Kommentierung zum Beschluss des LG Würzburg vom 27.01.2026 Az.: 2 StVK 934/25 Vollz
Rechtskräftig
Der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des LG Würzburg vom 27.01.2026 behandelt in bemerkenswerter Klarheit die Anforderungen an die Entscheidungspraxis über Vollzugslockerungen im Maßregelvollzug. Der Fall ist prototypisch für ein strukturelles Problem: Vollzugseinrichtungen koppeln Lockerungsentscheidungen häufig an externe Gutachten, die eigentlich für die jährliche Überprüfung der Unterbringungsfortdauer (§ 67e StGB) eingeholt werden. Das Gericht setzt dieser Praxis unmissverständlich Grenzen und stärkt gleich-zeitig die Grundrechte der Untergebrachten.
Dogmatisch berührt der Beschluss die Trennlinie zwischen Fortdauerprognose und Lockerungsprognose, den Beurteilungsspielraum der Vollzugseinrichtungen, sowie das Verbot des Nachschiebens von Gründen, wie es in ständiger Rechtsprechung zu § 115 StVollzG entwickelt wurde.
Die Unterbringung nach § 63 StGB stellt einen besonders intensiven Grundrechtseingriff dar, der zeitlich unbefristet sein kann. Der Gesetzgeber reagiert darauf mit einem fein abgestuften System des Freiheitsentzugs. Der Maßregelvollzug dient dabei zwei verfassungs-rechtlichen Zielen:
Lockerungen nach Art. 16 BayMRVG sind das zentrale Instrument, um dieses Spannungsverhältnis praktisch aufzulösen. Der Beschluss des LG Würzburg zeigt, wie wichtig eine korrekte Gewichtung dieser Ziele ist.
Art. 16 BayMRVG formuliert zwei kumulative Lockerungs-voraussetzungen:
Der Gesetzgeber ordnet keinen Ermessensspielraum zu: Liegt beides
vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Lockerungen.
Dies unterscheidet sich deutlich von Ermessensnormen im Strafvollzug.
Die Kammer stellt fest, dass eine ungerechtfertigte Lockerungsversagung eine Grundrechtsverletzung dar-stellt – ein wichtiger Hinweis, der das Gewicht des Verfahrens betont.
Die Kammer wendet die ständige Rechtsprechung an, wonach bei Entscheidungen mit Beurteilungsspielraum (wie Prognoseeinschätzungen) der maßgebliche Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ist. Dadurch entfällt die Möglichkeit, Gründe im gerichtlichen Verfahren nach-zuschieben.
Die Vollzugseinrichtung hatte die Lockerung allein deshalb abgelehnt, weil ein externes Gutachten noch nicht vorlag. Das Gericht erklärt dies zutreffend für rechtswidrig.
Dogmatisch zwingt Art. 49 Abs. 2 BayMRVG die Einrichtung zur eigenständigen Entscheidungskompetenz. Ein Abwarten auf externe Gutachten würde die Dynamik des Maßregelvollzuges unterlaufen:
Diese erneute Klarstellung des Gerichts hat erhebliche praktische Bedeutung und stellt eine Absage an eine weit verbreitete Verwaltungspraxis dar.
Ein Kernstück der Entscheidung ist die strikte Anwendung des Verbots des Nachschiebens von Gründen aus § 115 StVollzG.
Die Einrichtung hatte im gerichtlichen Verfahren zahlreiche
zusätzliche Gründe angeführt: Krankheits-einsicht, Therapieunwilligkeit, affektive Instabi-lität, mögliche Stressoren bei Ausgängen usw.
Das Gericht erklärt diese Gründe für unbeachtlich.
Die dogmatische Begründung:
Die Kammer verweist auf Literatur (BeckOK StVollzG/Euler) und folgt der überwiegenden Auffassung.
Die Kammer nimmt eine eindrucksvoll präzise Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Missbrauchsgefahr vor. Die folgenden Elemente werden herausgearbeitet:
Missbrauchsgefahr setzt konkrete Tatsachen voraus – nicht Vermutungen, nicht abstrakte Rückfallwahrschein-lichkeit, nicht generelle Gefährlichkeitsdiagnosen.
