Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dieser Entscheidung (2 BVR 2438/15) mit einer Entscheidung des 3. Senates bei dem Oberlandesgericht in Frankfurt Main vom 26. November 2015 (3 Ws 813/15 (StVollz)) beschäftigt und die an sich zulässige und auch begründete Verfassungsbeschwerde deshalb nicht zur Entscheidung angenommen, weil: „Gleichwohl ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, da deutlich abzusehen ist, dass der Beschwerdeführer, auch bei einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht mit seinem Begehren - der Eingruppierung in die Vergütungsstufe II im Sinne der HStVollzVergVO - keinen Erfolg haben wird.“
Die erhobene Rechtsbeschwerde war durch den 3. Senat abgewiesen worden. Der 3. Senat begründete dies unter anderem damit, dass sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers - auch im Wege der Auslegung - eine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge nicht erkennen lasse. Vielmehr bleibe unklar, ob der Beschwerdeführer die Feststellungen des Landgerichts oder eine falsche Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt rüge.
Das was das Bundesverfassungsgericht nunmehr dem Oberlandesgericht hinsichtlich der Interpretation des OLG zu einer nicht zulässig erhobenen Sachrüge angemerkt hat, hätte eine Aufhebung der Entscheidung bei einem möglichen Erfolg im Falle einer Rückverweisung, zur Folge gehabt.
So ist, nach den Gründen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes, „nicht nachvollziehbar, dass sich die Erhebung einer Sachrüge in diesem Fall nicht einmal durch Auslegung aus dem Vortrag des Beschwerdeführers hat ermitteln lassen.“ Denn „der Beschwerdeführer hat in der Begründung seiner Rechtsbeschwerde deutlich ausgeführt, dass und warum er die Ablehnung seiner Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsstufe als einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erachte.“ Denn so das Bundesverfassungsgericht „Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet, dass die Anforderungen an eine Sachrüge, die auch lediglich in allgemeiner Form erhoben werden kann nicht überspannt werden.“
Damit noch nicht genug. Denn das Bundesverfassungsgericht führt weiterhin aus, dass „auch aus der vom Oberlandesgericht als Beleg für seine Rechtsauffassung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs folgt nichts anderes. Dort heißt es zu den Anforderungen an das Revisionsvorbringen, dass sich daraus eindeutig ergeben müsse, dass die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt werde. Nicht unbedingt erforderlich sei, dass die Rüge als Sachrüge bezeichnet werde. Es genüge, wenn sich das Begehren auf Nachprüfung des Urteils in sachlicher Hinsicht aus dem Zusammenhang des Vorbringens ergebe.“
Rechtsanwältin Hanna Henning
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