LG Fulda 2 Strafvollstreckungskammer vom 03.04. 2018 Aktz.: 2 StVK 219/17
2 StVK 219/17 - Ausfertigung -
EINGEGANGEN 15, APR. 2018
Rechlsanwaltskanzlei Henning Rechtsanwältin Hanna Henning
LANDGERICHT FULDA
BESCHLUSS
In der Strafvollzugssache
des
gegen Hünfeld, Bevollmächtigte: RAin Henning, Hungen,
Antragsteller,
JVA Hünfeld, vertreten durch den Anstaltsleiter, Molzbacher Straße 37, 36088 Hünfeld,
Antragsgegnerin,
wegen Anhalten von Verteidigerpost
hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Fulda
durch den Direktor des Amtsgerichts
am 3. April 2018 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Einbehaltung von. Verteidigerpost durch die Antragsgegnerin in der Zeit vom 30.11.2017 bis zum 20.12.2017 rechtswidrig gewesen ist.
Die Kosten des Verfahrens und die noptwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 500,- € festgesetzt.
GRÜNDE:
I.
Der Antragsteller befindet sich seit dem 30.10.2014 zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren
Mit Datum vom 29.11.2017 sandte Vertreterin des Antragstellers einen ausdrücklich als Verteidigerpost gekennzeichneten Brief an diesen. Der Brief ging am 30.11.2017 bei der Antragsgegnerin ein. Der Brief, der nicht hinreichend frankiert war, wurde in der Folge für 21 Tage weder an den Antragsteller ausgehändigt, noch an die Absenderin zurückgesandt. Am 20.12.2017 wurde das Schreiben dann an den Antragsteller ausgehändigt. Bei nicht hinreichend frankierten Briefen verfährt die Antragsgegnerin dergestalt, dass eine Kopie die Kuverts gefertigt wird und dieses mit einem Laufzettel an den Gefangenen gereicht wird, der dann die Entscheidung zu treffen habe, entweder das Nachporto zu entrichten oder den Brief zurückzusenden. Der Antragsgegnerin vermutet, dass in diesem Fall auch der Laufzettel an den Gefangenen ausgegeben wurde, so dass die Poststelle keine Information bekam, wie mit dem Brief zu verfahren ist.
Im selben Zeitraum ist ein ebenfalls nicht hinreichend frankiertes Schreiben der Vertreterin des Antragstellers an einen anderen Gefangene nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung an diesen übergeben worden.
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Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die Einbehaltung von Verteidigerpost durch die Antragsgegnerin vom 30.11.2017 bis zum 20.12.2017 rechtswidrig gewesen ist.
Die Antragsgegnerin räumt den Sachverhalt im tatsächlichen ein und stellt keinen Antrag. Inzwischen bestehe keine Wiederholungsgefahr, da sämtliche nicht hinreichend frankierten Schreiben zurückgesandt würden.
II.
Der Feststellungsantrag des Gefangenen ist gemäß § 109 Abs. 1 S. 1 und S. 2, Abs. 2, §§ 112 Abs. 1, 115 Abs. 3 StVollzG zulässig. Der Antragssteller macht die Verletzung seines sich aus § 35 Abs. 1 S. 1 HStVollzG ergebenen Rechts auf unverzügliche Weiterleitung von eingehenden Briefen geltend. Nach Aushändigung konnte das Festhalten des Schreibens selbst nicht mehr angegriffen werden, insoweit ist Erledigung eingetreten. Der Antragssteller hat ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG. Das Feststellungsinteresse ist hier jedenfalls wegen Wiederholungsgefahr zu bejahen. Die Wiederholungsgefahr beruht darauf, dass die Antragsgegnerin in engen zeitlichen Zusammenhang auch ein weiteres Schreiben nicht ausgehändigt hat. Soweit die Antragsgegnerin diese Gefahr nun möglicherweise beseitigt hat, vermag dies das Feststellungsinteresse nicht zu beseitigen.
Der Antrag ist auch begründet. Nach § 35 Abs. 3 HStVollzG sind eingehende und ausgehende Schreiben umgehend, fristgebundene unverzüglich weiterzuleiten. In Bezug auf die „unverzügliche Weiterleitung" sollte morgens eingehende Post spätestens abends verteilt werden (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Walter StVollzG § 30 Rn. 2; Arloth/Krä StVollzG § 30 Rn. 3; BeckOK Strafvollzug Hessen/Gescher HStVollzG § 35 Rn. 14). Es kann hier dahingestellt bleiben, welche Anforderungen an eine ,,umgehende Weiterleitung" zu knüpfen sind, da ein Zeitraum von mehreren Tagen unzweifelhaft nicht darunter fällt. Der Verteidigerbrief ist in diesem Sinne unzweifelhaft nicht ohne schuldhaftes Zögern an den Antragsteller ausgehändigt worden. Das Verhalten der Antragsgegnerin ist insoweit rechtswidrig. Hieran ändert es nichts, dass alles für ein Versehen auf Seiten der Antragsgegnerin spricht.
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Mithin waren ihm nach der Erledigung des Verfahrens gemäß §§ 83 Nr. 3 HStVollzG iVm 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG die Kosten aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 60, 52 Abs. 1 bis 3 GKG.
Rechtsanwältin Hanna Henning
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