Völlig losgelöst………
"Das Landgericht hat sich in rechtsstaatswidriger Weise, von dem das Strafrecht beherrschenden Grundsatz schuldangemessenen Strafens entfernt, indem es eine im Vergleich zur erstinstanzlichen Verurteilung höhere Strafe verhängt und die Strafart geändert hat, ohne sich einen persönlichen Eindruck von dem Beschwerdeführer zu verschaffen".
Ein Skandal nach dem Anderen
H E S S E N
„Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2024 - 1 ORs 23/24 - verletzt den Beschwerdeführer darüber hinaus in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz folgenden Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz.“
Das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2025 - 2 BvR 829/24 -, Rn.
1-62,
https://www.bverfg.de/e/rk20250327_2bvr082924
- 2 BvR 829/24 –
hat am 27. März 2025 einstimmig beschlossen:
IM NAMEN DES VOLKES
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2024 - 1 ORs 23/24 - und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2023 - 5/20 NBs - 6440 Js 208126/22 (31/23) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektive Verteidigung als Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahren aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz sowie in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2024 - 1 ORs 23/24 - verletzt den Beschwerdeführer darüber hinaus in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz folgenden Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz.
2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2024 - 1 ORs 23/24 - und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2023 - 5/20 NBs - 6440 Js 208126/22 (31/23) - werden aufgehoben.
Erneut hat das Bundesverfassungsgericht eine „wir winken das mal so durch Entscheidung und wir missachten grundrechtliche Basics“ des OLG Frankfurt am Main aufgehoben. Die Begründung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes liest sich wie ein fristloses Kündigungsschreiben – gerichtet – an die dabei Beteiligten, die offensichtlich und offenkundig vollkommen ungeeignet und disqualifiziert sind, das Amt eines Richters auszuüben. Und zwischen den Zeilen kann man durchaus auch lesen, dass es sich hier um Rechtsbeugung handeln könnte. Es ist nicht das erste Mal, dass Entscheidungen des Oberlandesgerichtes in Frankfurt am Main, quasi im Formschnitt dessen, was verfassungsrechtliche Ansprüche sind, aufgehoben werden.
Mit dieser Deutlichkeit haben weder das Landgericht und auch nicht das Ober-landesgericht rechnen können.
Kein Recht auf eine faire Verteidigung
Kein Recht auf ein faires Verfahren.
Kein wirksamer Rechtsschutz.
So lesen wir in der Entscheidung „Das Hessische Ministerium für Justiz und für den Rechtsstaat hat von einer Äußerung abgesehen.“
Der Generalbundesanwalt hat zu der Verfassungsbeschwerde (auszugsweise) wie folgt ausgeführt:
Eine Verhandlung in Abwesenheit des Verteidigers sei − unabhängig von der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 329 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 StPO − nicht zulässig, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege. Dies habe sich vorliegend gemäß § 140 Abs. 2 StPO aus der zu erwartenden Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr ergeben. Das Landgericht habe deshalb auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen von § 329 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 StPO nicht in Abwesenheit eines Verteidigers verhandeln dürfen.
Die Voraussetzungen des § 329 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 StPO hätten aber ohnehin nicht vorgelegen, da die Anwesenheit des Beschwerdeführers unabhängig von der Frage einer genügenden Entschuldigung erforderlich im Sinne von § 329 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 StPO gewesen sei. Denn das Landgericht habe die Vollstreckung der erstmalig mit der Berufungsentscheidung verhängten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, was dem Gericht in Anbetracht der gemäß § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit regelmäßig abverlange, sich einen unmittelbaren Eindruck des Angeklagten und seiner Persönlichkeit zu verschaffen. Auch sei auf die Möglichkeit einer Gesamt-strafenbildung im Berufungsurteil nicht hingewiesen worden und gegenüber der erstinstanzlich verhängten Geldstrafe von 150 Tagessätzen (entspricht fünf Monaten Freiheitsstrafe, § 54 Abs. 3 StGB) eine deutlich höhere Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als Einzelstrafe ausgeurteilt worden, was ebenfalls die Anwesenheit des Beschwerdeführers habe erforderlich werden lassen.
An sich ist es so, dass die vollständig durch das Land- als auch das Oberlandesgericht missachteten Rechtsgrundsätze deutlich sind, unübersehbar und von daher, in keiner Weise mehr nachvollziehbar ist, wie eine solche Verurteilung unter diesen verfassungs-widrigen Ansätzen vor dem OLG bestehen konnte. Immerhin geht es hier um die Verhängung einer Freiheitsstrafe. Und es gehört schon mehr als Nachlässigkeit und Ignoranz dazu, den Grundsatz schuldangemessenen Strafens vollständig auszublenden.
Wie sagt man so schön in Hessen, wie der Herr so sein Geschirr.