgehung der Karlsruher Rechtsprechung.

 

Die Realität in diesem Fall, diese verfassungsrechtliche Vorgabe außer Vollzug zu setzen ist vollkommen unerträglich. Was das Bundesverfassungsgericht als unumstößliches Minimum zum Schutz der Freiheit definiert hat, wird hier in der Praxis durch juristische Winkelzüge und organisatorische Camouflage systematisch ausgehöhlt. Das Kartell der Gefälligkeit: Wenn „extern“ nur ein Etikett ist.

 

Die Praxis dieser Strafvollstreckungskammer zeigt eine erschreckende Resilienz gegen die Karlsruher Rügen. Um das Verbot institutionalisierter Gutachter zu umgehen, wurde das Prinzip der „kumpelhaften Amtshilfe“ perfektioniert. Man bestellt nun eben Sachverständige aus dem benachbarten Bezirkskrankenhaus oder einen formell ausgegliederten Gutachter, der über viele Jahre Leiter des zur betrieblichen Einheit gehörenden weiteren Krankenhauses war.

 

Das Ergebnis ist eine verheerende Scheinexternität.

 

Es handelt sich um eine staatlich eingekaufte Konformität: Gutachter, die finanziell von den regelmäßigen Aufträgen der Justiz und den Strukturen der Trägergesellschaften abhängen, hüten sich davor, die Hand zu beißen, die sie füttert.

 

Ein „zu kritisches“ Gutachten, das strukturelle Mängel der Klinik offenlegt, bedeutet das sichere Ende einer lukrativen Erwerbsquelle.

 

Kollegiale Rücksichtnahme: Ein Psychiater des Trägers X wird selten dem Chefarzt der Klinik desselben Trägers X attestieren, dass dessen jahrelange Therapie eine Fehlprognose war.

 

Man kennt sich, man schätzt sich, man schützt sich.

 

Die forensische Psychiatrie agiert hier streckenweise wie ein geschlossenes System, das Kritik von außen immunisiert.

 

Die Perversion des Überprüfungsverfahrens!

 

Besonders perfide wird es, wenn die Maßregelvollzugseinrichtung das – angeblich unabhängige – Gutachten sofort kapert, um eigene, oft rechtswidrige Vorentscheidungen rückwirkend zu legitimieren. Hier findet eine toxische Rollenverkehrung statt: Das Gutachten dient nicht mehr dem Gericht als neutrale Kontrollinstanz über die Klinik, sondern der Klinik als Schutzschild gegen den Untergebrachten.

 

Dieser Zirkelschluss ist rechtsstaatlich brandgefährlich:

 

Die Klinik liefert die (oft selektiven) Daten und Berichte. Der „Schein-Externe“ schreibt diese Berichte im Gutachten ab und verpackt sie in wissenschaftlichen Jargon. Die Klinik nimmt dieses Gutachten und sagt: „Seht her, der Gutachter sieht es genauso wie wir.“

 

Fazit: Justizieller Freiheitsentzug im Akkord

 

Die Unterbringung nach § 63 StGB ist das schärfste Schwert des Strafrechts, weil sie zeitlich unbegrenzt ist. Sie darf niemals zu einem Geschäftsmodell verkommen, bei dem Betroffene im Akkord verwahrt werden, weil Klinikträger Betten füllen müssen und Gutachter ihren Lebensunterhalt sichern. Wenn Gerichte weiterhin wegschauen und die personellen Verflechtungen der „Haus- und Hofgutachter“ durch bloßes Achselzucken abtun, degradieren sie das Überprüfungsverfahren zur Farce. Wer die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Az. 2 BvR 1419/18) ignoriert, betreibt keinen Opferschutz und keine Resozialisierung – er betreibt die bürokratische Verwaltung von Menschenleben unter dem Deckmantel der Psychiatrie

 

Es ist Zeit, dass Strafverteidiger jeden einzelnen dieser Fälle mit maximaler Härte und Befangenheitsanträgen attackieren, um den Sumpf dieser Gefälligkeitsarchitektur trockenzulegen.

 

Denn das ist dieser schmale Grat. Menschen die im Maßregelvollzug nach § 63 StGB untergebracht werden, haben zum Teil schwere Straftaten begangen – viele aber auch sind oft an einer unteren Schwelle angesiedelt. Dass was alle eint -zumindest- sie haben die Regelverletzungen aufgrund einer Erkrankung begangen – die ihnen die Möglichkeit genommen hat – selbstverantwortlich zu entscheiden, sind mithin Schuldunfähigkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat gemessen an der Häufigkeit seiner Entscheidungen zu und über den Maßregelvollzug deutlich gemacht, wie unabdingbar die Unter-scheidung eines Freiheitsentzuges aufgrund des Fortbestehens der angenommenen Gefährlichkeit aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung - und – des allgemeinen Strafvollzuges – ist.