Lockerungen dürfen nicht wegen der Gefahr geringfügiger Rechtsverstöße verweigert werden.
Dies verhindert eine Überdehnung des Sicherheits-gedankens.
Die Kammer verlangt eine spezifische Analyse der beantragten Lockerungssituation:
Das Gericht verlangt eine Begründung dafür, warum ältere Vorkommnisse noch heute eine Gefahr darstellen sollen. Dies verhindert eine perpetuierende Wirkung der Vergangenheit („Ewigkeitsprognosen“).
Das Gericht arbeitet heraus, dass Lockerungen keine therapeutischen Druckmittel sind.
Dies ist dogmatisch bedeutsam:
Die Entscheidung steht damit in der Tradition einer grundrechtsfreundlichen Auslegung, wie sie auch vom BVerfG in seiner Maßregelvollzugsrechtsprechung gefor-dert wird
Die Entscheidung zwingt die Einrichtungen, ihre Praxis anzupassen:
Der Beschluss gibt Verteidigern ein starkes Argumentarium:
Der Beschluss setzt Maßstäbe für:
Der Beschluss des LG Würzburg ist ein methodisch überzeugendes und grundrechtssensibles Beispiel für eine den rechtsstaatlichen Anforderungen genügende moderne Maßregelvollzugspraxis.
Das Gericht entwickelt die Anforderungen an Locke-rungsentscheidungen nachvollziehbar weiter und setzt der häufig restriktiven und teils bequemheits-getriebenen Praxis der Vollzugseinrichtungen klare rechtliche Grenzen.
Die Entscheidung ist nicht nur im konkreten Fall richtig, sondern enthält eine Leitlinienfunktion für vergleichbare Konstellationen im gesamten Bundes-gebiet. Sie stärkt die Autonomie der untergebrachten Personen, konkretisiert das Verhältnismäßigkeitsgebot und schafft mehr Transparenz sowie rechtsstaatliche Kontrolle in einem Bereich, der häufig wenig gericht-licher Überprüfung unterliegt.
Die Entscheidung:
Landgericht Würzburg
Abteilung für Strafsachen
Az.: 2 StVK 934/25 Vollz
Rechtskräftig
In dem Strafvollzugsverfahren
Verteidiger:
Rechtsanwältin Henning Hanna, Gießener Straße 6 a, 35410 Hungen,
gegen
für Forensische Psychiatrie,
- Antragsgegner -
hier: Aufhebung Versagung Lockerungsstufe Cl
erlässt das Landgericht Würzburg - Kleine Strafvollstreckungskammer - am 27. Januar 2026 folgenden
Beschluss
1 . Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 07.10.2025, mit der der Antrag auf Bewilligung der Lockerungsstufe Cl abgelehnt wurde, wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den Antrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts zu entscheiden.
Gründe:
A.
Der Antragsteller ist nach § 63 StGB im Maßregelvollzug der Antragsgegnerin untergebracht.
Mit Beschluss der Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg vom
21.07.2025 wurde die Fortdauer der Unterbringung des Antragstellers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Als Fristende für die erneute Überprüfung wurde der 20.07.2026 festgelegt. Zur Beurteilung der medizinischen Voraussagungen für die Fortdauer der Unterbringung und der Lockerungseignung des Antragstellers wurde ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Der beauftragte Sachverständige wurde gebeten, das Gutachten innerhalb von acht Monaten zu erstatten.
Unabhängig hiervon beantragte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin die Gewährung der Lockerungsstufe C 1.
Am 07.10.2025 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass zur Entscheidung über die beantragte Vollzugslockerung ein externes Gutachten erforderlich sei. Dieses sei bereits von der Großen Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 21.07.2025 — im Zuge der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung — in Auftrag gegeben worden und stünde noch aus.
Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 07.10.2025, hier eingegangen am 10.10.2025, wandte sich der Antragsteller an das erkennende Gericht und beantragte eine gerichtliche Entscheidung. Die Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Sie sei daher aufzuheben. Die Entscheidung über die Gewährung von Maßregelvollzugslockerungen obliege der Antrags-gegnerin, Art. 1 i. V. m. 16 BayMRVG.
Eine Übertragung der Entscheidungskompetenz kenne das Gesetz nicht. Die Verzögerung der Entscheidung stelle eine unzulässige Rechtsverweigerung dar und verletze das Recht des Antragstellers auf eine zeitnahe und sachliche Entscheidung.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 19.11.2025 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Der Antragsteller habe bereits kurz vor dem verfahrensgegenständlichen Antrag die Lockerungsstufe Cl beantragt. Diesen Antrag habe man mit Entscheidung vom 05.08.2025 unter Verweis auf die fehlenden Anordnungsvoraussetzungen abgelehnt. Sodann habe der Antragsteller erneut die Lockerungsstufe Cl beantragt. Diesen Antrag habe man unter Hinweis auf das ausstehende Sachverständigengutachten abgelehnt. Zudem lägen die Voraussetzungen für die beantragte Vollzugslockerung nicht vor. Die begehrte Lockerungsstufe ermögliche dem Antragsteller unbegleitete Ausgänge im Stadtgebiet. Der Antragsteller sei weiterhin nicht krankheitseinsichtig und behandlungswillig. Eine medikamentöse Therapie lehne er vehement ab. Das Verhalten des Antragstellers sei von Misstrauen geprägt. Er reagiere leicht kränkbar und sei hypomanisch ausgelenkt. Aufgrund dessen würden bereits kleinere Stressoren reichen, um ihn an die Grenze seiner psychischen Belastbarkeit zu bringen. Bei unbegleiteten Ausgängen bestünde aufgrund der fehlenden Möglichkeit zu regulativen Eingriffen ein deutlich erhöhtes Risiko für affektive Entgleisungen. As mögliche Auslöser kämen neben der allgemeinen Reizüberflutung durch Lärm und Menschenansammlungen, das Treffen auf Behandler, psychiatrische Sachverständige oder Polizeibeamte in Betracht. Zudem seien im städtischen Umfeld Alkohol und Stimulanzien leichter zugänglich. Es bestehe damit eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für fremdaggressives Verhalten gegenüber Personen, die der Antragsteller als Feinde erachte. Mit der Entscheidung vom 05.08.2025 habe man bereits eine eigenständige Entscheidung zu dem Lockerungs-antrag getroffen. Da der Antragsteller bezüglich seiner Erkrankung und seiner Gefährlichkeit keine Einsicht zeige, er sich vielmehr als Opfer des Justizsystems sehe, fühle er sich durch die verfahrensgegenständliche Entscheidung erneut in seinen dysfunktionalen Annahmen bestätigt. Um diese Annahme zu widerlegen habe man die Große Strafvollstreckungs-kammer gebeten, die Frage der Lockerungseignung in den Gutachtensauftrag mit aufzunehmen.
Mit Beschluss vom 20.11.2025 hat die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg auf Veranlassung der Verteidigerin des Antragstellers einen anderen Sachverständigen beauftragt und diesen gebeten, das Gutachten binnen fünf Monaten zu erstatten.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 16.12.2025 Stellung genommen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zum Fehlen der Anordnungsvoraussetzungen seien unzulässigerweise nach-geschoben worden. Die Begründung der angegriffenen Entscheidung beruhe einzig und allein auf dem ausstehenden externen Gutachten und könne nicht nachträglich ergänzt werden.
Die Kammer hat Abschriften der Beschlüsse des Landgerichts Würzburg — Große Strafvollstreckungskammer — vom 21.07.2025 und 20.11.2025 sowie eine Abschrift der Niederschrift über die nichtöffentliche Anhörung des Untergebrachten vom 16.07.2025 beigezogen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird gemäß S 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG auf die oben genannten Schriftstücke, Anlagen und beigezogenen Abschriften Bezug genommen.
