04.07. 2023
Thomas Henning
Der Kommentar
Nichtbefolgung einer einstweiligen Anordnung durch das Jugendamt Stadt Gießen und dazu dann die Entscheidung des Verwaltungs-gerichtes Gießen zu der erneuten Inobhutnahme eines Kleinkindes
Strafbarkeit nach § 235 StGB
Behördenwillkür
Das Jugendamt der Stadt Gießen hat Probleme. Das ist nicht unbekannt aber soll an diesem „Fall“ nochmal deutlich abgebildet werden.
Ein kleines Kind wird seitens des Jugendamtes in Obhut genommen. Dies ist an sich nicht ungewöhnlich – aber die Abgründe, die sich hier offenbaren – sind es. Und dieser Fall wirft die Frage auf, in was für einem Staat wir leben, wenn Angestellte – oder Beamte/innen – mit Vorsatz das Recht brechen – sich wie Raptoren – um gesetzliche Grundlagen nicht kümmern – und offenkundig fachlich von dem, was sie tun, nicht die mindeste Ahnung haben. Das wir alle, solcherart Unfähigkeit auch noch mit Steuergeldern honorieren, tritt noch erschwerend hinzu.
Ein kleines Kind wird in Obhut genommen. Im Zuge einer einstweiligen Verfügung ordnet das Amtsgericht Gießen Familiengericht an, dass es keinerlei Gründe dafür gibt, dass das Kind in Obhut genommen wird.
Am 26.06. 2023 ergeht die Entscheidung des Amtsgerichtes – Familiengerichtes – im Zuge einer einstweiligen Anordnung. Damit ist das Kind sofort und unverzüglich an die Kindeseltern herauszugeben.
Das, was sich dann abspielt, kann man nur noch als – unter anderem – unbedingt strafrechtlich zu ahndendes Handeln qualifizieren.
Immerhin und dies zu beachten, mit der erlassenen einstweiligen Verfügung, war bereits am 26.06. 2023 die Inobhutnahme für rechtswidrig befunden worden und – insofern – gab es, nach hiesiger Auffassung keinerlei rechtliche Grundlage mehr überhaupt, in welcher Form auch immer auf das Kind einzuwirken.
Angeblich äußert dann das Kleinkind, dass es in der Inobhutnahme verbleiben wolle.
Natürlich war dieses Handeln insgesamt rechtswidrig.
Am 27.06. 2023 rief dann das Jugendamt seitens der Abteilungsleiterin und der „zuständigen Fachkraft“ in der Kanzlei an und teilte mit, dass das Kind geäußert habe in der Inobhutnahme bleiben zu wollen, erklärte sich dahingehend, dass man mit den Kindeseltern sprechen wollte, um diese über die erneute Inobhutnahme zu informieren. Der Verfasser dieses Beitrages wurde dann allerdings etwas lauter, verwies darauf, dass der Beschluss der einstweiligen Anordnung unverzüglich zu befolgen ist, dass das Verhalten der „Fachkraft“ ebenso der Abteilungsleiterin, strafbar ist und sodann wurde das Gespräch durch den Verfasser beendet.
Mit Klage und Eilantrag vom 28.06. 2023 wurde beantragt die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wiederherzustellen. Die neue von der „Fachkraft“ und auch Abteilungsleiterin verfasste Inobhutnahme-verfügung eignete sich nicht einmal dazu, um es mal deutlich zu formulieren, sich damit den Arsch abwischen zu können.
Das Verwaltungsgericht Gießen hat dies in andere Worte gekleidet.
„Vielmehr erschöpft sich die Begründung auf einer Wiedergabe des Gesetzestextes des § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII bzw. auf eine Bezugnahme auf Ausführungen zur Gefährdung des Kindeswohles im lnobhutnahme-bescheid vom selben Tag - die in diesem gar nicht enthalten sind - ohne aber in irgendeiner Weise auf den konkreten Einzelfall der Tochter der Antragsteller Bezug zu nehmen oder näher zu begründen, warum davon ausgegangen wurde, dass die Anordnung des Sofortvollzuges im konkreten Fall erforderlich ist.“
„Das Schreiben vom 27.06.2023 verweist zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit letztlich einzig und allein darauf, dass für die „individuelle Begründung der Gefährdung des Kindeswohls Ihres Kindes [ ...] auf den Ihnen vorliegenden Bescheid zur lnobhutnahme vom 27.06.2023" verwiesen wird. Der vorliegend in Bezug genommene Inobhutnahmebescheid vom 27.06.2023 enthält jedoch keinerlei Ausführungen zu einer Gefährdung des Kindeswohls, die lnobhutnahme wird darin auf § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII gestützt und einzig damit begründet, dass die Tochter der Antragsteller darum gebeten habe, in der lnobhutnahmegruppe verbleiben zu können. Ausführungen dazu, ob eine Gefahr für das Kindeswohl vorliegt, enthält der Inobhutnahmebescheid vom 27.06.2023 gerade nicht. Insoweit geht der Verweis in der Begründung des Sofortvollzuges auf den Inobhutnahmebescheid vom 27.06.2023 ins Leere, was dem vollständigen Fehlen einer Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges gleichkommt.“
„Die Anordnung des Sofortvollzugs ist damit bereits mangels Begründung i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO rechtswidrig und kann deshalb keinen Bestand haben, ohne dass es darauf ankommt, ob in der Sache tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung besteht.“
Was bleibt zunächst unter dem Strich übrig. Zwei einstweilige Anordnungen in deutlicher Sprache und das Jugendamt gibt dann das Kind erst heraus. Rechtsstaatliches Handeln sieht allerdings gänzlich aus.
Nach der Überzeugung des Verfassers liegt in der Sache ein gemeinschaftliches und vorsätzliches rechtswidriges Handeln des Jugendamtes vor, welches strafbar ist.
§ 235
Entziehung Minderjähriger
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
So mag dahingestellt sein, ob eine „Fachkraft“ und die Abteilungsleiterin einfach fachlich vollkommen ungeeignet sind ihren Beruf auszuüben. Allerdings, ist es hier auch so, dass dies aus Sicht des Unterzeichner mit Vorsatz geschehen ist und die strafrechtliche Verfolgung wird durch die Staatsanwaltschaft Gießen erfolgen, welche hoffentlich diesen überaus katastrophalen Zuständen einen Riegel vorschieben wird.
Wir berichten über den Fortgang.
Rechtsanwältin Hanna Henning
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