Dem Mieter den Strom abschalten ist keine gute Idee

Amtsgericht Friedberg (Hessen)

2 C 527/25

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

XXXX

  • Antragsteller -

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Hanna Henning, Gießener Straße 6a, 35410 Hungen Geschäftszeichen: 283-25/HH/TH gegen

XXXXX

  • Antragsgegnerin -

hat das Amtsgericht Friedberg (Hessen) durch den Richter am Amtsgericht am 04.07.2025 beschlossen:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, sofort und unverzüglich die Stromversorgung in der von dem Antragsteller benutzten Wohnung in dem Objekt wiederherzustellen und untersagt, die Stromversorgung erneut zu unterbrechen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935, 940, 937 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 861 BGB begründet. Die eigenmächtige Unterbrechung der Stromzufuhr stellt unabhängig von der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf S 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus SS 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

 

 

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© Rechtsanwältin Hanna Henning