B.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und hat — zumindest vorläufig — im tenorierten Umfang Erfolg.
l.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung einer von ihm beantragten Vollzugslockerung. Hierbei handelt es sich um eine (begünstigende) Maßnahme zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des Maßregelvollzugs, § 109 Abs. 1 S. 1 StVollzG.
Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch der Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 S. 1 StVollzG begehrt werden, § 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG. Das Antragsverfahren nach §§ 109 ff StVollzG findet auch auf den Maßregelvollzug Anwendung, § 138 Abs. 3 StVollzG.
Der Antragsteller ist antragsbefugt, §§ 109 Abs. 2, 138 Abs. 3 StVollzG. Eine rechtswidrige Versagung der begehrten Vollzugslockerung würde ihn in seinen Freiheitsrechten verletzen.
Der Antrag wurde form- und fristgerecht bei dem nach §§ 110, 138 Abs. 3 StVollzG zuständigen
Gericht gestellt, § 112 Abs. 1 StVollzG.
Il.
Der Antrag erweist sich in der Sache als begründet. Die — ursprüngliche — Begründung der angegriffenen Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Sie war daher aufzuheben. Darüber hinaus war die Antragsgegnerin dahingehend zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts erneut zu befinden, §§ 115 Abs. 4, 138 Abs. 3 StVollzG.
Die Unterbringung im Maßregelvollzug richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen, § 138 Abs. 1 StVollzG.
Der Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt richtet sich in Bayem nach dem bayerischen Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG).
Die Anordnungsvoraussetzungen für Vollzugslockerungen sind unter Art. 16 Abs. 1 S. 1 BayMRVG normiert. Demnach ist der Vollzug zu lockern, sobald zu erwarten ist, dass (1.) dadurch die Behandlung und die soziale Wedereingliederung gefördert werden, und (2.) nach allen aus der bisherigen Behandlung gewonnenen Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass die untergebrachte Person die ihr eingeräumten Vollzugs-lockerungen nicht missbrauchen wird.
Als Vollzugslockerungen kommen (un)beaufsichtigte Ausgänge und eine (un)beaufsichtigte Außenbeschäftigung in Betracht, Art. 16 Abs. 2 BayStVollzG in Betracht.
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, hat die untergebrachte Person einen Anspruch auf Vollzugslockerungen, soweit dies unter Berücksichtigung der Zwecke des Maßregelvollzugs verantwortet werden kann. Dabei ist zu beachten, dass der Maßregelvollzug mehreren — zum Teil widerstreitenden — Zwecken dient.
Im Maßregelvollzug nach § 63 StGB sind Personen untergebracht, die an einer überdauernden psychischen Erkrankung leiden und von denen aufgrund ihrer Erkrankung weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, weswegen sie eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.
Zu den Zielen des Maßregelvollzugs gehört es nun einerseits die Allgemeinheit vor der Begehung dieser (krankheitsbedingten) Straftaten zu schützen und andererseits die untergebrachte Person zu heilen oder ihren Zustand zumindest soweit zu verbessern, dass von ihr keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit ausgeht, Art. 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 BayMRVG.
Da die Unterbringung im Maßregelvollzug eine freiheitsentziehende Maßnahme darstellt, unterliegt sie — wie jeder staatlicher Eingriff in die Rechte seiner Bürger — dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. In die Freiheitsrechte der Untergebrachten darf nur so viel wie nötig und muss so wenig wie möglich eingegriffen werden. Dementsprechend soll die Unterbringung den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich angeglichen werden. Hierzu gehört auch, dass die familiäre, soziale und berufliche Eingliederung gefördert werden soll, Art. 2 Abs. 2 BayMRVG.
Die Ausgestaltung der Unterbringung ist folglich durch ein Spannungs-verhältnis zwischen den Freiheitsrechten der Untergebrachten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gekennzeichnet. Um den widerstreitenden Interessen gerecht zu werden, hat die Antragsgegnerin ein feingliedriges Stufensystem zur schrittweisen Lockerung und Erprobung der Untergebrachten entwickelt.