 

Blickt man zurück auf das, was seit Jahrzehnten in den Bereichen- Straf- als auch Maßregelvollzug (eingeschlossen die Sicherungsverwahrung) stattgefunden hat, kann man begründet sagen, dass die überwiegend politischen Inszenierungen, aufgrund derer sich im Zuge der Förderalismussreform im Jahr 2006 die Übertragung der Gesetz-gebungszuständigkeit für den Strafvollzug vom Bund auf die Länder manifestierte die Rechtsordnungseinheit vollkommen zerrissen hat. Und dies hat natürlich dazu geführt, dass dies nunmehr ein Arbeitsbereich ist, der sich als hochkomplex abbildet, weil er eine Spezialisierung erfordert – welche – natürlich nicht umfassend vorhanden ist.

 

Hinzu tritt, dass es im gesamten Bereich des Maßregelvollzuges nicht auch nur im Überprüfungsverfahren der Fortdauer einer Maßregel nach § 63 StGB um einen Bereich geht, der ganz sicher nicht mit juristischer Kenntnis allein bewältigt werden kann, sondern Anforderungen gestaltet die weit darüber hinaus gehen und die Juristen in der Regel auch nicht haben.

 

So hat der Gesetzgeber zwar bei den jährlichen Überprüfungsverfahren zu der Fortdauer einer Unterbringung nach § 63 StGB bestimmt, dass dem/der Betroffenen ein Pflichtverteidiger/eine Pflichtverteidigerin beizuordnen ist und natürlich, kann auch der Untergebrachte einen solchen/eine solche die/der ihn vertreten soll benennen – und natürlich sollten die Gerichte darauf achten – wenn sie diese Beiordnung in Ermangelung eines anderes Willens des Untergebrachten vornehmen – zumindest in diesem Bereich erfahrene Anwälte beizuordnen – was natürlich auch nicht erfolgt.

 

Denn in der Praxis wird eine Vielzahl der jährlichen Überprüfungsverfahren mit dauerhaft als PflichtverteidigerInnen bestellten durchgeführt, wird überwiegend von der der mündlichen Anhörung des Sachverständigen abgesehen und die Anhörung des Untergebrachten ist dann eine notwendige Pflichtübung, die die Arbeitskraft in anderen Bereichen richterlicher Tätigkeit reduziert und sowieso schon einen erheblichen Mehraufwand zum Inhalt hat. Und welche Strafvollstreckungskammer möchte schon streitige Anhörungen, Angriffe gegen Inhalte der Gutachten, Beschwerdeverfahren?

 

Hinzu tritt natürlich, dass Mandanten aus diesem Bereich an sich auch für Kanzleien nicht sonderlich attraktiv sind, weil arbeitsintensiv.

 

So ist hier zu attestieren, dass die Vertretung in Überprüfungsverfahren einer Unter-bringung nach § 63 StGB wohl sehr oft nach dem Muster abläuft, Gutachter werden nicht angehört, Gutachten werden nicht mit den Vorgängen in der Unterbringung abgeglichen, sagt der Gutachter nein, dann bleibt der Betroffene eben drin, ganz einfach.

 

Das hat über kurz oder lang dazu geführt, dass wohl viele Überprüfungsverfahren zur Fortdauer einer Maßregel nach § 63 StGB nur formal abgearbeitet werden.

 

Haus- und Hofgutachter, dauerhafte Pflichtverteidiger oftmals ohne tatsächliche Kompetenz – es gibt hierzu an sich keine speziellen Fortbildungen – eröffnen dem Betroffenen, dass er einzig und allein den gutachterlichen Wertungen unterfällt, welche in aller Regel dem dann sachkundig gewordenen Gericht – eine Fortdaueranordnung sehr einfach machen.

 

Also man entscheidet nur das im Sinne des Untergebrachten, was anders nicht entschieden werden kann, und versucht dann mit fragwürdigen Konstruktionen, rechtlich mögliche Festlegungen außer Vollzug zu setzen, weil solche dazu führen können, dass es die Arbeit von allen erschwert.

 

 

 

 

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