Die Entscheidung über Vollzugslockerungen obliegt der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung, Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 BayMRVG. Diese hat den Vollzug zu lockern, sobald die unter Art. 16 Abs. 1 BayMRVG genannten Voraussetzungen und soweit dies unter Behandlungs- und Sicherheitsgesichtspunkten verantwortet werden kann.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin die vom Antragsteller begehrte Lockerungsstufe Cl in ihrer Entscheidung vom 07.10.2025 unter Verweis auf ein von der Großen Strafvollstreckungskammer in Auftrag gegebenes und noch ausstehendes externes Gutachten abgelehnt. Eine weitergehende Begründung — etwa ein Hinweis, dass die Gründe für die vorangegangene Ablehnung weiterhin fortbestehen — ist der vorgelegten Entscheidung nicht zu entnehmen. Diese erfolgte — soweit aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich — erst im Zuge des gerichtlichen Verfahrens.
Dies war vorliegend jedoch unzulässig.
Der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Zeitpunkt richtet sich nach der jeweiligen Vollzugsmaßnahme: Bei Verpflichtungsanträgen ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, wenn hinsichtlich der begehrten Maßnahme weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörde besteht.
Zwar steht die Entscheidung über die Anordnung von Vollzugs-lockerungen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art 16 Abs. 1 BayMRVG nicht im Ermessen der Vollzugsbehörde. Allerdings steht ihr bezüglich des Vorliegens der tatbestandlichen Anordnungs-voraussetzungen ein Beurteilungsspielraum zu. Dementsprechend kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Die Erwägungen der Vollzugsbehörde dürfen daher nicht durch eigene Erwägungen des Gerichts ersetzt werden und auch ein „Nachschieben von Gründen" durch die Vollzugsbehörde ist im gerichtlichen Verfahren unzulässig (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 28. Ed. 1.8.2025, StVollzG S 115 Rn. 6).
Demzufolge haften die weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 19.11.2025 - unabhängig von ihrer etwaigen Berechtigung - bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 07.10.2025 außer Betracht zu bleiben.
Die verbleibende Begründung, den Antrag unter Verweis auf das ausstehende externe Gutachten abzulehnen, hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Maßregelvollzugseinrichtung war gehalten — trotz des von der großen Strafvollstreckungskammer in Auftrag gegebenen externen Gutachtens — über das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu entscheiden und durfte sich nicht bis zu dessen Eingang auf die fehlende externe Expertise zurückziehen.
Zwar erscheint es angesichts des bisherigen Therapieverlaufs nachvollziehbar, wenn auch nicht sonderlich erfolgversprechend, dass sich die Antragsgegnerin eine höhere Akzeptanz ihrer Lockerungsent-scheidungen erhofft, wenn diese gegebenenfalls zusätzlich durch eine externe fachkundige Einschätzung gestützt werden. Allerdings können Lockerungsentscheidungen nicht an den jährlichen Überprüfungsturnus der Unterbringungsfortdauer gekoppelt werden.
Die angegriffene Entscheidung verletzt den Antragsteller daher in seinen Rechten. Sie war dementsprechend aufzuheben. Nachdem hinsichtlich des Vorliegens der Anordnungsvoraussetzungen ein Beurteilungs-spielraum besteht, konnte die Antragsgegnerin nicht zur Vornahme der begehrten Maßnahme verpflichtet werden. Vielmehr war sie dahingehend zu verpflichten, über den Antrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts zu entscheiden.
Hierbei hat die Antragsgegnerin neben den bereits genannten Gesichtspunkten folgende Erwägungen zu beachten:
Die Anordnung einer Lockerung im Maßregelvollzug ist keine Ermessensentscheidung. Liegen die Voraussetzungen des Art. 16 BayMRVG vor, hat die untergebrachte Person einen Rechtsanspruch auf die Gewährung verantwortbar Lockerungsmaßnahmen. Da es sich bei der Versagung einer Lockerungsmaßnahmen nach richtigem Verständnis um einen Eingriff in Freiheitsrechte und gegebenenfalls um die Verletzung des Resozialisierungsanspruchs handelt, kommen andere als die gesetzlich fixierten Versagungsgründe nicht in Betracht. Insbesondere kann eine Lockerungsversagung nicht damit legitimiert werden, auf Seiten des Untergebrachten solle Therapiewilligkeit hergestellt oder die Einhaltung der Hausordnung erreicht werden.
Lockerungen sind kein Disziplinierungsinstrument, sondern ein Instrument der Resozialisierung, von dem Gebrauch zu machen ist, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Benimmt sich die untergebrachte Person im Verlaufe einer Lockerungsmaßnahme anders, als es im Rahmen der Behandlung vereinbart wurde, so mag dies therapeutisch relevant sein und entsprechend bearbeitet werden, kann jedoch weder deren Abbruch noch die Verweigerung zukünftiger Lockerungen rechtfertigen, solange hieraus nicht die konkrete Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten folgt.
Der Versagungsgrund, welcher regelmäßig gegen die Anordnung einer Vollzugslockerung spricht und vorliegend möglicherweise einschlägig sein könnte, ist die in Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayMRVG genannte Missbrauchsgefahr. Hierbei handelt es sich um die durch Tatsachen begründete Befürchtung, die untergebrachte Person werde im Verlauf der Lockerungsmaßnahme erhebliche rechtswidrige Taten begehen oder sich der Maßregel entziehen. Eine solche Befürchtung ist durch konkrete Tatsachen zu begründen, die ihrerseits objektiv erweislich sein müssen. Unbewiesene Verdächtigungen reichen ebenso wenig wie der bloße Umstand, dass die untergebrachte Person ihre Verurteilung für unrechtmäßig hält oder die Taten weiterhin leugnet, wenn nicht weitere prognostische Aspekte hinzutreten. Auch mangelnde Offenheit oder Unzuverlässigkeit können nur relevant sein, wenn sich aus einem hinreichend konkreten Verhalten spezifische Anzeichen für die fortbestehende Gefahr der defektbedingten Begehung erheblicher Straftaten ergeben. Die Maßregelvollzugseinrichtung muss ihrer Entscheidung jedenfalls einen richtig und vollständig ermittelten Sachverhalt zugrunde legen und ihr obliegt als Vollzugsbehörde auch die Aufklärungspflicht, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (wenn dies einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn verspricht). Die Einschätzung der Missbrauchsgefahr erfordert immer konkrete Beurteilungen statt abstrakter Prog-nosen/Rückfallwahrscheinlichkeiten. Es geht nicht um die abstrakte Gefährlichkeit der Betroffenen, sondern um die konkrete Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten in spezifischen Lockerungssituationen. Bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr ist demnach auch die konkret begehrte Vollzugslockerung mit in den Blick zu nehmen. Bei einem begleiteten Ausgang ist diese stets geringer als bei einem unbegleiteten, ein kurzfristiges Verlassen der Einrichtung in der Regel mit weniger Risiken behaftet, als längerfristige Abwesenheit. Zudem muss sich die Missbrauchsgefahr auf erhebliche rechtswidrige Taten beziehen. Vollzugslockerungen dürfen demnach nicht wegen der Gefahr geringfügiger Taten versagt werden, die eine Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB bzw. deren Fortdauer gar nicht begründen könnten. Schließlich muss die Missbrauchsgefahr zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (noch) bestehen. Sofern die Missbrauchsgefahr mit zurückliegenden Verhaltensweisen begründet wird, muss dargelegt werden, aufgrund welcher Umstände davon auszugehen ist, dass von der untergebrachten Person nach wie vor eine Missbrauchsgefahr ausgeht. Je länger die in Rede stehenden Verhaltensweisen zurückliegen, desto sorgfältiger ist das Fortbestehen der Missbrauchsgefahr zu prüfen und zu begründen.
Daneben können (weitergehende) Vollzugslockerungen versagt werden, wenn aufgrund konkreter Tatsachen zu erwarten ist, dass die gestiegenen Freiheitsgrade die bisher erzielten Behandlungsfortschritte gefährden oder die soziale Wiedereingliederung beeinträchtigen würden. Dies folgt im Umkehrschluss aus Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayMRVG.